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5. 166.
Entschließung der k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg,
K. d. J., vom 14. März 1856, die Bedingungen zur Aufnahme
in das k. Taubstummen-Institut zu München und deffallsige Ge-
suche betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Im Auftrage des k. Staats-Ministeriums des Innern für
Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 8. I. Mts. Nr. 2240
werden die sämmtlichen Distriktspolizei-Behörden, dann Ge-
richtsärzte, mit Bezug auf autographirte Regierungs-Ent-
schließung vom 6. März 1852 Nr. 15,138 darauf aufmerksam ge-
macht, daß für die Gesuche um Aufnahme in die Central-Taubstum-
men-Anstalt in München nur solche ärztliche Gutachten zugelassen
werden, welche sich über die in der Ministerial-Entschließung
vom 31. März 1848 Nr. III. Ziff. 1 und 3 Lit., c (Döllin-
ger'sche Verordnungen = Sammlung Bd. XXIV. S. 504) be-
zeichneten Punkte motivirt verbreiten und hiebei ausdrücklich
bestätigen, daß die betreffende taubstumme Person auf Grund
gehöriger Untersuchung und gemachter Wahrnehmungen nicht
als blödsinnig, sondern als unterrichts= und bildungsfähig,
sohin auch in dieser Beziehung als zur Aufnahme in das In-
stitut geeignet erklärt werden könne.
Die k. Gerichtsärzte haben bei Abgabe von solchen Gut-
achten und Zeugnissen sich hienach zu achten und das übrige
ärztliche Personale zur gleichen Nachachtung anzuweisen. Die
k. Distriktspolizeibehörden aber werden angewiesen, auf die
förmliche und richtige Abfassung der Zeugnisse nach den ange-
gebenen Beziehungen bei Instruktion der desfallsigen Gesuche
um Aufnahme von Taubstummen in die bezeichnete Central-
Anstalt zu sehen.
Regensburg, 14. März 1856.
Königl. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg,
Kammer des Innern.
Freiherr von Künsberg-Langenstadt, Präsident.