Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Hienach hat die k. Regierung im Benehmen mit dem bi- 
schöflichen Ordinariate Würzburg das Geeignete zu verfügen 
und dafür Sorge zu tragen, daß für die Candidaten der Theo- 
logie fortan die Möglichkeit bestehe, ohne Beeinträchtigung der 
für dieselben vorgeschriebenen Lehrgegenstände und ohne Gefähr- 
dung ihrer Gesundheit an dem Taubstummen-Unterrichte Theil 
nehmen. 
München, den 11. Mai 1848. 
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten. 
An die k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, K. d. J., ergangen. 
Nr. 33,686 8. 160. 
Ministerial-Entschließung vom 30. Juni 1848, die Erweiterung 
des Taubstummen--Unterrichts betr. 
Auf Befehl Seiner. Majestät des Königs., 
Auszug. 4c. 2c. 
Da die Ertheilung des Taubstummen-Unterrichtes mit be- 
sonderen Mühen und Zeitaufwand verbunden ist, so darf dem 
betreffenden Lehrer außer dem Bezuge des vorschriftsmäßigen 
Schulgeldes allerdings eine besondere Remuneration im allen- 
fallsigen Betrage von monatlich 1 fl. — 1 fl. 30 kr., welche 
vorerst von den betheiligten Eltern des im Unterricht stehenden 
Taubstummen zu reichen, bei deren Armuth aber aus den 
lokalen Schul- und Armenfonds, und wenn diese die Mittel 
nicht bieten, aus der Kreis-Schuldotation zu schöpfen ist, an- 
gewiesen werden. 
München, den 30. Juni 1848. 
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und 
Schul-Angelegenheiten. 
An die k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, also ergangen.
	        
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