Full text : Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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mäßig  zu  leistenden  Beiträge  zu  Kranken-,  Unfall-,
Alters-  und  Invalidenversicherungs-,  Witwen-,  Waisen-,
Pensions-  und  Sterbekassen!);

c)  Versicherungsprämien  und  indirekte  Abgaben  insoweit,
  als  sie  zu  den  geschäftlichen  Unkosten  zu  rechnen
  sind.

Hiernach  ist  also  nur  der  Abzug  der  Staatsgrundsteuer,
nicht  auch  der  kommunalen  Grundsteuern  vom  Einkommen
gestattet.  Indessen  läßt  sich  wohl  jenes  Abzugsverbot  der  Gemeindegrundsteuern
  grundsätzlich  nicht  rechtfertigen.  Denn
diese  Abgaben  sind  doch  für  den  Grund-  und  Hausbesitzer
zweifellos  auch  Produktionskosten,  da  hierdurch  die  Einkünfte
aus  Grund-  bzw.  Hausbesitz  vorweg  um  einen  Teil  gekürzt
werden.

Was  über  den  Abzug  der  Gemeindegrundsteuern  gesagt  ist,
gilt  auch  von  den  kommunalen  Gewerbesteuern.

Die  Abzugsfähigkeit  der  Beiträge  zu  Kranken-  usw.
Kassen  vom  Roheinkommen  ist  prinzipiell  nur  dann  zulässig,
wenn  solche  Aufwendungen  sich  als  Produktionskosten  erweisen.
  Erscheinen  sie  dagegen  außerhalb  des  Geschäftsbetriebes
  als  Aufwendungen  für  persönliche  Bedürfnisse,  so
sind  diese  Beiträge  grundsätzlich  nicht  vom  Roheinkommen,
sondern  als  besondere,  die  Leistungs-  und  Steuerfähigkeit  der
Beitragspflichtigen  vermindernde  Ausgaben  vom  Reineinkommen
  in  Kürzung  zu  bringen.

Lebensversicherungsprämien  dürfen  prinzipiell  nicht
vom  Roheinkommen  abgezogen  werden,  denn  sie  sind  keine
geschäftlichen  Unkosten,  sondern  persönliche  Aufwendungen,
die  aus  dem  Einkommen  selbst  zu  bestreiten  sind.  Eine  andere
Frage  freilich  ist  die,  ob  man  Lebensversicherungsprämien  als
solche  Ausgaben  ansehen  soll,  deren  Abzug  vom  Reineinkommen
  vom  Standpunkte  der  sozialen  Gerechtigkeit  aus  sich  empfiehlt.
  Hierauf  wird  später  noch  näher  eingegangen  werden.

Als  Produktionskosten  abzuziehen  sind  auch  die  durch
den  laufenden  Geschäftsbetrieb  entstehenden  Wertverminderungen
  der  Substanz  der  Einkommensquelle  (Kapitalabschreibungen).
  Dieser  Forderung  trägt  das  sächsische  Gesetz  indessen
  nur  in  unausreichendem  Maße  Rechnung.  Nur  bei  Handel-
  und  Gewerbetreibenden,  die  den  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuchs
  entsprechende  Bücher  führen,  sind  „regelmäßige
  jährliche  Abschreibungen,  soweit  sich  solche  als  eine
angemessene  Berücksichtigung  der  Wertsverminderung  darstellen“,
  gestattet  ($  21,  Ziff.  4).  Im  übrigen  aber  fehlt  in

‚2  Erst  durch  das  Gesetz  von  1900  ist  der  Abzug  der  Krankenkassenbeiträge
  usw.  gestattet  worden.  Sachsen  folgte  in  dieser  Beziehung  dem
3eispiele  Preußens.