Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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Formular B. 
Wie ad A. — Am Schlusse ist jedoch Nachstehendes 
beizufügen: 
Da der Nullpunkt der Thermometerscala verschoben ist, 
so wird bemerkt, daß die Verschiebung beträgt. 
Um die wahre Temperatur des zu messenden Weingeistes zu 
erhalten, muß daher dieser Verschiebungsbetrag bei Tempera= 
turen, die über Null liegen, abgezogen, und bei solchen, die 
unter Null liegen, hiugezaͤhlt werden. 
Datum. L. Unterschrift. 
S. 11. Ueber * nach 8 8. 6 der Allerhöchsten Verordnung 
vom 25. Dezember 1859 aufallenden Aichgebühren führt der 
Vorstand des mathematisch-physicalischen Institutes ein fort- 
laufendes Tagebuch, bestreitet hieraus die nothwendigen Re- 
paraturen der Instrumente und Geräthe und stellt am Ende 
eines jeden Etatsjahres Rechnung, welche dem Staatsmini- 
sterium des Handels ꝛc. ꝛc. vorzulegen ist. Der jeweilige 
Ueberschuß geht auf das nächstfolgerde Jahr über. 
Pier. Hopfenpresse. 
Nr. 15,880. F. 229. 
Ministerial-Entschließung vom 18. August 1839, die Anwendung 
der Hopfenpresse beim Biersieden betr. 
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs. 
Nachdem durch angestellte Versuche und eingeholte Gut- 
achten dargethan ist, daß die durch starkes Auspressen des ge- 
kochten Hopfens erhaltene Flüssigkeit von der gewöhnlichen durch 
das Kochen des Hopfens gewonnenen Würze merklich verschieden 
sei, und ein von dem gewöhnlichen Biere abweichendes Getränk 
liefere, sowie daß dabei durch das Zerquetschen der zwischen den 
Deckblättern des Hopfens befindlichen ölig-resinösen Körner oder 
der Gefäße und Zellen der Hopfenblätter, selbst in das Bier 
Substanzen gebracht werden können, deren Genuß die Gesund- 
heit gefährdet, so wird das unterm 4. Septbr. 1836 erlassene 
provisorische Verbot des Gebrauches der Hopfenpresse bei der 
Bereitung des Bieres hiemit definitiv erneuert, und der k. Re- 
gierung dessen sorgfältige und nachträgliche Handhabung auf- 
getragen. 
München, den 18. August 1839. 
Ministertum des Innern. 
An sämmtliche k. Kreisregierungen, K. d. J., also ergangen.
	        
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