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Formular B.
Wie ad A. — Am Schlusse ist jedoch Nachstehendes
beizufügen:
Da der Nullpunkt der Thermometerscala verschoben ist,
so wird bemerkt, daß die Verschiebung beträgt.
Um die wahre Temperatur des zu messenden Weingeistes zu
erhalten, muß daher dieser Verschiebungsbetrag bei Tempera=
turen, die über Null liegen, abgezogen, und bei solchen, die
unter Null liegen, hiugezaͤhlt werden.
Datum. L. Unterschrift.
S. 11. Ueber * nach 8 8. 6 der Allerhöchsten Verordnung
vom 25. Dezember 1859 aufallenden Aichgebühren führt der
Vorstand des mathematisch-physicalischen Institutes ein fort-
laufendes Tagebuch, bestreitet hieraus die nothwendigen Re-
paraturen der Instrumente und Geräthe und stellt am Ende
eines jeden Etatsjahres Rechnung, welche dem Staatsmini-
sterium des Handels ꝛc. ꝛc. vorzulegen ist. Der jeweilige
Ueberschuß geht auf das nächstfolgerde Jahr über.
Pier. Hopfenpresse.
Nr. 15,880. F. 229.
Ministerial-Entschließung vom 18. August 1839, die Anwendung
der Hopfenpresse beim Biersieden betr.
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs.
Nachdem durch angestellte Versuche und eingeholte Gut-
achten dargethan ist, daß die durch starkes Auspressen des ge-
kochten Hopfens erhaltene Flüssigkeit von der gewöhnlichen durch
das Kochen des Hopfens gewonnenen Würze merklich verschieden
sei, und ein von dem gewöhnlichen Biere abweichendes Getränk
liefere, sowie daß dabei durch das Zerquetschen der zwischen den
Deckblättern des Hopfens befindlichen ölig-resinösen Körner oder
der Gefäße und Zellen der Hopfenblätter, selbst in das Bier
Substanzen gebracht werden können, deren Genuß die Gesund-
heit gefährdet, so wird das unterm 4. Septbr. 1836 erlassene
provisorische Verbot des Gebrauches der Hopfenpresse bei der
Bereitung des Bieres hiemit definitiv erneuert, und der k. Re-
gierung dessen sorgfältige und nachträgliche Handhabung auf-
getragen.
München, den 18. August 1839.
Ministertum des Innern.
An sämmtliche k. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen.