Full text : Das Preußische Rechtsbuch. Zweiter Band. (2)

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und  den  Leiter  oder  Lehrer  der  Schule,
welche  der  Minderjährige  besucht,  hören,
auch  hat,  wenn  die  Beschlußfassung  nicht
auf  Antrag  erfolgt,  das  Vormundsezafts
gericht  zuvor  dem  Landrate  (Oberamtmanne,
  Gemeindevorstande,  Vorsteher  der
Königlichen  Polizeibehörde)  unter  Mitteilung
  der  Akten  Gelegenheit  zu  einer
Aeußerung  zu  geben.

Der  Beschluß  ist  dem  gesetzlichen  Vertreter
  des  Minderjährigen,  diesem  selbst,
wenn  er  das  vierzehnte  Wbensfahr  vollendet
  hat,  dem  Landrate  (Oberamtmanne,
Gemeindevorstande,  Vorsteher  der  Königlichen
  Polizeibehörde)  und  dem  verpflichteten
  Kommunalverbande  (8  14)  zuzustellen.


Gegen  den  Beschluß  steht  den  im  Absatz
  3  Genannten  die  sofortige  Beschwerde
zu,  dem  gesetzlichen  Vertreter  des  Minderjährigen
  ober  diesem  selbst  jedoch  nur
dann,  wenn  der  Beschluß  auf  Unterbringung
  zur  Fürsorgeerziehung  lautet.
Die  Beschwerde  hat  aufschiebende  Hiriung.

8  5.  Bei  Gefahr  im  Verzuge  kann
das  Vormundschaftsgericht  eine  vorläufige
Unterbringung  des  Minderjährigen  anordnen.
  Die  Polizeibehörde  des  Aufenthaltsorts
  hat  in  diesem  Falle  für  die
Unterbringung  des  Minderjährigen  in
einer  Anstalt  oder  in  einer  geeigneten
Familie  zu  sorgen.

Die  durch  die  vorläufige  Unterbringung
erwachsenden  Kosten  fallen,  sofern  die
Ueberweisung  zur  Fürsorgeerziehung  demnächst
  endgültig  angeordnet  wird,  dem
verpflichteten  Kommunalverbande  (8§  14),
anderenfalls  demjenigen  zur  Last,  welcher
die  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung
zu  tragen  hat.  Die  Polizeibehörde  hat
in  allen  Fällen  die  durch  die  vorläufige
Unterbringung  entstehenden  Kosten  vorzuschießen.


Streitigkeiten  über  die  Angemessenheit
der  dem  Erstattungspflichtigen  in  Rechnung
  gestellten  Vorschüsse  der  Polizeibehörde
  entscheidet  der  Bezirksausschuß  im
Beschlußverfahren.  Der  Beschluß  des  Bezirksausschusses
  ist  endgültig.

8  6.  Hat  die  in  §  4  angeordnete  Anhörung
  der  Eltern  oder  des  gesetzlichen
Vertreters  nicht  stattfinden  können,  so  sind
dieselben  berechtigt,  die  Wiederaufnahme
des  Verfahrens  zu  verlangen.

1

Gesetz  über  die  Fürsorgeerziehung  Minderjähriger.  88  5  bis  11.

8  7.  Soweit  nicht  in  diesem  Gesetz  ein
anderes  bestimmt  ist,  finden  auf  das  gerichtliche
  Verfahren  die  allgemeinen  Vorschriften
  über  die  durch  Landesgesetz  den
ordentlichen  Gerichten  übertragenen  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  Anwendung.

1x  8.  Die  gerichtlichen  Verhandlungen
sind  gebühren-  und  stempelfrei;  die  baren
Auslagen  fallen  der  Staatskasse  zur  Last.
Ist  nach  dem  Ermessen  des  Vormundschaftsgerichts
  die  Vernehmung  der  nach
*4  Absatz  2  zu  hörenden  Personen  erforderlich
  gewesen,  so  haben  sie  Anspruch
auf  Erstattung  der  notwendigen  baren
Auslagen  aus  der  Staatskasse;  dies  gilt
jedoch  nicht  für  die  Eltern  des  Minderjährigen.


Verträge  über  die  Unterbringung  von
Zöglingen  sind  stempelfrei.

8  9.  Die  Ausführung  der  Fürsorgeerziehung
  liegt  dem  verpflichteten  Kommunalverbande
  ob  (5  14);  er  entscheidet
darüber,  in  welcher  Weise  der  Zögling
untergebracht  werden  soll.  Im  Falle  der
Anstaltserziehung  ist  der  Zögling,  soweit
möglich,  in  einer  Anstalt  seines  Bekenntnistes
  unterzubringen.  Im  Falle  der
Familienerziehung  muß  der  Zögling  mindestens
  bis  zum  Aufhören  der  Schulpflicht
in  einer  Familie  seines  Bekenntnisses
untergebracht  werden.

Der  Kommunalverband  hat  dem  Vormundschaftsgerichte
  von  der  Unterbringung
und  von  der  Entlassung  des  Zöglinges
Mitteilung  zu  machen.

Die  Ueberführung  des  Zöglinges  liegt
der  Polizeibehörde  des  Aufenthaltsorts  ob.

§  10.  Die  Zöglinge  dürfen  nicht  in
Arbeitshäusern  und  nicht  in  Landarmenhäusern,
  in  Anstalten,  welche  für  Kranke,
Gebrechliche,  Idiote,  Taubstumme  oder
Blinde  bestimmt  sind,  nur  so  lange  untergebracht
  werden,  als  es  ihr  körperlicher
oder  geistiger  Zustand  erfordert.

In  Ausführung  einer  eingeleiteten  Fürsorgeerziehung
  kann  die  Erziehung  in  der
eigenen  Familie  des  Zöglinges  unter  Aufsicht
  des  Kommunalverbandes  widerruflich
angeordnet  werden.

8  11.  Für  jeden  in  einer  Familie
untergebrachten  Zögling  ist  zur  Ueber-