Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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höchsten Besehle erforderlichen Einleitungen hinsichtlich der fünf 
erstgenannten Punkte sofort zu treffen und das Ergebniß mit 
gutachtlichem Berichte vorzulegen. 
München, den 30. Dezember 1842. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, also ergangen. 
Mittheilung den übrigen Kreisregierungen zur Kenntniß und gleichmäßiger 
Nachachtung. 
  
Nr. 9327. 56. 158. 
Ministerial-Entschließung vom 26. August 1843, die Erweiterung 
des Taubstummen= Unterrichts betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Dem Senat der k. Ludwigs-Maximilians-Universität wird 
auf den Bericht im obenbezeichneten Betreffe vom 10. April 
l. Is. unter Rückschluß der Beilage Nachstehendes eröffnet: 
Seine Majestät der König haben sich zu der in 
Frage stehenden, die Theilnahme der Candidaten der Theologie 
an dem Taubstummen= Unterrichte betreffenden Anordnungen 
durch die Erwägung Allerhöchst veranlaßt gefunden, daß, nach- 
dem ein großer Theil der bildungsfähigen Taubstummen auch 
in Zukunft noch auf den Unterricht beschränkt bleiben wird, 
den ihnen die in den Schullehrer = Seminarien mit dem Taub- 
stummen= Unterrichte vertraut gewordenen Schullehrer außer 
dem Institute zu ertheilen haben, dieser Lehrzweig auch den 
geistlichen Schulvorständen nicht gänzlich fremd bleiben dürfe, 
und daß sohin, da eine methodische Erlernung und Betreibung 
dieses Gegenstandes von den Candidaten der Theologie füglich 
nicht gefordert werden könne, dieselben mindestens angehalten 
werden sollen, dort, wo Gelegenheit hiezu besteht, mit den 
Eigenthümlichkeiten des Taubstummen= Unterrichts durch öftere 
Anschauung sich bekannt zu machen. 
Von dieser Verbindlichkeit können demnach auch die dahier 
studierenden Candidaten der Theologie nicht losgezählt werden, 
und dieß um so minder, als das hiesige Taubstummen-Institut 
ganz vorzugsweise geeignet ist, die Erreichung der deßfalls be- 
stehenden allerhöchsten Absichten zu fördern. Hiebei versteht 
sich übrigens von selbst, daß das Studium des Hauptfaches 
MBediziu.-Verordn# 8. Bd. 25
	        
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