358
und den Leiter oder Lehrer der Schule,
welche der Minderjährige besucht, hören,
auch hat, wenn die Beschlußfassung nicht
auf Antrag erfolgt, das Vormundsezafts
gericht zuvor dem Landrate (Oberamtmanne,
Gemeindevorstande, Vorsteher der
Königlichen Polizeibehörde) unter Mitteilung
der Akten Gelegenheit zu einer
Aeußerung zu geben.
Der Beschluß ist dem gesetzlichen Vertreter
des Minderjährigen, diesem selbst,
wenn er das vierzehnte Wbensfahr vollendet
hat, dem Landrate (Oberamtmanne,
Gemeindevorstande, Vorsteher der Königlichen
Polizeibehörde) und dem verpflichteten
Kommunalverbande (8 14) zuzustellen.
Gegen den Beschluß steht den im Absatz
3 Genannten die sofortige Beschwerde
zu, dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen
ober diesem selbst jedoch nur
dann, wenn der Beschluß auf Unterbringung
zur Fürsorgeerziehung lautet.
Die Beschwerde hat aufschiebende Hiriung.
8 5. Bei Gefahr im Verzuge kann
das Vormundschaftsgericht eine vorläufige
Unterbringung des Minderjährigen anordnen.
Die Polizeibehörde des Aufenthaltsorts
hat in diesem Falle für die
Unterbringung des Minderjährigen in
einer Anstalt oder in einer geeigneten
Familie zu sorgen.
Die durch die vorläufige Unterbringung
erwachsenden Kosten fallen, sofern die
Ueberweisung zur Fürsorgeerziehung demnächst
endgültig angeordnet wird, dem
verpflichteten Kommunalverbande (8§ 14),
anderenfalls demjenigen zur Last, welcher
die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung
zu tragen hat. Die Polizeibehörde hat
in allen Fällen die durch die vorläufige
Unterbringung entstehenden Kosten vorzuschießen.
Streitigkeiten über die Angemessenheit
der dem Erstattungspflichtigen in Rechnung
gestellten Vorschüsse der Polizeibehörde
entscheidet der Bezirksausschuß im
Beschlußverfahren. Der Beschluß des Bezirksausschusses
ist endgültig.
8 6. Hat die in § 4 angeordnete Anhörung
der Eltern oder des gesetzlichen
Vertreters nicht stattfinden können, so sind
dieselben berechtigt, die Wiederaufnahme
des Verfahrens zu verlangen.
1
Gesetz über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger. 88 5 bis 11.
8 7. Soweit nicht in diesem Gesetz ein
anderes bestimmt ist, finden auf das gerichtliche
Verfahren die allgemeinen Vorschriften
über die durch Landesgesetz den
ordentlichen Gerichten übertragenen Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Anwendung.
1x 8. Die gerichtlichen Verhandlungen
sind gebühren- und stempelfrei; die baren
Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Ist nach dem Ermessen des Vormundschaftsgerichts
die Vernehmung der nach
*4 Absatz 2 zu hörenden Personen erforderlich
gewesen, so haben sie Anspruch
auf Erstattung der notwendigen baren
Auslagen aus der Staatskasse; dies gilt
jedoch nicht für die Eltern des Minderjährigen.
Verträge über die Unterbringung von
Zöglingen sind stempelfrei.
8 9. Die Ausführung der Fürsorgeerziehung
liegt dem verpflichteten Kommunalverbande
ob (5 14); er entscheidet
darüber, in welcher Weise der Zögling
untergebracht werden soll. Im Falle der
Anstaltserziehung ist der Zögling, soweit
möglich, in einer Anstalt seines Bekenntnistes
unterzubringen. Im Falle der
Familienerziehung muß der Zögling mindestens
bis zum Aufhören der Schulpflicht
in einer Familie seines Bekenntnisses
untergebracht werden.
Der Kommunalverband hat dem Vormundschaftsgerichte
von der Unterbringung
und von der Entlassung des Zöglinges
Mitteilung zu machen.
Die Ueberführung des Zöglinges liegt
der Polizeibehörde des Aufenthaltsorts ob.
§ 10. Die Zöglinge dürfen nicht in
Arbeitshäusern und nicht in Landarmenhäusern,
in Anstalten, welche für Kranke,
Gebrechliche, Idiote, Taubstumme oder
Blinde bestimmt sind, nur so lange untergebracht
werden, als es ihr körperlicher
oder geistiger Zustand erfordert.
In Ausführung einer eingeleiteten Fürsorgeerziehung
kann die Erziehung in der
eigenen Familie des Zöglinges unter Aufsicht
des Kommunalverbandes widerruflich
angeordnet werden.
8 11. Für jeden in einer Familie
untergebrachten Zögling ist zur Ueber-