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sollte, daß das voxräthige Fleisch schon länger als acht Tage
im Eiskeller sich befindet; so habt ihr gegen derlei Erxcedenten
mit aller Schärfe, und ergiebiger Strafe zu verfahren, auch
euthigepfalls berichtliche Anzeige anher zu machen. Gleichwie
nun der Schaden und die Unzufriedenheit des Publikums durch
Mißbrauch dieser Eiskeller nur durch obenernannte genaue Nach-
sicht gehoben und beseitigt werden kann; so versehen Wir uns
daher um so mehr gegen euch, daß ihr es an nichts ermangeln
lassen, sohin auch der sonst gegen euch eintretenden schweren
Verayntwortung nicht aussetzen werdet.
München, den 25. Januar 1799.
S. 215.
Verordnung vom 3. Mai 1800, das Verbot, daß kein geschlach-
tetes Fleisch in Eiskeller aufbewahrt werden dürfe.
Nachdem Wir vernommen haben, daß die Metzger in Mün-
chen und in den hiesigen Vorstädten geschlachtetes Fleisch in
Eiskellern aufbewahren und nach und nach erst zum Verkaufe
bringen (vid. die Sammlung v. J. 1800. S. 120 Nr. 32,
und S. 121, Nr. 36), so ist die hiesige Stadtpolizei-Direktion
chierauf aufmerksam zu machen, und nicht zu gestatten, daß die
Metzger geschlachtetes Fleisch auf solche Weise erhalten.
München, den 3. Mai 1800.
8. 216.
Perordnung vom 3. Juni 1800, daß kein Fleisch in den Eiskellern
aufbewahrt werden darf.
Die bürgerlichen Jungmetzger in München bitten um gnä-
digste Belassung bei den Eiskellern unter gewisser Einschränkung
und wenigstens für heuriges Jahr.
Hat ein für allemal nicht statt, die Polizeidirektion hat
demnach diesen Unfug fernershin nicht mehr zu gestatten.
München, den 3. Juni. 1800.
217.
Eutsckhließung der kgl. gegies von Oberfranken, K. d. J, vom
23. August 1858, die thierärztliche Controlirung der Viehmärkte betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Es wird hiemit augeordnet, daß alle jene Thiere, welche
auf die Viehmärkte gebracht werden, durch einen Sachverstän-