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schaften, Kranken- und Pensionskassen, sowie die zu deren
Ersatze dienenden Kassen und Verbände“; namentlich aber die
„ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen, wohltätigen Be-
soldungs- und Pensionszwecken dienenden juristischen Perso-
nen!) und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestat-
teten Personenvereine und Vermögensmassen“; endlich die Kon-
kursmassen und in gewissem Umfange die Versicherungsgesell-
schaften auf Gegenseitigkeit (8 6, Ziff. 9—12).2)
Was die angeführten Befreiungen gewisser Stiftungen, An-
stalten und Personenvereine betrifft, so lag diesen der Ge-
danke zugrunde, daß durch eine Besteuerung der letzteren Ein-
künfte geschmälert würden, „die zum Besten der Allgemein-
heit Verwendung finden sollen, und Ziele beeinträchtigt, auf
deren Förderung der Staat zugunsten seiner Untertanen bedacht
sein möchte.“
Eine steuerliche Sonderstellung den anderen Erwerbs-
gesellschaften, wie z. B. den Aktiengesellschaften, gegenüber
nehmen die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
ein. Durch das Gesetz von 1900 sind sie nämlich mit Rück-
sicht auf ihren eigentümlichen rechtlichen Charakter insofern
begünstigt worden, als Dividenden von Geschäftsanteilen bei
1) Kirchengemeinden, Schulgemeinden und Bezirksverbände sind steuer-
frei (Jahrb. II S. 172 ff.; vgl. auch Wachler, Das Königl. Sächs. Einkommen-
steuergesetz, 1903, S. 37).
2) Die angeführten Befreiungsvorschriften hat die Novelle von 1900
gebracht, während früher schlechthin alle juristischen Personen, also auch
die Stiftungen u. dergl., der Einkommensteuer unterlagen.
In dem mit Dekret vom 9. November 1897 den Ständen vorgelegten
Entwurf, die Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878
betreffend (Dekret S. 44 ff.), schlug die Regierung vor, auch die Gemein-
den und die übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der
Einkommensteuer frei zu lassen. „Eine Besteuerung der Gemeinden“ — so
heißt es in der Begründung jenes Entwurfs — „durch den Staat kann zwar
als ein Ausgleich dafür betrachtet werden, daß der Staat auch von den
Gemeinden besteuert wird, und deshalb wäre es an sich sehr wünschenswert
gewesen, zugleich mit der gänzlichen Freilassung der Gemeinden von der
Staatsbesteuerung auch umgekehrt die Freilassung des Staates von der
Gemeindebesteuerung eintreten zu lassen. Indessen ist doch anzuerkennen,
daß sich beide Fragen nicht aus denselben Gesichtspunkten beurteilen lassen,
und daß im Prinzipe eher den Gemeinden ein Anspruch auf Zuwendungen
seitens des Staates, als umgekehrt dem Staate ein solcher auf Zuwendungen
seitens der Gemeinden zugestanden werden muß, wenn berücksichtigt wird,
daß die Gemeinden in immer steigendem Maße teils ohne, teils gegen nur
mäßige Entschädigung zur Mitwirkung bei der Lösung staatlicher Aufgaben
berufen werden. Hierzu kommt noch, daß eine Reihe kleinerer Gemeinden,
in denen gegenwärtig der Staat als Grundbesitzer oder Gewerbtreibender
der hauptsächlichste Steuerzahler ist, durch eine Änderung dieses Verhält-
nisses schwer getroffen werden würde.“
Dieser Regierungsvorschlag, dessen Annahme damals einen Steueraus-
fall von etwa 270 000 M. zur Folge gehabt hätte, fand jedoch namentlich in
der II. Kammer keine Billigung, da man insbesondere eine ungerechtfertigte
Begünstigung der reichen Gemeinden befürchtete.
Hoffmann, Staatssteuern. 7