Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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die Mitglieder verteilen, hinsichtlich der im Durchschnitte der 
letzten drei Kalenderjahre!) oder, wenn noch nicht so lange 
Verteilungen stattgefunden?) haben, im Durchschnitte der letz- 
ten zwei Kalenderjahre oder im letzten Kalenderjahre ver- 
teilten Überschüsse.“ Alle sonstigen nichtphysischen Bei- 
tragspflichtigen der eingangs erwähnten Art (also vorzugs- 
weise Gemeinden?) haben den ‚‚Reinertrag*) ihres in Grund- 
besitz, in einem gewerblichen Betriebe oder sonst werbend 
angelegten Vermögens?) abzüglich der von ihnen zu bezahlen- 
den Schuldzinsen, sowie bei den politischen Gemeinden ab- 
züglich der Schuldzinsen für die von den Schul- und Kirchen- 
gemeinden aufgenommenen Anleihen“ zu versteuern. 
Einkommen aus nichtsächsischem Grundbesitz, sowie aus 
nicht in Sachsen betriebenem Gewerbe oder geübter Erwerbs- 
tätigkeit ist auch hier steuerfrei (8 5). Umgekehrt sind nicht- 
physische Personen, die ihren Sitz außerhalb Sachsens haben, 
nur hinsichtlich des aus sächsischem Grundbesitze oder aus 
einem in Sachsen betriebenen Gewerbe hervorgehenden Ein- 
kommens steuerpflichtig. 
Es erstreckt sich hiernach die Einkommensteuerpflicht in 
Sachsen in weiterem Umfange auf juristische Personen, als 
es sonst in vielen anderen deutschen Staaten der Fall ist. 
Denn nicht nur die juristischen Personen des Privatrechts, wie 
Aktiengesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf- 
ten usw., sondern auch diejenigen des öffentlichen Rechts, wie 
Gemeinden und unter Umständen Stiftungen, Anstalten u. dgl., 
unterliegen als solche der Einkommensteuer. — — 
Steuerfrei sind insbesondere: die ‚infolge reichs- oder 
landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Berufsgenossen- 
1) Maßgebend sind jetzt Kalenderjahre, früher dagegen Geschäfts- 
jahre. Als letztes Kalenderjahr gilt das der Aufstellung der Hauslisten 
vorausgegangene, falls nicht $ 10 Abs. 1 in Anwendung kommt (Mitteil. 
a. d. Verw. d. direkten St. im Königr. Sachs. VI S. 380 ff.). 
®) Oder wenn die Gesellschaft durch wesentliche Veränderungen als 
neue anzusehen ist (Mitt. IV S. 4641 ff.). 
3) Ferner namentlich Stiftungen, soweit sie nicht unter die Bestim- 
mung von $ 6 Ziff. 10 fallen, d. h. gemeinnützigen Zwecken usw. dienen 
(Mitt. IS. 33); auch Rentenversicherungsanstalten (Mitt. I S. 35 ff.) usw. 
t) „Reinertrag“ des werbend angelegten Vermögens ist der Überschuß 
der aus demselben hervorgehenden Einnahmen über die zur Gewinnung 
dieser Einnahmen und zur Sicherung und Erhaltung der Einkommensquellen, 
aus denen sie hervorgehen, aufgewendeten Ausgaben (Mitt. III S. 141). 
5) Steuerpflichtig sind hiernach auch bei Gemeinden die Einkünfte aus 
Spar- und Leihkassen, Gasanstalten, Schlachthäusern, Wasserleitungen usw. 
(Mitt. IS. 17ff., S. 20, IV S. 215, V S. 237 ff., VI S. 386) ;ferner die Zins- 
einnahmen der in der Verfügungsgewalt einer Gemeinde befindlichen Ver- 
mögensmassen (Mitt. I S. 12ff., S. 22, III S. 348). Einnahmen aus Spar- 
kassen usw. sind unter allen Umständen (trotz der Befreiungsvorschrift in 
$ 6 Ziff. 10) zu versteuern, wenn die Anstalt nicht selbständig ist, sondern 
das Anstaltsvermögen nur einen Teil des Gemeindevermögens bildet (Mitt. 
VIS. 386 ff., S. 429 £f.).
	        
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