Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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6) Die Polizeibehörden der Orte, wo sich Gebärhäuser 
befinden, sind berechtigt, die Entlassenwerdenden (wenn der 
Entlassungsschein zu ihrem Vidit gelangt, wofür die Vorstände 
der Anstalt zu sorgen haben) persönlich vorrufen zu lassen und 
sich über ihr und ihrer Kinder künftiges Unterkommen zu er- 
kundigen, damit der heimatlichen Behörde Nachricht hievon 
mitgetheilt werden könne. Ausgenommen von dieser Bestim- 
mung sind die im § 3. bezeichneten Personen. 
7) Von allen Behörden ohne Ausnahme soll rücksichtlich 
der Mütter und ihrer Familien die äußerste Schonung des 
Ehr= und Zartgefühles beobachtet und zu keiner Verletzung 
desselben durch Dritte irgend ein Anlaß gegeben werden. 
8) Für das Schicksal der Kinder, welche an Zieheltern 
gegeben werden, ist die höchste Sorgfalt zu tragen. 
München, am 31. März 1824. 
Staatsministerium des Innern. 
An sämmtliche Kgl. Kreisregierungen, mit Ausnahme jener des Unter- 
mainkreises, also ergangen. 
Nachricht hievon dem Obermedizinal-Comité dahier, und der Regie- 
rung des Untermainkreises zur Beachtung — sofern solche nicht schon 
statt hat. 
S. 180. 
Entschließung der k. Regierung des Regenkreises, K. d. J., vom 
12. April 1824 die Aussicht auf die Pflege außerehelich erzeugter 
Kinder bei gedungenen Pflegevätern betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Um die nöthige Aufsicht auf die Pflege außerehelich er- 
zeugter Kinder, welche gedungenen Pflege-Eltern zur Erziehung 
anvertraut werden, zu erzwecken, werden nachstehende Bestim- 
mungen getroffen: 
1) Niemand darf die Erziehung und Verpflegung außer- 
ehelich erzeugter Kinder gegen Bezahlung übernehmen, der nicht 
eine schriftliche Erlaubniß hiezu von dem vorgesetzten Magistrate, 
Land-, Herrschafts= oder Patrimonialgerichte erhalten hat. 
2) Zur Ertheilung solcher Erlaubnisse ist das Zeugniß des 
Armenpflegschaftsrathes und resp. Armenpflegschaftsausschusses 
erforderlich, daß dem Nachsuchenden, vermög seiner bekannten 
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