Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Schießmittel.

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(3)  Vor  der  Verpackung  in  Holzbehälter  muß  loses  Kornpulver  in  dichte,  haltbare
Säcke,  Mehlpulver  in  Lederbeutel  geschüttet  werden.

(e)Das  Rohgewicht  eines  Behälters  darf  höchstens  90  kg  betragen.

()  Die  Behälter  müssen  die  deutliche,  gedruckte  oder  schablonierte  Aufschrift
„Sprengpulver.  3.  Gruppe.“  tragen.

5.  Dynamit  und  dynamitähnliche  Sprengstoffe  (e)  und  Sprengstoffproben  (1).

)Die  Sprengstoffe  müssen  patroniert  sein.  Die  Patronen,  zu  deren  Hülsen
kein  gefettetes  oder  geöltes  (wohl  aber  paraffiniertes)  Papier  verwendet  sein  darf,  müssen
durch  festes  Umschlagpapier  zu  Paketen  vereinigt  sein;  in  den  Paketen  müssen  sie  mit
Wellpappe  so  eingepackt  sein,  daß  sie  schichtweise  in  ihrer  Lage  festgehalten  werden.
Die  Pakete  sind  in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter,  die  keine  eisernen
Reifen  oder  Bänder  haben,  so  fest  einzusetzen,  daß  sie  sich  nicht  verschieben  können.

()  Die  Behälter  müssen  an  zwei  gegenüberliegenden  Stirnseiten  mit  zuverlässigen
Handgriffen  oder  Handleisten  versehen  sein;  bei  Fässern  und  Tonnen  sind  Handgriffe
nicht  erforderlich,  wenn  durch  tief  eingelassene  Böden  und  Deckel  eine  feste  Handhabe
gegeben  ist.

(63)  Auf  die  zur  Ausfuhr  in  das  Ausland  bestimmten  Sendungen  von  Stoffen
unter  e  finden  die  Vorschriften  im  Abs.  (1)  wegen  der  Benutzung  von  Wellpappe  sowie
der  Abs.  (s)  keine  Anwendung.

(.)  Das  Rohgewicht  der  Behälter  mit  Stoffen  unter  e  darf  höchstens  35  kg  betragen.

()  Die  Behälter  müssen  die  deutliche,  gedruckte  oder  schablonierte  Aufschrift

„Dynamitpatronen  usw.  3.  Gruppe."  sowie  die  Bezeichnung  des  Ursprungsorts  (Fabrikmarke)
  tragen.

a)  Für  die  1.  und  2.  Gruppe  gemeinsam.

Die  Schießmittel  —  auch  in  Form  von  Kartuschen  —  müssen  fest  in  haltbare  Holzbehälter
verpackt  sein,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  kein  Ausstreuen  stattfinden  kann.  Auch  sogenannte
amerikanische  Pappefässer  sind  zulässig.  Die  Behälter  dürfen  keine  eisernen  Nägel,  Schrauben  oder
sonstigen  eisernen  Befestigungsmittel  (Reifen,  Bänder  oder  dergleichen)  haben.  Metallene  Packgefäße
(mit  Ausnahme  von  eisernen)  sind  zulässig,  wenn  sie  völlig  dicht  und  nachgiebig  genug  sind,  um
die  Entstehung  eines  eine  Detonation  bedingenden  Innendrucks  zu  verhindern.

b)  Für  die  1.  Gruppe.

Die  Holzbehälter  und  metallenen  Gefäße  müssen  die  deutliche  und  haltbare  Aufschrift  „Rauchschwaches
  Pulver.  1.  Gruppe."“  tragen.

c)  Für  die  2.  Gruppe.

CaLoses  Kornpulver  muß  vor  der  Verpackung  in  Tonnen  oder  Kisten  in  haltbare  dichte
Säcke  geschüttet  sein.  Zum  Verpacken  von  prismatischem  Pulver  in  einzelnen  Stücken  sind  starke,
dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  zu  verwenden.  Die  Wände  der  Behälter  müssen  gezinkt,
Boden  und  Deckel  müssen  durch  verleimte  hölzerne  Nägel  oder  durch  Messingschrauben  gut  befestigt