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Hienach hat die k. Regierung im Benehmen mit dem bi-
schöflichen Ordinariate Würzburg das Geeignete zu verfügen
und dafür Sorge zu tragen, daß für die Candidaten der Theo-
logie fortan die Möglichkeit bestehe, ohne Beeinträchtigung der
für dieselben vorgeschriebenen Lehrgegenstände und ohne Gefähr-
dung ihrer Gesundheit an dem Taubstummen-Unterrichte Theil
nehmen.
München, den 11. Mai 1848.
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenheiten.
An die k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, K. d. J., ergangen.
Nr. 33,686 8. 160.
Ministerial-Entschließung vom 30. Juni 1848, die Erweiterung
des Taubstummen--Unterrichts betr.
Auf Befehl Seiner. Majestät des Königs.,
Auszug. 4c. 2c.
Da die Ertheilung des Taubstummen-Unterrichtes mit be-
sonderen Mühen und Zeitaufwand verbunden ist, so darf dem
betreffenden Lehrer außer dem Bezuge des vorschriftsmäßigen
Schulgeldes allerdings eine besondere Remuneration im allen-
fallsigen Betrage von monatlich 1 fl. — 1 fl. 30 kr., welche
vorerst von den betheiligten Eltern des im Unterricht stehenden
Taubstummen zu reichen, bei deren Armuth aber aus den
lokalen Schul- und Armenfonds, und wenn diese die Mittel
nicht bieten, aus der Kreis-Schuldotation zu schöpfen ist, an-
gewiesen werden.
München, den 30. Juni 1848.
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und
Schul-Angelegenheiten.
An die k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, also ergangen.