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ist die Geschichte des kanonischen Rechts des Verfaslers
selbst (Band I. der sämmtlichen Werke) mehr nur
eine literärisch-kritishe Geschichte der Quellen des älteren
kanonischen Rechts, und geht (mit der aus dem
Nachlaß Spiktler's herausgegebenen Fortsetzung) nur bis auf
Gratian, diesen ausgeschlossen. Die vorliegenden Vorlesungen
füöhren dagegen die Geschichte des Kirchemrechts herab bis
auf die neueren Zeiten, und zwar umfassen sie Kirchenrecht
der Katholiken und Protestanten. Wenn sie nun demungeachtet
auf den Charakter einer vollständigen Geschichte
des Kirchenrechts nicht Anspruch machen können, wenn sie
hauptsächlich nur das sind, was man jetzt eine äuhere
Rechtsgeschichte nennt, so wird ihnen doch kein Kenner, wie
wenigstens der Herausgeber hofft, die Vorzüge eines geistreichen,
mit voller Kenneniß des Gegenstandes und in eigenthümlicher
Behandlungsweise entworfenen Abrisses absprechen,
und es wird auch keinem Kenner entgehen, daß doch neben
der Geschichte der Quellen nicht selten auch über den inne,
ren Bildungsgang des Kirchenrechts interessante allgemeine
Gesichtspunkte aufgestellt, und, in der bekannten Manier des
Perfassers, in Ueberblicken, welche des Tiefgeschöpften, wenn
gleich in kurzen Andeutungen zusammengedrängt, viel enthalten,
gegeben sind. Der Unterzeichnete zähle dahin z. B. die
Ausführungen Seite 215, 258, 282, 306, 312. Hiezu
kommt noch, daß die Mängel der Form, welche der Herausgeber
bei den uͤbrigen, aus Heften der Zuboͤrer geschöpften,
Vorlesungen sich selbst nicht verbergen konnte (Seite VII