Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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a)  mit  einem  Gesundheitszeugnisse  der  Heerde  (Beilage
  Nr.  1.),

b)  mit  einem  Passe  oder  mit  einem  Dienstbuche  zu
versehen  und  denselben  anzuweisen,  daß  er  beide  vor  dem  wirklichen
  Eintritte  in  bas  Bayerische  Gebiet  der  Distriktspolizei-Behörde,
  d.  h.  dem  Landgerichte,  Herrschaftsgerichte,  Herrschaftscommissariate,
  oder  dem  der  Königl  Kreisregierung  untergeordneten
  Magistrate  übergebe,  zu  dessen  Bezirk  der  beabsichtete
  Eintrittspunkt  gehört.  Ueberdieß  sind  die  aus  dem  Königreiche
  Würtemberg  kommenden  Schäfer  gehalten,  auch  die  dortselbst
  eingeführten  Wanderurkunden  (Beilage  Nr.  2.)  vorzulegen.


§.  2.  Nichtvorlage  dieser  Urkunden  zieht  die  unfehlbare
Zurückweisung  nach  sich.  Gleicher  Fall  tritt  bei  Nichtübereinstimmung
  der  in  der  Urkunde  angegebenen  mit  der  wirklichen
Schafzahl  ein,  wenn  der  Schäfer  nicht  durch  obrigkeitliche  Zeugnisse
  nachweiset,  daß  die  mangelnden  Stücke,  ohne  Krankheitsspuren
  an  sich  zu  tragen,  unterwegs  zurückgelassen  wurden.

§.  3.  Jede  Heerde  muß  insbesondere  zur  Constatirung
des  Gesundheitszustandes  durch  einen  Bezirks-Thierarzt  (in  Abgang
  eines  solchen,  durch  den  benachbarten  hiezu  eigens  requirirten)
  untersucht  werden.

Damit  dieses  ohne  Verzug  geschehen  kann,  ist  es  den
Eigenthümern  solcher  Heerden  gestattet,  durch  vorgängige  schriftliche
  Meldung  den  Tag  ihres  Eintreffens  anzuzeigen,  wonach
die  Behörde  die,  wegen  des  Thierarztes  etwa  nothwendige  Vorkehrung
  treffen  wird.

§.  4.  Findet  es  sich,  daß  eine  Heerde  mehr  oder  minder
von  der  Räude  behaftet  ist,  so  ist  derselben  der  Eintritt  auch
trotz  der  Gesundheitszeugnisse  und  sonstigen  Urkunden  unbedingt
zu  versagen,  den  Fall  ausgenommen,  daß  die  Krankheit  von
dem  Thierarzte  und  auf  dessen  Meldung  von  dem  Gerichtsarzte
als  die  sogenannte  Regenfäule  (m.  ]  die  III.  Beil.  Nr.  2.)
erkannt  werde,  in  welchem  Falle  die  betreffende  Heerde  insoferne
eingelassen  werden  darf,  als  der  Heerdebesitzer  sich  verpflichtet,
von  Amtswegen  aufgestellte  Aufseher  zu  bezahlen  und  zu  verpflegen,
  welche  die  Heerde  bis  an  ihren  Bestimmungsort  zu
begleiten,  unterwegs  jedwede  Gemeinschaft  der  kranken  Heerde
mit  andern  Schafen  sorfältig  zu  verhüten,  bei  jeder  Ankunft
in  einer  Nachtstation  der  Ortspolizeibehörde  (Patrimonialgericht,