Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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6) Der Ankauf eines neuen noch nicht beschriebenen Hun- 
des verpflichtet ebenfalls nicht nur zur Anzeige, sondern auch 
zur Lösung eines Zeichens gegen Entrichtung der gedachten vol- 
len Gebühr. 
7) Defraudationen sollen nach näherer Untersuchung, welche, 
sowie die Beschreibung der Hunde und die Erhebung der Ge- 
bühr für die Hundezeichen, Unserer Polizeidirection übertragen 
wird, außer der Bezahlung der entzogenen Gebühr mit einer 
Geldstrafe von ein bis fünf Gulden beahndet werden. 
8) Endlich bleibt es Pflicht dieser Behörde, bei den anzu- 
ordnenden Untersuchungen auf Entfernung derjenigen Hunde, 
welche durch Krankheit oder hohes Alter zu Besorgnissen eine 
gegründete Veranlassung darbieten, sorgfältigen Bedacht zu 
nehmen, übrigens zu wachen, daß Hunde, welche sich ohne das 
vorgeschriebene Zeichen auf den Straßen zeigen, eingefangen 
und nach Umständen getödtet, auch die Eigenthümer im Falle 
deren Ausmittlung zur Verantwortung und Strafe gezogen 
werden. 
Hienach ist das Geeignete zu verfügen. 
Wien, am 27. November 1824. 
Staatsministerium des Innern. 
An die Königl. Regierung des Isarkreises, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 18,269. S. 16. 
Ministerial-Entschließung vom 18. Dezember 1824, Kosten auf 
Untersuchung wuthverdächtiger Hunde 2c. in verschiedenen Bezirken 
des Oberdonaukreises betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Der Königl. Regierung des Oberdonaukreises wird auf die 
erstatteten Berichte vom 15 Oktober, dann 5. und 11. Novem- 
ber d. J., die Kosten auf Untersuchung wuthverdächtiger Hunde 2c., 
in verschiedenen Bezirken des Oberdonaukreises betreffend — 
Nachstehendes erwiedert: 
1) Die von dem Landgerichtsassessor N. zu Göggingen mit 
6 fl. und die von dem Landgerichtsassessor N. zu Immenstadt 
mit 9 fl. aufgerechneten Diäten werden genehmigt. 
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