Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

399 
  
§. 14. Es ist zu wünschen, und soll Einleitung getroffen 
werden, daß in jedem protestantischen Bezirke Oberfrankens 
ein Beamter, Dekan oder Schulinspektor, ein Bürgermeister 
oder Ortsvorsteher um die Förderung dieses wohlthätigen 
Zweckes sich besonders annehme, und namentlich der Empfang- 
nahme der erwähnten Beiträge sowie der Uebersendung der- 
selben an den Verein sich unterziehe. 
In der Stadt Bayreuth kann diese Empfangnahme un- 
mittelbar geschehen. 
Art. V. Verwendung der Beiträge. 
§. 15. Die Verwendung der Beiträge erfolgt im Allge- 
meinen nach der im §. 5 angegebenen Bestimmung; insbeson- 
dere aber wird von den Beiträgen ein Theil des Kostgeldes 
bestritten werden, und wenn dieselben reichlich ausfallen, wer- 
den halbe oder ganze Kostfreistellen gebildet werden. 
Zuschüsse zu Kleidungsstücken werden nur im äußersten 
Nothfalle gegeben werden. 
Bayreuth, am 26. Februar 1844. 
Abdruck. 
Ftatuten des Vereins zur Anterstützung armer Zöglinge 
im katholischen Taubstummen-Institute zu Bamberg. 
Artikel I. Sweck und Bildung des Vereins. 
§. 1. Unter den durch körperliche Gebrechen verunglückten 
Menschen nehmen die Taubstummen einen vorzüglichen Platz 
ein: sie entbehren zwei edle Gottesgaben, das Gehör und die 
Sprache. Groß und mildherzig ist das Unternehmen, solche 
Unglückliche zu befähigen, daß sie die Sprache der Menschen 
verstehen, oder genauer bezeichnet, an den Mundbewegungen 
absehen und durch Lesen, Sprechen und Schreiben ihre Ge- 
danken und Wünsche mittheilen können. 
§. 2. Der Zweck des Vereins ist: die katholischen Taub- 
stummen aus dem Regierungsbezirke von Oberfranken im Taub- 
stummen-Institute zu Bamberg zu unterstützen. 
§. 3. Dieser mildthätige Verein bildet sich ganz freiwillig, 
bewegt durch die fromme Theilnahme an dem Geschicke der 
Taubstummen. Taubstumme Kinder notorisch armer- Eltern 
genießen ganze Freiplätze, jene wohlhabender Eltern haben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.