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Nr. 28,441. S. 24.
Ministerial-Entschließung vom 3. Dezember 1841, Hundswuth betr.
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs.
Der k. Regierung werden die Beilagen des im bezeichneten
Betreffe am 15. November l. Is. erstatteten Berichtes mit
dem Bemerken zurückgegeben, wie das fragliche Heilmittel des
Lalic gegen die Wasserscheue bereits im vorigen Jahre einer
nähern Würdigung bei dem unterfertigten Ministerium unter-
stellt worden ist, zur Zeit aber von einer allgemeinen anrathen-
den Ausschreibung dieses Heilmittels noch Umgang genommen
wurde, weil es an sich bedenklich ist, auf ein Mittel aufmerk-
sam zu machen, welches sich als Specificum angekündigt hat
und bei welchem eine solche Kraft der Heilung noch nicht ver-
lässig erprobt ist, weil der Glaube an das Specificum zu dessen
ausschließender Anwendung führen kann und in dieser Art die
Gefahr vergrößert wird, daß Todesfälle eintreten, welche viel-
leicht bei Anwendung anderer bereits mehr bewährter Mittel
zu verhindern gewesen wären.
Auch gegenwärtig ist aber eine öffentliche, officielle Be-
kanntmachung dieses Mittels noch um so mehr zu umgehen, als
auch die k. k. österreichische Regierung ohngeachtet der Gut-
heißung der Akademie der Wissenschaften zu Wien dennoch vor-
erst nur die Sammlung von Erfahrungen angeordnet hat; die
von dem unterfertigten Ministerium vernommenen medizini-
schen Fakultäten der drei bayerischen Landesuniversitäten aber
ebenfalls die Erstattung ihrer Gutachten von dem Ergebniß
mehrjährig anzustellenden Versuche abhängig erklärt haben und der
k. Obermedizinalausschuß sich bereits bestimmt dahin geäußert hat,
daß dieses von Lalic angerathene Mittel (gentiana cruciata)
zuverlässig von dem nämlichen Schicksale, wie viele andere eben
so angeprlesene, größtentheils indifferente und wirkungslose
Mittel werde erreicht werden, zu welchem man eine vergebliche
Zuflucht genommen habe, nachdem die sogenannten heroischen
Mittel (z. B. Opium, Canthariden, phosphor, moschus,
mercurius und arsenicum, Aderlässe, Sturzbäder) erfolglos
angewendet worden waren, und daß die wirksam eingreifende
Lokalbehandlung noch lange Zeit das einzige Schutzmittel gegen
den Ausbruch der wasserscheuen Wuth bleiben werde, wonach
jedes Kurverfahren, welches diese Lokalbehandlung verabsäume