Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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5. 166. 
Entschließung der k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, 
K. d. J., vom 14. März 1856, die Bedingungen zur Aufnahme 
in das k. Taubstummen-Institut zu München und deffallsige Ge- 
suche betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Im Auftrage des k. Staats-Ministeriums des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 8. I. Mts. Nr. 2240 
werden die sämmtlichen Distriktspolizei-Behörden, dann Ge- 
richtsärzte, mit Bezug auf autographirte Regierungs-Ent- 
schließung vom 6. März 1852 Nr. 15,138 darauf aufmerksam ge- 
macht, daß für die Gesuche um Aufnahme in die Central-Taubstum- 
men-Anstalt in München nur solche ärztliche Gutachten zugelassen 
werden, welche sich über die in der Ministerial-Entschließung 
vom 31. März 1848 Nr. III. Ziff. 1 und 3 Lit., c (Döllin- 
ger'sche Verordnungen = Sammlung Bd. XXIV. S. 504) be- 
zeichneten Punkte motivirt verbreiten und hiebei ausdrücklich 
bestätigen, daß die betreffende taubstumme Person auf Grund 
gehöriger Untersuchung und gemachter Wahrnehmungen nicht 
als blödsinnig, sondern als unterrichts= und bildungsfähig, 
sohin auch in dieser Beziehung als zur Aufnahme in das In- 
stitut geeignet erklärt werden könne. 
Die k. Gerichtsärzte haben bei Abgabe von solchen Gut- 
achten und Zeugnissen sich hienach zu achten und das übrige 
ärztliche Personale zur gleichen Nachachtung anzuweisen. Die 
k. Distriktspolizeibehörden aber werden angewiesen, auf die 
förmliche und richtige Abfassung der Zeugnisse nach den ange- 
gebenen Beziehungen bei Instruktion der desfallsigen Gesuche 
um Aufnahme von Taubstummen in die bezeichnete Central- 
Anstalt zu sehen. 
Regensburg, 14. März 1856. 
Königl. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, 
Kammer des Innern. 
Freiherr von Künsberg-Langenstadt, Präsident.
	        
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