Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Aufführung und eigenen Subsistenzmittel, die Verpflegung von 
Kindern gegen Kostgeld anvertraut werden könne. 
3) Die in solcher Art authorisirten Pflege-Eltern haben 
von der Aufnahme eines jeden Kindes jedesmal sogleich die 
Anzeige bei der Ortspolizeibehörde und dem Pfarrer zu machen; 
erstere Behörde aber auf die erforderliche Legitimation der Her- 
kunft des betreffenden Kindes zu sehen, damit dem Orte der 
Erziehung keine Gefahr künftiger Demicilsansprüche zugehe, und 
es ist deshalb auch über die im Orte befindlichen, von aus- 
wärts beikommenden Kinder ein Verzeichniß zu halten, worin 
deren Ab= und Zugang eingetragen werden muß. 
4) Den Ortspfarrern und Distriktsärzten sind von oben- 
benannten Polizeibehörden die authorisirten Kinder-Pflegeltern 
zur Kenntniß zu bringen, und den Pfarrern wird es sowohl 
wegen der Eigenschaft als Vorsteher der Armenfpflegschafts- 
Ausschüsse als besonders wegen des zunächst betheiligten sittlich 
religiösen Wohls der Pfleglinge zur Pflicht gemacht, solche 
Pflegehäuser öfters zu besuchen, um sich von der guten Pflege 
der Kinder daselbst zu überzeugen, oder bei entdeckten Män- 
geln derselben die geeignele Einschreitung bei der Polizeibehörde 
zu veranlassen. 
5) Den Pflegegebern ist insbesondere aufzutragen, bei 
Krankheiten der Pflegekinder sich der Hilse eines Arztes zu 
bedienen, und die Distriktsärzte sind nicht nur zur unentgelt- 
lichen Behandlung solcher kranken Kinder unvermöglicher Müt- 
ter, sondern auch dazu verbunden, auf den physischen Zustand 
der Pfleglinge anhaltende Aufmerksamkeit zu verwenden. 
6) Indem man den pünktlichen Vollzug dieser Anordnun- 
gen ver besondern Aufmerksamkeit aller Polizelbehörden, Pfar- 
reien und Aerzte dringend empfiehlt, werden erstere noch ins- 
besondere angewiesen, hinsichtlich der schon gegenwärtig in 
ihren Amtsbezirken befindlichen Pflegekindern die §. 2 und 3. 
bestimmte Nachforschung sowohl in Beziehung auf die Pflege- 
Eltern, als auf die Kinder anzustellen, und die geeigneten Vor- 
merkungen zu verfassen. 
Regensburg, den 12. April 1824. 
Königliche Regierung des Regenkreises, K. d. J. 
An sämmtliche Königliche Polizeibehörden des Regenkreises, also ergangen.
	        
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