Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Abdruck.
Ftatuten  des  Vereins  zur  Anterstützung  armer  Taubstummen-Zöglinge
  an  der  protestantischen  Taubstummen-  Schule  in

Bayreuth.
Art.  I.  Zweck  und  Bildung  des  Vereines.

§.  1.  Die  Taubstummen  gehören  unstreitig  zu  den  unglücklichsten
  Menschen,  da  sie  zwei  edle  Gottesgaben  entbehren,  das  Gehör
  und  die  Sprache.

Dafür  zu  sorgen,  daß  dieselben  eine  geistige  Ausbildung
erhalten  und  die  Fertigkeit  erlangen,  sich  Andern  verständlich
zu  machen,  überhaupt  aber  zu  nützlichen  Mitgliedern  der  menschlichen
  Gesellschaft  herangebildet  und  die  Armen  unter  ihnen
unterstützt  werden,  ist  der  Zweck  des  Vereins.

§.  2.  Der  Verein  bildet  sich  freiwillig,  und  macht  sich
zur  Aufgabe,  für  den  Unterricht  und  die  Bildung  der  bildungssähigen
  Taubstummen  zu  sorgen,  und  die  armen  taubstummen
Kinder  durch  die  jährlichen  Beiträge  zu  unterstützen.

§.  3.  In  der  hiesigen  Taubstummen-Anstalt  werden  zunächst
  protestantische  Kinder  von  Oberfranken  aufgenommen,
jedoch  können  auch  Kinder  aus  andern  Regierungs-Bezirken
des  Königreichs  und  vom  Auslande  in  dieselbe  eintreten,  welche
aber  keinen  Anspruch  auf  Unterstützungen  aus  den  Mitteln  des
dießseitigen  Taubstummen-Vereins  haben.

§.  4.  Israelitische  Kinder,  deren  Eltern  in  einem  protestantischen
  Orte  Oberfrankens  wohnen,  können  ebenfalls  in  die
Anstalt  ausgenommen  werden,  und  erhalten  gleichfalls  Unterstützungen,
  insoferne  die  jüdischen  Gemeinden  Beiträge  an  den
Verein  leisten.  Für  die  religiöse  Bildung  derselben  wird  durch
einen  israelitischen  Lehrer  gesorgt  werden.

Art.  II.  Leitung  des  Vereins.

§.  5.  Ein  Comité,  bestehend  wo  möglich  aus  einem  Mitgliede
  der  Regierung  und  des  Consistoriums  nebst  dem  Inspektor
  der  Taubstummen-Schule  bildet  die  Vorstandschaft  des
Vereins.

Das  Comité  hat  die  Statuten  des  Vereins  aufrecht  zu
erhalten,  die  jährlichen  Sammlungen  zur  Unterstützung  armer
Taubstummen  zu  veranlassen,  und  über  die  eingehenden  Gelder
zum  Besten  der  Taubstummen  nach  vorausgegangener  Berathung
  angemessen  zu  verfügen.  Dasselbe  versammelt  sich  so