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6) Die Polizeibehörden der Orte, wo sich Gebärhäuser
befinden, sind berechtigt, die Entlassenwerdenden (wenn der
Entlassungsschein zu ihrem Vidit gelangt, wofür die Vorstände
der Anstalt zu sorgen haben) persönlich vorrufen zu lassen und
sich über ihr und ihrer Kinder künftiges Unterkommen zu er-
kundigen, damit der heimatlichen Behörde Nachricht hievon
mitgetheilt werden könne. Ausgenommen von dieser Bestim-
mung sind die im § 3. bezeichneten Personen.
7) Von allen Behörden ohne Ausnahme soll rücksichtlich
der Mütter und ihrer Familien die äußerste Schonung des
Ehr= und Zartgefühles beobachtet und zu keiner Verletzung
desselben durch Dritte irgend ein Anlaß gegeben werden.
8) Für das Schicksal der Kinder, welche an Zieheltern
gegeben werden, ist die höchste Sorgfalt zu tragen.
München, am 31. März 1824.
Staatsministerium des Innern.
An sämmtliche Kgl. Kreisregierungen, mit Ausnahme jener des Unter-
mainkreises, also ergangen.
Nachricht hievon dem Obermedizinal-Comité dahier, und der Regie-
rung des Untermainkreises zur Beachtung — sofern solche nicht schon
statt hat.
S. 180.
Entschließung der k. Regierung des Regenkreises, K. d. J., vom
12. April 1824 die Aussicht auf die Pflege außerehelich erzeugter
Kinder bei gedungenen Pflegevätern betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Um die nöthige Aufsicht auf die Pflege außerehelich er-
zeugter Kinder, welche gedungenen Pflege-Eltern zur Erziehung
anvertraut werden, zu erzwecken, werden nachstehende Bestim-
mungen getroffen:
1) Niemand darf die Erziehung und Verpflegung außer-
ehelich erzeugter Kinder gegen Bezahlung übernehmen, der nicht
eine schriftliche Erlaubniß hiezu von dem vorgesetzten Magistrate,
Land-, Herrschafts= oder Patrimonialgerichte erhalten hat.
2) Zur Ertheilung solcher Erlaubnisse ist das Zeugniß des
Armenpflegschaftsrathes und resp. Armenpflegschaftsausschusses
erforderlich, daß dem Nachsuchenden, vermög seiner bekannten
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