Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

aber ist zu überwachen und überhaupt sich nach Vorstehendem 
zu achten. 
Dabei wird schließlich bemerkt, daß gegenwärtige Anordnung 
auf andere der Wuth verdächtige Thiere angemessen in Anwen- 
dung zu bringen ist, und Haß sich namentlich die Bestimmungen 
unter Ziffer 1, 2, 5 und 6 auf dieselben erstrecken. 
München, den 4. August 1851. 
Königl. Regierung von Oberbayern, K. d. J. 
In Abwesenheit des k. Präsidenten: 
v. Schilcher, Direktor. 
Dubois, Sekr. 
Nr. 34,591. 8. 29. 
Entschließung der kgl. Regierung von Oberbayern, K. d. J., vom 
4. April 1855, die Aufsicht auf Hunde betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern. 
Die in mehreren Bezirken von Oberbayern sich in jüngster 
Zeit erneuernden Erscheinungen von Hundswuth, der erst vor 
wenigen Tagen in Ingolstadt ein Menschenleben zum Opfer ge- 
worden, veranlaßt die unterfertigte Stelle, den obengenannten 
Behörden die strengste Vollziehung der wegen Aufsicht auf die 
Hunde und gegen Verbreitung der Hundswuth bestehenden Vor- 
schriften aufzutragen. 
Indem speziell auf die Regierungs-Ausschreibungen vem 
30. März 1840, Beilage Nr. 15 zum Kreis-Intelligenz-Blatte 
vom 20. Mai 1851 S. 561, vom 16. September 1851 S. 1059 
und 4. August 1851 S. 1071 verwiesen wird, ergeht der Auf- 
trag, die Thätigkeit der Lokalpolizeibehörden, der mit der Visi- 
tation betrauten Thierärzte und der Fangkuechte genau zu kon- 
troliren und bei sich zeigenden Wuthfällen außer den übrigen 
Maßnahmen auch besondere Visitationen für die betreffenden 
Bezirke anzuordnen. 
München, den 4. April 1855. 
Königl. Regierung von Oberbayern, K. d. J. 
Freiherr von Zu-Rhein, Präsident.
	        
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