Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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praktische Handhabung des Gesetzes mit Rücksicht auf die 
unausreichenden allgemeinen Bestimmungen über das Einkom- 
men erleichtern. Sodann soll hierdurch den Beitragspflichtigen 
selbst die Feststellung ihres Gesamteinkommens, das in der 
Steuerdeklaration nach den verschiedenen Quellen gesondert 
anzugeben ist (8 40), wesentlich erleichtert werden, namentlich 
bezüglich der bei den einzelnen Einkommensquellen abzuziehen- 
den Produktionskosten, während die sonstigen Abzüge wie 
Schulden usw. vom Gesamteinkommen vorzunehmen sind. 
Ferner soll durch die Scheidung der verschiedenen Einkommens- 
quellen in den Selbstangaben der Pflichtigen den Steuerbehör- 
den erst ein wirksames Kontrollmittel für die Richtigkeit sol- 
cher Angaben geboten werden. Und endlich dient jene Gliede- 
rung des Einkommens statistischen Zwecken. 
Das sächsische Gesetz unterscheidet 4 Einkommens- 
quellen, und zwar: 
1. Einkommen aus Grundbesitz einschließlich Ge- 
bäuden: 
Bei verpachteten Grundstücken oder vermieteten Gebäu- 
den ist der wirklich erzielte Pacht- resp. Mietertrag unter 
Hinzurechnung der dem Pächter bzw. Mieter obliegenden Na- 
tural- und sonstigen Nebenleistungen, sowie der dem Verpäch- 
ter bzw. Vermieter vorbehaltenen Nutzungen und unter Ab- 
rechnung der dem Besitzer obliegenden Lasten maßgebend. 
Für nicht vermietete, sondern vom Eigentümer selbst bewohnte 
oder sonst benutzte Gebäude ist das Einkommen im allgemeinen 
nach dem ortsüblichen Mietwerte zu bemessen. 
Bei land- und forstwirtschaftlich benutzten, vom Besitzer 
selbst bewirtschafteten Grundstücken ist der Reingewinn im 
allgemeinen nach dem Durchschnitt der drei letzten Wirt- 
schaftsjahre zugrunde zu legen. Die vom Eigentümer selbst 
gebauten und verwendeten Erzeugnisse der Land- und Forst- 
wirtschaft sind bei der Ermittelung des Einkommens nach 
ortsüblichen Preisen zu veranschlagen ($ 18). 
2. Einkommen aus Renten (Kapitalzinsen, Renten, Apa- 
nagen, Dividenden von Aktien, Kuxen oder Geschäfts- 
anteilen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
re allen, Auszügen und anderen Gerechtsamen) 
Hier gilt folgendes (8 19): 
Bei Einkommen aus Wertpapieren sind Veränderungen des 
Kurswerts nicht zu berücksichtigen, sofern nicht die Papiere 
zu kaufmännischem Betriebskapitale gehören. Fortlaufende 
Unterstützungen sind in der Hand des Empfängers zu ver- 
steuern, wenn der Geber rechtsgültig verpflichtet ist. 
3. Einkommen ausLohn und Gehalt usw. (einschließ- 
lich des Bezugs von Pension und Wartegeld).
	        
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