Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 3. Band. Die Medizinalpolizei (Fortsetzung). (3)

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der Metzger vor Eröffnung des Weideganges, sowie der tran- 
sitirenden und Wander-Schafe hat, da sich bestimmte Unter- 
suchungstermine nicht festsetzen lassen, Minderung der Diäten 
nach Maaßgabe der sub Ziffer 2 aufgestellten Normen ein- 
zutreten. 
Hlienach wird die k. Regierung das weiter Geeignete zu 
verfügen wissen, wobei bemerkt wird, daß im Uebrigen das 
Regulativ vom 3. März 1836 maaßgebend bleibt. 
Die Beilagen des Berichtes vom 21. März v. Is. und 
die eingesendeten Akten des Magistrats N. folgen mit dem Auf- 
trage zurück, vorstehende Entschließung dem Thierarzte N. auf 
seine Beschwerde-Vorstellung vom 1. Februar 1846 mit dem 
Beisatze zu eröffnen, daß bezügli h der in Abschrift vorgelegten 
Diäten-Liquidation pro 184¼85 weitere Entschließung folgen wird. 
München, den 19. Februar 1848. 
Ministerium des Innern. 
An die k. Regierung von Mittelfranken, K. d. J., also ergangen. 
Nr. 21,649. 6. 35. 
Ministerial-Entschließung vom 21. September 1848, Gebühren für 
die thierärztlichen Visitationen der Schafheerden betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Die k. Regierung von Schwaben und Neuburg, Kammer 
des Innern, hat in dem unterm 5. April d. Is. erstatteten 
Berichte den Antrag auf Ergänzung des Regulativs über die 
Gebühren bei Untersuchung der Schafe vom 3. März 1836, 
Abschnitt I., Ziffer 4 in der Art gestellt, daß die Gebühren 
für die im §. 23 der Instruktion über die Maßregeln zur Ver- 
hütung der Schafräude vom 27. April 1835 angeordneten Visi- 
tationen der Schafheerden beim Abzuge zur Schur oder 
Ueberwinterungauf Staatsfondsübernommen wer- 
den, weil diese Anordnung wie die erste Besichtigung der eine 
Weide beziehenden Schafheerde als eine vorzugsweise das all- 
gemeine Interesse berührende Maßregel in Betracht komme. 
Dieser Antrag wird hiemit von dem unterzeichneten kgl. 
Staatsministerium im Einverständnisse mit dem kgl. Staats- 
ministerium der Finanzen genehmigt, und ist hienach in Zu- 
kunft zu verfahren.
	        
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