385
höchsten Besehle erforderlichen Einleitungen hinsichtlich der fünf
erstgenannten Punkte sofort zu treffen und das Ergebniß mit
gutachtlichem Berichte vorzulegen.
München, den 30. Dezember 1842.
Ministerium des Innern.
An die k. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, also ergangen.
Mittheilung den übrigen Kreisregierungen zur Kenntniß und gleichmäßiger
Nachachtung.
Nr. 9327. 56. 158.
Ministerial-Entschließung vom 26. August 1843, die Erweiterung
des Taubstummen= Unterrichts betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Dem Senat der k. Ludwigs-Maximilians-Universität wird
auf den Bericht im obenbezeichneten Betreffe vom 10. April
l. Is. unter Rückschluß der Beilage Nachstehendes eröffnet:
Seine Majestät der König haben sich zu der in
Frage stehenden, die Theilnahme der Candidaten der Theologie
an dem Taubstummen= Unterrichte betreffenden Anordnungen
durch die Erwägung Allerhöchst veranlaßt gefunden, daß, nach-
dem ein großer Theil der bildungsfähigen Taubstummen auch
in Zukunft noch auf den Unterricht beschränkt bleiben wird,
den ihnen die in den Schullehrer = Seminarien mit dem Taub-
stummen= Unterrichte vertraut gewordenen Schullehrer außer
dem Institute zu ertheilen haben, dieser Lehrzweig auch den
geistlichen Schulvorständen nicht gänzlich fremd bleiben dürfe,
und daß sohin, da eine methodische Erlernung und Betreibung
dieses Gegenstandes von den Candidaten der Theologie füglich
nicht gefordert werden könne, dieselben mindestens angehalten
werden sollen, dort, wo Gelegenheit hiezu besteht, mit den
Eigenthümlichkeiten des Taubstummen= Unterrichts durch öftere
Anschauung sich bekannt zu machen.
Von dieser Verbindlichkeit können demnach auch die dahier
studierenden Candidaten der Theologie nicht losgezählt werden,
und dieß um so minder, als das hiesige Taubstummen-Institut
ganz vorzugsweise geeignet ist, die Erreichung der deßfalls be-
stehenden allerhöchsten Absichten zu fördern. Hiebei versteht
sich übrigens von selbst, daß das Studium des Hauptfaches
MBediziu.-Verordn# 8. Bd. 25