Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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werke, Wasserleitungen usw.). Aber auch eine Besteuerung 
von Stiftungen und sonstigen juristischen Personen, soweit 
sie nicht dem öffentlichen Interesse dienen, ist hiernach inner- 
lich gerechtfertigt. 
Zu allerletzt sei noch ein Grund erwähnt, der für die 
Besteuerung der Gemeinden durch den Staat geltend ge- 
macht wird. 
Es gibt gewiß viele Gemeinden, die anderen gegenüber 
durch großen Reichtum an Wäldern, Grundbesitz, gewerblichen 
Unternehmungen wie Gasanstalten usw. bevorzugt sind. Mit 
Rücksicht auf solche Begünstigung scheint es im Interesse „‚ge- 
rechten Opferausgleichs“ zu liegen, die Gemeinden entsprechend 
ihren privatwirtschaftlichen Einkünften zur Steuer heranzu- 
ziehen. Mit dieser Argumentation hat man namentlich in Sach- 
sen seiner Zeit die Besteuerung der Gemeinden zu motivieren 
gesucht.!) — — 
Indessen könnte die durch die Besteuerung der Erwerbs- 
gesellschaften begründete Doppelbesteuerung der Mitglieder 
unter Umständen Unbilligkeiten zur Folge haben. Deshalb hat 
man nach Mitteln zur Milderung jener Doppelbesteue- 
rung gesucht. So ist in Preußen und Baden der Abzug von 
31/,% bzw. 3% des Aktienkapitals vom steuerbaren Einkom- 
men der Gesellschaft gestattet, nachdem andererseits alles 
  
  
1) „Nicht Prinzipienreiterei‘“ -- so führte der Referent der Deputation 
der II. Kammer aus (s. Gensel in Hirths Annalen 1874 S. 1442) — ‚ist es 
gewesen, was die Deputation veranlaßt hat, die Gemeinden und die übrigen 
juristischen Personen überhaupt zur Besteuerung heranzuziehen. Prinzipiell 
läßt sich allerdings über die Frage streiten, ob juristische Personen wie 
physische zu beliandeln seien, und ich bekenne, ich stehe auf dem Stand- 
punkte, daß, wenn in dem Gesetze nichts darüber gesagt wäre, dann die 
juristischen Personen befreit sein würden. Man muß zugeben, daß von 
einem Einkommen in dem Sinne, wie es ein Privatmann bezieht, bei einer 
juristischen Person nieht wohl die Rede sein kann, die juristische Person 
als solche hat von ihrem Einkommen gar keinen Genuß, sondern lediglich 
zum Besten von physischen Personen wird dieses Einkommen verwendet. 
Wollte man sich nun auf diesen Standpunkt stellen, dann würde man aller- 
dings auch die Aktiengesellschaften frei lassen müssen. Denn das ist freilich 
keine Frage, eine Doppelbesteuerung tritt ein, wenn man eine Aktiengesell- 
schaft für ihren Reingewinn und die Aktionäre für die Dividende besteuert, 
die sie aus dem Reingewinn beziehen. Also vom prinzipiellen Standpunkte 
aus läßt sich wohl über die Sache streiten; aber die Gesichtspunkte, welche 
die Deputation geleitet haben, waren rein praktische. Es haben viele Ge- 
meinden ein sehr bedeutendes Vermögen in Wäldern, in sonstigem Grund- 
besitz, in Gasanstalten u. dgl. m. Aus allem diesen Besitz und diesen ge- 
werblichen Unternehmungen haben die Gemeinden bis jetzt Grundsteuer und 
Gewerbesteuer bezahlt, und es fragt sich also, sollen wir nunmehr, da wir 
im Begriffe sind, eine Einkommensteuer einzuführen und dadurch die be- 
stehenden Steuern zunächst zum Teil zu ersetzen, sollen wir da die Ge- 
meinden bei der Einkommensteuer vollständig frei lassen? Und da glaubte 
die Deputation, daß es bei den ärmeren Gemeinden im Lande einen üblen 
Eindruck machen würde, wenn wir die vielen reichen Gemeinden wegen 
dieses Besitzes vollständig frei lassen wollten.“
	        
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