Full text : Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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den  Anteilseignern  nur  zur  Hälfte  ihres  Betrages  bei  der  Besteuerung
  in  Ansatz  zu  bringen  sind!)  ($  19,  Ziff.  4).

Hiernach  nehmen  jene  Gesellschaften  hinsichtlich  der  Besteuerung
  eine  gewisse  Mittelstellung  ein  zwischen  jener  z.  B.
bei  Aktiengesellschaften  erfolgenden  Doppelbesteuerung  und
der  einmaligen  Besteuerung.  Indessen  ist  freilich  der  Grund
nicht  recht  einzusehen,  warum  die  hier  in  Rede  stehenden
Gesellschaften  jenen  anderen  gegenüber  steuerlich  begünstigt
werden  sollen.  Denn  wirtschaftlich,  d.  h.  ihrem  Erwerbscharakter
  nach  —  was  entscheidend  ist  —  sind  doch  die  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung  z.  B.  den  Aktiengesellschaften
  vollständig  gleichzustellen.

Il.

So  schwierig  und  umstritten  die  Frage  ist,  ob  die  juristischen
  Personen,  insbesondere  diejenigen,  die  ihre  Überschüsse
unter  die  Mitglieder  verteilen,  also  die  Erwerbsgesellschaften,
wie  namentlich  die  Aktiengesellschaften,  als  solche  zu  besteuern
  sind  oder  nicht,  so  möchte  doch  der  Verfasser,  was  schon
im  voraus  bemerkt  sei,  nach  sorgfältiger  Erwägung  aller
Gründe  für  und  wider  sowohl  aus  Gründen  der  Gerechtigkeit
als  der  Zweckmäßigkeit  für  eine  sogen.  Einkommensbesteuerung
  derselben  eintreten.

Es  soll  daher  im  folgenden  zu  dieser  Grundfrage  näher
Stellung  genommen  und  der  hier  vertretene  Standpunkt  motiviert
  werden.  —

Für  das  richtige  Verständnis  jener  Prinzipienfrage  empfiehlt
  es  sich,  die  juristischen  Personen  von  vornherein  in
zwei  Gruppen  zu  scheiden:  einmal  in  solche  Gesellschaften,
die  ihre  Überschüsse  unter  ihre  Mitglieder  verteilen,  also  in
Erwerbsgesellschaften  wie  Aktiengesellschaften  und
Wirtschaftsgenossenschaften  u.  dgl.,  und  dann  in  solche,  bei
denen  dies  nicht  der  Fall  ist,  wie  z.  B.  Gemeinden  und  Stiftungen.
  Denn  vorzugsweise  auf  die  erstere  Kategorie  von
Juristischen  Personen  bezieht  sich  jene  Streitfrage,  denn  nur
bei  den  rechtsfähigen  Erwerbsgesellschaften  wird  durch  eine
Besteuerung  derselben  eine  Doppelbesteuerung  der  Mitglieder
  (Aktionäre  usw.)  herbeigeführt,  insofern  jede  der  Gesellschaft
  auferlegte  Steuer  doch’  im  letzten  Grunde  nur  das
Mitglied  (Aktionär)  trägt,  weil  ihm  durch  jenen  Steuerabzug

1)  Durch  die  frühere  Fassung  des  $  4  des  E.St.G.  waren  Zweifet
darüber  entstanden,  wie  die  erst  durch  das  R.G.  vom  20.  April  1892  ins
Leben  gerufenen  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  steuerlich  zu  behandeln
  seien,  da  diese  ja  nicht  speziell  im  $  4  aufgeführt  waren.  Während
dieselben  von  der  II.  Kammer  des  Landtags  für  steuerfrei  erklärt  wurden,
vertrat  die  Regierung  die  entgegengesetzte  Auffassung  und  besteuerte  sie:

nach  Analogie  der  Aktiengesellschaften.  Um  alle  solche  Zweifel  von  vornherein

  auszuschließen,  ist  durch  die  Novelle  von  1900  die  nunmehrige,  veränderte
  Fassung  getroffen  worden.