Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Es erübrigt daher, zu erwägen, ob jene Doppelbesteue- 
rung im Grunde wirklich so ungerecht ist als von manchen 
Seiten behauptet wird. Und da lassen sich in der Tat doch 
mancherlei schwerwiegende Gründe für die Besteuerung 
jener Gesellschaften als solche anführen. 
Erstens ist zu beachten, daß durch die Zusammenfassung 
vieler einzelner Kapitalien zu einer „Kapitalassoziation“ die 
Erwerbsgesellschaften, namentlich die Aktiengesellschaften in 
der Regel den physischen Personen wirtschaftlich erheb- 
lich überlegen sind, wodurch sie sich im allgemeinen auch 
von größerer Leistungs- und Steuerfähigkeit erweisen als diese. 
Mit diesem wirtschaftlichen Vorteile verbinden sich 
aber und namentlich noch rechtliche Vorzüge: In dieser 
Beziehung fällt erheblich ins Gewicht, daß die Aktionäre nur 
beschränkt, d. h. nur bis zur Höhe ihres Aktienbetrages haften, 
während jeder andere, so auch der Teilhaber einer offenen 
Handelsgesellschaft, mit seinem ganzen Vermögen haftet. Wer 
eine solche, vom Rechte garantierte, Vorzugsstellung genießt, 
scheint es ganz gerechtfertigt, diesen auch schärfer zur Steuer 
heranzuziehen als eine andere Person, die sich nicht einer 
solchen Begünstigung erfreut. Hierzu kommt noch ein weiterer 
vom Staate den Aktiengesellschafiten gewährter materieller 
Vorteil, der in der Ausgabe von Inhaberpapieren besteht. 
Zweitens ist als allgemeiner Grund für die Besteuerung 
jener Erwerbsgesellschaften, sowie aller anderen juristischen 
Personen schlechthin anzuführen, daß es Aufgabe des Staates 
wie der Gemeinde im Interesse einer rationellen Steuerpolitik 
sein muß, alles zu erfassen, was in seinen resp. ihren Ge- 
bieten an Steuerkräften erwächst. 
Drittens spricht für die Besteuerung von Aktiengesell- 
schaften u. dgl., daß ihre Einkünfte besonders leicht zu er- 
fassen sind, da sie zu Öffentlicher Rechnungslegung gesetz- 
lich verpflichtet sind. 
Viertens endlich ist zu beachten, daß nur in dieser Weise 
auch die nicht zur Verteilung an die Mitglieder (Aktionäre) 
kommenden, sondern zur Geschäftsausdehnung, Schul- 
dentilgung, Bildung oder Vermehrung von Reservefonds 
usw. verwendeten Überschüsse der Gesellschaft mitbelastet 
‘werden können. 
Nach dem bisher Erörterten scheint also nicht nur eine Be- 
steuerung der Aktiengesellschaften, der diesen ähnlichen 
Aktien-Kommanditgesellschaften und Berggewerk- 
schaften gerechtfertigt, sondern auch solcher Wirtschafts- 
genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis 
ihrer Mitglieder hinausgeht, z. B. Konsumvereine mit offe- 
nen Läden, sowie endlich eine Staatsbesteuerung der Gemein- 
den hinsichtlich ihrer Ländereien (Forsten usw.) und ihrer 
gewerblichen Unternehmungen (Gasanstalten, Elektrizitäts-
	        
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