Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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herrscht seit jeher in der Wissenschaft Streit. Es kann hier 
natürlich nicht auf die verschiedenen aufgestellten Begriffs- 
bestimmungen von Einkommen eingegangen werden. Es kann 
sich hier vielmehr nur darum handeln, diejenige Auffassung des 
Einkommens zum Ausgangspunkte unserer Betrachtung zu 
wählen, die nach dem gegenwärtigen Stande unserer Erkenntnis 
dem Interesse der Finanzwissenschaft am meisten entspricht. 
Hiernach aber ist Einkommen, wie bereits erörtert: „Der In- 
begriff derjenigen Güter, geldwerten Leistungen i. e. S. und 
Nutzungen fremder Sachen, welche als regelmäßiges Ergebnis 
dauernder Bezugsquellen in gewisser Zeit jemand derart zuteil 
werden, daß er darüber im eigenen Interesse verfügen kann.“ Für 
manche Zwecke, wie insbesondere auch in der Finanzwissen- 
schaft reicht indessen die gegebene Begriffsbestimmung nicht 
ganz aus. Denn wie sollen von einem Inbegriff von Gütern 
z. B. 100 M. Schuldzinsen abgezogen werden? Hieraus ergibt 
sich, daß die Summe von Gütern usw. auf eine einheitliche 
Basis zu bringen sind, und diese ist im Werte gegeben. Hier- 
nach versteht man also unter Einkommen: den Wert jenes In- 
begriffs von Gütern usw. 
Nun bildet aber nicht dieses Einkommen, das man als Roh- 
einkommen bezeichnet, sondern das Reineinkommen den Gegen- 
stand der allgemeinen Einkommensteuer. Um dieses zu erhalten, 
muß der Wert der zur Fortführung des Geschäftes in bisherigem 
Umfange notwendigen Produktionskosten (einschließlich bezüg- 
licher Kapitalabschreibungen usw.), sowie der vom Empfänger. 
zu zahlenden Schuldzinsen vom Roheinkommen in Abzug ge- 
bracht werden. 
Die Aufgabe ist nun, zu untersuchen, ob bzw. inwieweit 
die sächsische Gesetzgebung den hier aufgestellten Einkom- 
mensbegriff der Besteuerung zugrunde gelegt hat. 
Wie im preußischen ist auch im sächsischen Einkommen- 
Steuergesetz von einer eigentlichen Definition des Einkommens 
Abstand genommen worden. Das Gesetz beschränkt sich viel- 
mehr darauf, allgemeine Grundsätze für die Feststellung des 
steuerpflichtigen Einkommens aufzustellen und diese durch be- 
sondere Vorschriften, welche nach den einzelnen Einkommens- 
quellen die als Einkommen erscheinenden Erträge näher be- 
zeichnen, zu vervollständigen. 
. Nach dem sächsischen Gesetze gilt hiernach als Roh- 
einkommen: ‚die Summe aller in Geld oder Geldeswert be- 
stehenden Einnahmen der einzelnen Beitragspflichtigen mit 
Einschluß des Mietwertes der Wohnung im eigenen Hause oder 
sonstiger freier Wohnung, sowie des Wertes der zum Haus- 
halte verbrauchten Erzeugnisse der eigenen Wirtschaft und 
des eigenen Gewerbebetriebes“ (8 15, Ziff. 1). 
Das Merkmal einer dauernden Bezugsquelle kommt im
	        
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