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Abdruck.
Ftatuten des Vereins zur Anterstützung armer Taubstummen-Zöglinge
an der protestantischen Taubstummen- Schule in
Bayreuth.
Art. I. Zweck und Bildung des Vereines.
§. 1. Die Taubstummen gehören unstreitig zu den unglücklichsten
Menschen, da sie zwei edle Gottesgaben entbehren, das Gehör
und die Sprache.
Dafür zu sorgen, daß dieselben eine geistige Ausbildung
erhalten und die Fertigkeit erlangen, sich Andern verständlich
zu machen, überhaupt aber zu nützlichen Mitgliedern der menschlichen
Gesellschaft herangebildet und die Armen unter ihnen
unterstützt werden, ist der Zweck des Vereins.
§. 2. Der Verein bildet sich freiwillig, und macht sich
zur Aufgabe, für den Unterricht und die Bildung der bildungssähigen
Taubstummen zu sorgen, und die armen taubstummen
Kinder durch die jährlichen Beiträge zu unterstützen.
§. 3. In der hiesigen Taubstummen-Anstalt werden zunächst
protestantische Kinder von Oberfranken aufgenommen,
jedoch können auch Kinder aus andern Regierungs-Bezirken
des Königreichs und vom Auslande in dieselbe eintreten, welche
aber keinen Anspruch auf Unterstützungen aus den Mitteln des
dießseitigen Taubstummen-Vereins haben.
§. 4. Israelitische Kinder, deren Eltern in einem protestantischen
Orte Oberfrankens wohnen, können ebenfalls in die
Anstalt ausgenommen werden, und erhalten gleichfalls Unterstützungen,
insoferne die jüdischen Gemeinden Beiträge an den
Verein leisten. Für die religiöse Bildung derselben wird durch
einen israelitischen Lehrer gesorgt werden.
Art. II. Leitung des Vereins.
§. 5. Ein Comité, bestehend wo möglich aus einem Mitgliede
der Regierung und des Consistoriums nebst dem Inspektor
der Taubstummen-Schule bildet die Vorstandschaft des
Vereins.
Das Comité hat die Statuten des Vereins aufrecht zu
erhalten, die jährlichen Sammlungen zur Unterstützung armer
Taubstummen zu veranlassen, und über die eingehenden Gelder
zum Besten der Taubstummen nach vorausgegangener Berathung
angemessen zu verfügen. Dasselbe versammelt sich so