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Nr. 5785. W. 330.
Ministerial-Entschließung vom 17. März 1835, die Beschwerde der
Todten -Bruderschaft in Fürth wegen angeblicher „Aussetzung der
„Todten als Gegenstand der Execution betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der k. Regierung des Rezatkreises wird unter Rückschluß
der mit Bericht bezeichneten Betreffes vom 18. v. M. vorge-
legten Akten eröffnet, was folgt:
Die Israeliten sind allerdings den über die Beerdigung der
Todten bestehenden allgemeinen polizeilichen Anordnungen gleich
den christlichen Glaubensgenossen unterworfen.
Da nun aber die Christen dem treffenden Pfarrer von je-
dem Todesfalle vor der Beerdigung des Verstorbenen wohl
Anzeige zu erstatten, keineswegs aber der Polizeibehörde ein
Zeugniß des Seelsorgers über den erfolgten Eintrag des Sterbe-
falles in die Todtenmatrikel vorzulegen haben, so kann auch der
Magistrat der Stadt Fürth die Erlaubniß zur Beerdigung der
verstorbenen Israeliten nicht von der Ausfertigung und Bei-
bringung einer Bescheinigung des dortigen Rabbiners über die
von demselben vollzogene Eintragung in die Sterbelisten ab-
hängig machen.
Wohl aber ist der Magistrat ermächtigt und sogar ver-
pflichtet, sich genaue Ueberzeugung darüber zu verschaffen, daß
die Anzeige jedes Sterbefalles binnen den darauf folgenden
24 Stunden, sohin vor der Beerdigung des Verstorbenen an
den Rabbiner zur richtigen Führung der Sterberegister gelange,
und gegen die eine solche Anzeige Unterlassenden, sowie eventuell
auch gegen den Todtenverein mit den strengsten polizeilichen
Geldstrafen zeinzuschreiten.
München, den 17. März 1835.
Staatsministerium des Innern.
Nr. 32,037. K. 331.
Ministerial-Entschließung vom 7. Dezember 1843, die Vorstellung
der Israeliten zu Ermereuth wegen,„Beerdigung ihrer Todten betr.
Auf Befehl Seiner Majestät. des. Königs.
Die k. Regierung erhält in Erwiederung ihres Berichtes
vom 29. November d. Is. den Auftrag, den Isrgeliten zu. Er-