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Es erübrigt daher, zu erwägen, ob jene Doppelbesteue-
rung im Grunde wirklich so ungerecht ist als von manchen
Seiten behauptet wird. Und da lassen sich in der Tat doch
mancherlei schwerwiegende Gründe für die Besteuerung
jener Gesellschaften als solche anführen.
Erstens ist zu beachten, daß durch die Zusammenfassung
vieler einzelner Kapitalien zu einer „Kapitalassoziation“ die
Erwerbsgesellschaften, namentlich die Aktiengesellschaften in
der Regel den physischen Personen wirtschaftlich erheb-
lich überlegen sind, wodurch sie sich im allgemeinen auch
von größerer Leistungs- und Steuerfähigkeit erweisen als diese.
Mit diesem wirtschaftlichen Vorteile verbinden sich
aber und namentlich noch rechtliche Vorzüge: In dieser
Beziehung fällt erheblich ins Gewicht, daß die Aktionäre nur
beschränkt, d. h. nur bis zur Höhe ihres Aktienbetrages haften,
während jeder andere, so auch der Teilhaber einer offenen
Handelsgesellschaft, mit seinem ganzen Vermögen haftet. Wer
eine solche, vom Rechte garantierte, Vorzugsstellung genießt,
scheint es ganz gerechtfertigt, diesen auch schärfer zur Steuer
heranzuziehen als eine andere Person, die sich nicht einer
solchen Begünstigung erfreut. Hierzu kommt noch ein weiterer
vom Staate den Aktiengesellschafiten gewährter materieller
Vorteil, der in der Ausgabe von Inhaberpapieren besteht.
Zweitens ist als allgemeiner Grund für die Besteuerung
jener Erwerbsgesellschaften, sowie aller anderen juristischen
Personen schlechthin anzuführen, daß es Aufgabe des Staates
wie der Gemeinde im Interesse einer rationellen Steuerpolitik
sein muß, alles zu erfassen, was in seinen resp. ihren Ge-
bieten an Steuerkräften erwächst.
Drittens spricht für die Besteuerung von Aktiengesell-
schaften u. dgl., daß ihre Einkünfte besonders leicht zu er-
fassen sind, da sie zu Öffentlicher Rechnungslegung gesetz-
lich verpflichtet sind.
Viertens endlich ist zu beachten, daß nur in dieser Weise
auch die nicht zur Verteilung an die Mitglieder (Aktionäre)
kommenden, sondern zur Geschäftsausdehnung, Schul-
dentilgung, Bildung oder Vermehrung von Reservefonds
usw. verwendeten Überschüsse der Gesellschaft mitbelastet
‘werden können.
Nach dem bisher Erörterten scheint also nicht nur eine Be-
steuerung der Aktiengesellschaften, der diesen ähnlichen
Aktien-Kommanditgesellschaften und Berggewerk-
schaften gerechtfertigt, sondern auch solcher Wirtschafts-
genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis
ihrer Mitglieder hinausgeht, z. B. Konsumvereine mit offe-
nen Läden, sowie endlich eine Staatsbesteuerung der Gemein-
den hinsichtlich ihrer Ländereien (Forsten usw.) und ihrer
gewerblichen Unternehmungen (Gasanstalten, Elektrizitäts-