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mäßig zu leistenden Beiträge zu Kranken-, Unfall-,
Alters- und Invalidenversicherungs-, Witwen-, Waisen-,
Pensions- und Sterbekassen!);
c) Versicherungsprämien und indirekte Abgaben insoweit,
als sie zu den geschäftlichen Unkosten zu rechnen
sind.
Hiernach ist also nur der Abzug der Staatsgrundsteuer,
nicht auch der kommunalen Grundsteuern vom Einkommen
gestattet. Indessen läßt sich wohl jenes Abzugsverbot der Gemeindegrundsteuern
grundsätzlich nicht rechtfertigen. Denn
diese Abgaben sind doch für den Grund- und Hausbesitzer
zweifellos auch Produktionskosten, da hierdurch die Einkünfte
aus Grund- bzw. Hausbesitz vorweg um einen Teil gekürzt
werden.
Was über den Abzug der Gemeindegrundsteuern gesagt ist,
gilt auch von den kommunalen Gewerbesteuern.
Die Abzugsfähigkeit der Beiträge zu Kranken- usw.
Kassen vom Roheinkommen ist prinzipiell nur dann zulässig,
wenn solche Aufwendungen sich als Produktionskosten erweisen.
Erscheinen sie dagegen außerhalb des Geschäftsbetriebes
als Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse, so
sind diese Beiträge grundsätzlich nicht vom Roheinkommen,
sondern als besondere, die Leistungs- und Steuerfähigkeit der
Beitragspflichtigen vermindernde Ausgaben vom Reineinkommen
in Kürzung zu bringen.
Lebensversicherungsprämien dürfen prinzipiell nicht
vom Roheinkommen abgezogen werden, denn sie sind keine
geschäftlichen Unkosten, sondern persönliche Aufwendungen,
die aus dem Einkommen selbst zu bestreiten sind. Eine andere
Frage freilich ist die, ob man Lebensversicherungsprämien als
solche Ausgaben ansehen soll, deren Abzug vom Reineinkommen
vom Standpunkte der sozialen Gerechtigkeit aus sich empfiehlt.
Hierauf wird später noch näher eingegangen werden.
Als Produktionskosten abzuziehen sind auch die durch
den laufenden Geschäftsbetrieb entstehenden Wertverminderungen
der Substanz der Einkommensquelle (Kapitalabschreibungen).
Dieser Forderung trägt das sächsische Gesetz indessen
nur in unausreichendem Maße Rechnung. Nur bei Handel-
und Gewerbetreibenden, die den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs
entsprechende Bücher führen, sind „regelmäßige
jährliche Abschreibungen, soweit sich solche als eine
angemessene Berücksichtigung der Wertsverminderung darstellen“,
gestattet ($ 21, Ziff. 4). Im übrigen aber fehlt in
‚2 Erst durch das Gesetz von 1900 ist der Abzug der Krankenkassenbeiträge
usw. gestattet worden. Sachsen folgte in dieser Beziehung dem
3eispiele Preußens.