Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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höchsten  Besehle  erforderlichen  Einleitungen  hinsichtlich  der  fünf
erstgenannten  Punkte  sofort  zu  treffen  und  das  Ergebniß  mit
gutachtlichem  Berichte  vorzulegen.

München,  den  30.  Dezember  1842.

Ministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  von  Oberbayern,  Kammer  des  Innern,  also  ergangen.
Mittheilung  den  übrigen  Kreisregierungen  zur  Kenntniß  und  gleichmäßiger
Nachachtung.

 

Nr.  9327.  56.  158.

Ministerial-Entschließung  vom  26.  August  1843,  die  Erweiterung
des  Taubstummen=  Unterrichts  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Dem  Senat  der  k.  Ludwigs-Maximilians-Universität  wird
auf  den  Bericht  im  obenbezeichneten  Betreffe  vom  10.  April
l.  Is.  unter  Rückschluß  der  Beilage  Nachstehendes  eröffnet:

Seine  Majestät  der  König  haben  sich  zu  der  in
Frage  stehenden,  die  Theilnahme  der  Candidaten  der  Theologie
an  dem  Taubstummen=  Unterrichte  betreffenden  Anordnungen
durch  die  Erwägung  Allerhöchst  veranlaßt  gefunden,  daß,  nachdem
  ein  großer  Theil  der  bildungsfähigen  Taubstummen  auch
in  Zukunft  noch  auf  den  Unterricht  beschränkt  bleiben  wird,
den  ihnen  die  in  den  Schullehrer  =  Seminarien  mit  dem  Taubstummen=
  Unterrichte  vertraut  gewordenen  Schullehrer  außer
dem  Institute  zu  ertheilen  haben,  dieser  Lehrzweig  auch  den
geistlichen  Schulvorständen  nicht  gänzlich  fremd  bleiben  dürfe,
und  daß  sohin,  da  eine  methodische  Erlernung  und  Betreibung
dieses  Gegenstandes  von  den  Candidaten  der  Theologie  füglich
nicht  gefordert  werden  könne,  dieselben  mindestens  angehalten
werden  sollen,  dort,  wo  Gelegenheit  hiezu  besteht,  mit  den
Eigenthümlichkeiten  des  Taubstummen=  Unterrichts  durch  öftere
Anschauung  sich  bekannt  zu  machen.

Von  dieser  Verbindlichkeit  können  demnach  auch  die  dahier
studierenden  Candidaten  der  Theologie  nicht  losgezählt  werden,
und  dieß  um  so  minder,  als  das  hiesige  Taubstummen-Institut
ganz  vorzugsweise  geeignet  ist,  die  Erreichung  der  deßfalls  bestehenden
  allerhöchsten  Absichten  zu  fördern.  Hiebei  versteht
sich  übrigens  von  selbst,  daß  das  Studium  des  Hauptfaches

MBediziu.-Verordn#  8.  Bd.  25