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§. 14. Es ist zu wünschen, und soll Einleitung getroffen
werden, daß in jedem protestantischen Bezirke Oberfrankens
ein Beamter, Dekan oder Schulinspektor, ein Bürgermeister
oder Ortsvorsteher um die Förderung dieses wohlthätigen
Zweckes sich besonders annehme, und namentlich der Empfang-
nahme der erwähnten Beiträge sowie der Uebersendung der-
selben an den Verein sich unterziehe.
In der Stadt Bayreuth kann diese Empfangnahme un-
mittelbar geschehen.
Art. V. Verwendung der Beiträge.
§. 15. Die Verwendung der Beiträge erfolgt im Allge-
meinen nach der im §. 5 angegebenen Bestimmung; insbeson-
dere aber wird von den Beiträgen ein Theil des Kostgeldes
bestritten werden, und wenn dieselben reichlich ausfallen, wer-
den halbe oder ganze Kostfreistellen gebildet werden.
Zuschüsse zu Kleidungsstücken werden nur im äußersten
Nothfalle gegeben werden.
Bayreuth, am 26. Februar 1844.
Abdruck.
Ftatuten des Vereins zur Anterstützung armer Zöglinge
im katholischen Taubstummen-Institute zu Bamberg.
Artikel I. Sweck und Bildung des Vereins.
§. 1. Unter den durch körperliche Gebrechen verunglückten
Menschen nehmen die Taubstummen einen vorzüglichen Platz
ein: sie entbehren zwei edle Gottesgaben, das Gehör und die
Sprache. Groß und mildherzig ist das Unternehmen, solche
Unglückliche zu befähigen, daß sie die Sprache der Menschen
verstehen, oder genauer bezeichnet, an den Mundbewegungen
absehen und durch Lesen, Sprechen und Schreiben ihre Ge-
danken und Wünsche mittheilen können.
§. 2. Der Zweck des Vereins ist: die katholischen Taub-
stummen aus dem Regierungsbezirke von Oberfranken im Taub-
stummen-Institute zu Bamberg zu unterstützen.
§. 3. Dieser mildthätige Verein bildet sich ganz freiwillig,
bewegt durch die fromme Theilnahme an dem Geschicke der
Taubstummen. Taubstumme Kinder notorisch armer- Eltern
genießen ganze Freiplätze, jene wohlhabender Eltern haben