Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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mäßig zu leistenden Beiträge zu Kranken-, Unfall-, 
Alters- und Invalidenversicherungs-, Witwen-, Waisen-, 
Pensions- und Sterbekassen!); 
c) Versicherungsprämien und indirekte Abgaben inso- 
weit, als sie zu den geschäftlichen Unkosten zu rech- 
nen sind. 
Hiernach ist also nur der Abzug der Staatsgrundsteuer, 
nicht auch der kommunalen Grundsteuern vom Einkommen 
gestattet. Indessen läßt sich wohl jenes Abzugsverbot der Ge- 
meindegrundsteuern grundsätzlich nicht rechtfertigen. Denn 
diese Abgaben sind doch für den Grund- und Hausbesitzer 
zweifellos auch Produktionskosten, da hierdurch die Einkünfte 
aus Grund- bzw. Hausbesitz vorweg um einen Teil gekürzt 
werden. 
Was über den Abzug der Gemeindegrundsteuern gesagt ist, 
gilt auch von den kommunalen Gewerbesteuern. 
Die Abzugsfähigkeit der Beiträge zu Kranken- usw. 
Kassen vom Roheinkommen ist prinzipiell nur dann zulässig, 
wenn solche Aufwendungen sich als Produktionskosten er- 
weisen. Erscheinen sie dagegen außerhalb des Geschäftsbe- 
triebes als Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse, so 
sind diese Beiträge grundsätzlich nicht vom Roheinkommen, 
sondern als besondere, die Leistungs- und Steuerfähigkeit der 
Beitragspflichtigen vermindernde Ausgaben vom Reineinkom- 
men in Kürzung zu bringen. 
Lebensversicherungsprämien dürfen prinzipiell nicht 
vom Roheinkommen abgezogen werden, denn sie sind keine 
geschäftlichen Unkosten, sondern persönliche Aufwendungen, 
die aus dem Einkommen selbst zu bestreiten sind. Eine andere 
Frage freilich ist die, ob man Lebensversicherungsprämien als 
solche Ausgaben ansehen soll, deren Abzug vom Reineinkom- 
men vom Standpunkte der sozialen Gerechtigkeit aus sich emp- 
fiehlt. Hierauf wird später noch näher eingegangen werden. 
Als Produktionskosten abzuziehen sind auch die durch 
den laufenden Geschäftsbetrieb entstehenden Wertverminde- 
rungen der Substanz der Einkommensquelle (Kapitalabschrei- 
bungen). Dieser Forderung trägt das sächsische Gesetz in- 
dessen nur in unausreichendem Maße Rechnung. Nur bei Han- 
del- und Gewerbetreibenden, die den Bestimmungen des Han- 
delsgesetzbuchs entsprechende Bücher führen, sind „regel- 
mäßige jährliche Abschreibungen, soweit sich solche als eine 
angemessene Berücksichtigung der Wertsverminderung dar- 
stellen“, gestattet ($ 21, Ziff. 4). Im übrigen aber fehlt in 
‚2 Erst durch das Gesetz von 1900 ist der Abzug der Krankenkassen- 
beiträge usw. gestattet worden. Sachsen folgte in dieser Beziehung dem 
3eispiele Preußens.
	        
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