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der Metzger vor Eröffnung des Weideganges, sowie der tran-
sitirenden und Wander-Schafe hat, da sich bestimmte Unter-
suchungstermine nicht festsetzen lassen, Minderung der Diäten
nach Maaßgabe der sub Ziffer 2 aufgestellten Normen ein-
zutreten.
Hlienach wird die k. Regierung das weiter Geeignete zu
verfügen wissen, wobei bemerkt wird, daß im Uebrigen das
Regulativ vom 3. März 1836 maaßgebend bleibt.
Die Beilagen des Berichtes vom 21. März v. Is. und
die eingesendeten Akten des Magistrats N. folgen mit dem Auf-
trage zurück, vorstehende Entschließung dem Thierarzte N. auf
seine Beschwerde-Vorstellung vom 1. Februar 1846 mit dem
Beisatze zu eröffnen, daß bezügli h der in Abschrift vorgelegten
Diäten-Liquidation pro 184¼85 weitere Entschließung folgen wird.
München, den 19. Februar 1848.
Ministerium des Innern.
An die k. Regierung von Mittelfranken, K. d. J., also ergangen.
Nr. 21,649. 6. 35.
Ministerial-Entschließung vom 21. September 1848, Gebühren für
die thierärztlichen Visitationen der Schafheerden betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die k. Regierung von Schwaben und Neuburg, Kammer
des Innern, hat in dem unterm 5. April d. Is. erstatteten
Berichte den Antrag auf Ergänzung des Regulativs über die
Gebühren bei Untersuchung der Schafe vom 3. März 1836,
Abschnitt I., Ziffer 4 in der Art gestellt, daß die Gebühren
für die im §. 23 der Instruktion über die Maßregeln zur Ver-
hütung der Schafräude vom 27. April 1835 angeordneten Visi-
tationen der Schafheerden beim Abzuge zur Schur oder
Ueberwinterungauf Staatsfondsübernommen wer-
den, weil diese Anordnung wie die erste Besichtigung der eine
Weide beziehenden Schafheerde als eine vorzugsweise das all-
gemeine Interesse berührende Maßregel in Betracht komme.
Dieser Antrag wird hiemit von dem unterzeichneten kgl.
Staatsministerium im Einverständnisse mit dem kgl. Staats-
ministerium der Finanzen genehmigt, und ist hienach in Zu-
kunft zu verfahren.