Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Präzipualbelastung des Grundbesitzes unter keinen Umständen 
aufgegeben wissen. 
„Warum soll“ — so heißt es in der Begründung der Minoritätsanträge 
(Ber. I 1901/02 No. 125) — „eine altbewährte, politisch hochwichtige, man 
möchte sagen politisch durchaus notwendige Einrichtung wie die Grund- 
steuer einer neuen Einrichtung geopfert werden, die nicht einmal von allen 
Vertretern der Wissenschaft gebilligt wird, mit der man dort, wo sie ein- 
geführt wurde, keineswegs zufrieden ist und die sich noch dazu gar nicht 
als besonders einträglich erweist? Wird die Vorlage angenommen, so ver- 
bessern sich die Einnahnıen des Staates nur um 31%, Millionen Mark. Ganz 
denselben finanziellen Effekt hat ein Einkommensteuerzuschlag von 10 %. 
Den Unterzeichneten genügt es nicht, daß das System erhalten bleibe; die 
Grundsteuer selbst muß dem Staate erhalten bleiben... ... Bald genug 
würden die für den ländlichen Grundbesitz gegebenen Sondervorschriften 
als ein Vorrecht des ländlichen Grundbesitzes bezeichnet, bald genug an- 
gegriffen und beseitigt werden. Die staatliche Grundsteuer muß zur 
Wahrung der Rechte des Grundbesitzes als Vorausbesteuerung, Voraus- 
belastung des Grundbesitzes bestehen bleiben. Es kann hier nicht ein- 
gehalten werden, daß ja, wenn eine Ergänzungssteuer auf das Einkommen 
aus Rentenkapital und gewerblichem Kapital eingeführt werde, der Grund- 
besitz doch sowieso nicht mehr vorausbelastet sei. Die ohnehin in schonender 
Weise auszuführende Besteuerung jenes Einkommens aus Rentenkapital 
und gewerblichem Kapital muß ebenso niedrig eingerichtet werden, daß der 
Grundbesitz immer noch vorausbelastet ist. Übrigens wird eine wesentliche 
Vorausbelastung des Grundbesitzes stets darin zu erblicken sein, daß die 
Grundsteuer selbst von zeitweilig völlig ertraglosem Grundbesitze entrichtet 
werden muß und daß bei der Grundsteuer ein Schuldenabzug nicht statt- 
findet. Daß infolge des Wegfalls der Grundsteuer höchst unerwünschte 
Verschiebungen bei den Wahlen zur Bezirksversammlung und besonders 
bei den Landtagswahlen stattfinden würden, kann kaum bezweifelt werden. 
Die Gefahr liegt vor, daß das Landtagswahlrecht nach plutokratischer 
Richtung, insbesondere durch Beeinträchtigung der zweiten Klasse, un- 
günstig beeinflußt wird. Schon aus diesem Grunde dürfte: Beibehaltung der 
Grundsteuer geboten sein. Das von der 1I. Kammer beschlossene, von 
der Kgl. Staatsregierung nicht beanstandete Auskunftsmittel der Fiktion der 
Steucrleistung erscheint den Unterzeichneten unhaltbar, wie denn auch die 
I. Deputation dieses Auskunftsmittel einstimmig verworfen und — eben- 
falls einstimmig — erklärt hat, daß sie sich sowohl gegen die zeitweilige 
als auch gegen die dauernde Aufhebung der Grundsteuer aussprechen müsse, 
solange nicht von der Regierung die dadurch bedingten Abänderungen der 
verschiedenen auf öffentliche Wahlen bezüglichen Gesetze im Wortlaut vor- 
gelegt würden. Ganz abgesehen aber von dieser Frage der Wahlrechts- 
verschiebung wollen die Unterzeichneten, wie bereits betont wurde, die 
staatliche Grundsteuer als Vorausbesteuerung des Grundbesitzes unter 
allen Umständen erhalten wissen.“ 
Das Reformprogramm, das die Deputationsminderheit 
aufstellte, war nun folgendes. An erster Stelle ersuchte sie (A) 
die Regierung um die Vorlegung eines Gesetzentwurfes, „durch 
welchen unter Beibehaltung der Grundsteuer als Vorausbe- 
steuerung des Grundbesitzes eine Ergänzungssteuer auf das 
Einkommen aus Rentenkapital und aus gewerblichem Kapital 
im Anschlusse an die Einkommensteuer eingeführt werde.“ 
Ferner beantragte sie eine Revision der Grundsteuerbonitierung 
und zwar zunächst in den Städten. Für den Fall aber, daß dieser 
Vorschlag (A) nicht angenommen werden sollte, stellte sie den 
Eventualantrag (B), „den mittels Kgl. Dekrets Nr. 4 vor-
	        
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