Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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§. 14. Es ist zu wünschen und soll Einleitung getroffen 
werden, daß in jedem protestantischen Bezirke Oberfrankens 
ein Beamter, Dekan oder Schulinspektor, ein Bürgermeister 
oder Ortsvorsteher um die Förderung dieses wohlthätigen 
Zweckes sich besonders annehme und namentlich der Empfang- 
nahme der vorerwähnten Beiträge, sowie der Uebersendung 
derselben an den Verein sich unterziehe. 
In der Stadt Bayreuth kann diese Empfangnahme un- 
mittelbar geschehen. 
Seine Königliche Majestät haben ferner geruht, 
5) allerhuldvollst zu gestatten, daß zu Gunsten der Taub- 
stummen-Anstalt zu Bamberg in sämmtlichen katholischen Kir- 
chen Oberfrankens an jenem Sonntage, an welchem das Evan- 
gelium von der Heilung des Taubstummen verkündet wird, 
auf so lange Allerhöchstdieselben nicht anders verfügen, eine 
Sammlung milder Gaben veranstaltet, die Frage aber ob und 
in welcher Weise auch für die Taubstummenschule zu Bayrenth 
eine Sammlung freiwilliger Gaben stattzufinden habe, vorerst 
weiterer Instruktion und Antragestellung vorbehalten werde, 
endlich 
6) allergnädigst zu genehmigen, daß den Vorständen des 
Bamberger Vereines insbesondere aber dem um dieses wohl- 
thätige Unternehmen vorzugsweise verdienten Domprobste Frei- 
herrn von Lerchenfeld, ferner dem provisorischen Ausschusse des 
neu zu bildenden Bayreuther Vereines das Allerhöchste Wohl- 
gefallen hierüber zu erkennen gegeben werde. 
Die k. Regierung hat demgemäß unter Rückempfang der 
Acten und Beilagen ihrer Berichte vom 22. Mai v. und vom 
20. April l. J. das Weitere zu verfügen und ein Exemplar 
der hienach bereinigten Vereins-Satzungen seiner Zeit in Vor- 
lage zu bringen. 
München, den 28. November 1845. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern, also ergangen.
	        
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