Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

386

8.  11.
Bremsen  der  Lokomotiven  und  Tender.

(1)  Tenderlokomotiven  und  Tender  müssen  ohne  Rücksicht  auf  etwa  vorhandene  anderweite
Bremsvorrichtungen  mit  einer  Handbremse  versehen  sein,  die  jederzeit  leicht  und  schnell  in  Thätigkeit
gesetzt  werden  kann.

(2)  Diejenigen  Lokomotiven,  welche  zur  Beförderung  von  Personenzügen  mit  mehr  als  60  Kilometer
  Geschwindigkeit  in  der  Stunde  (§.  26)  dienen,  müssen  mit  Vorrichtungen  versehen  sein,  welche
es  ermöglichen,  daß  ihre  Bremse  zugleich  mit  den  Wagenbremsen  vom  Führerstande  aus  in  Thätigkeit
gesetzt  werden  kann.

S.  12.
Beschaffenheit  der  Fahrzeuge  und  Kuppelungen.

(1)  Sämmtliche  Wagen,  mit  Ausnahme  der  nur  in  Arbeitszügen  laufenden,  müssen  mit  Tragfedern,
  sowie  an  beiden  Stirnseiten  mit  federnden  Zug=  und  Stoßvorrichtungen  versehen  sein.

(2)  Sämmtliche  Näder  müssen  Spurkränze  haben,  deren  Höhe  über  den  mittleren,  750  Millimeter
  von  der  Mitte  der  Achse  entfernt  anzunehmenden  Laufkreis  der  Näder  (Absatz  (9))  nicht  weniger
als  25  Millimeter,  und  auch  im  Zustande  der  größten  Abnutzung  der  Nadreifen  nicht  mehr  als
36  Millimeter  betragen  darf.

(3)  Die  Stärke  der  Nadreifen  muß  bei  Lokomotiven  und  Tendern,  Personen-,  Post=  und  Gepäckwagen
  sowie  bei  Güterwagen,  welche  vorzugsweise  zur  Einstellung  in  Personenzüge  bestimmt  sind,
mindestens  24  Millimeter,  bei  allen  übrigen  Fahrzeugen  mindestens  20  Millimeter  betragen,  und
zwar  in  der  senkrechten  Ebene  des  Laufkreises  gemessen.  Bei  Nädern,  deren  Neifen  durch  eine  Besestigungsnuth
  unter  der  der  Abnutzung  unterworfenen  Fläche  geschwächt  sind,  müssen  noch  an  der
schwächsten  Stelle  die  bezeichneten  Maaße  innegehalten  werden.

(4)  Sämmtliche  Fahrzeuge  müssen  sich  in  doppelter,  von  einander  unabhängiger  Weise  so  mit
einander  verbinden  lassen,  daß  beim  Bruch  irgend  eines  Theiles  der  angespannten  Kuppelungsvorrichtung
  die  Sicherheitskuppelung  in  Wirksamkeit  tritt.

(5)  Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  einzelne  Theile  der  Hauptkuppelungsvorrichtung  zugleich
für  die  Sicherheitskuppelung  verwendet  werden  dürfen,  entscheidet  die  Landes-Aussichtsbehörde  nach
Verständigung  mit  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt.

(0)  Alle  Kuppelungen  und  Verbindungsvorrichtungen  müssen,  wenn  sie  herabhängen,  beim  niedrigsten
  zulässigen  Bufferstande  noch  mindestens  75  Millimeter  von  der  Schienenoberkante  entfernt
bleiben.

(7)  Jeder  mit  mehr  als  60  Kilometer  Geschwindigkeit  in  der  Stunde  fahrende  Personenzug
muß  mit  durchgehender  Bremse  versehen  sein,  welche  folgenden  Bedingungen  zu  entsprechen  hat:

a)  Die  Bremse  muß  durch  den  Lokomotivführer,  den  Zugführer  und  den  Wagenwärter,
sowie  von  jeder  Personenwagenabtheilung  aus  in  Thätigkeit  gesetzt  werden  können.

b)  Die  Bremse  muß  selbstthätig  wirken,  sobald  der  Zusammenhang  der  Bremsleitung  aufgehoben
  wird.