Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Das Unterlassen der Deklaration oder das Verweigern einer 
Auskunft!) seitens des Beitragspflichtigen zieht den Verlust des 
Reklamationsrechts nicht nach sich. Die Gemeindebehörde hat 
jedem Steuerpflichtigen, bei welchem ein ergänzungssteuer- 
pflichtiges Vermögen von mindestens 60000 M. angenommen 
wird, eine Deklarationsaufforderung zuzustellen (Ausf.-V. 8 16 
Abs. 1 u. 2). 
Auch bei der Vermögenssteuer dürfte, ähnlich wie bei der 
Einkommensteuer, Fassionszwang (bei entsprechenden Stra- 
fen) in Verbindung mit strenger amtlicher Einschätzung ge- 
boten sein. | 
VI. Das Rechtsmittelverfahren ist in ähnlicher Weise 
wie bei der Einkommensteuer geregelt. Über Rechtsmittel 
gegen eine von der Veranlagungskommission getroffene Ent- 
scheidung beschließt die Veranlagungskommission, von der die 
angefochtene Einschätzung herrührt (8 38). Die Entscheidung 
der Veranlagungskommission kann innerhalb drei Wochen von 
dem Beitragspflichtigen durch eine Reklamation an die Rekla- 
mationskommission angefochten werden (8 39). Diese ist die- 
selbe, welche über Reklamationen und Berufungen bei der Ein- 
kommensteuer zu entscheiden hat ($ 41). Gegen die Entschei- 
dung der Reklamationskommission kann endlich Anfechtungs- 
klage beim Oberverwaltungsgericht erhoben werden. — Über 
lassen wird. Selbst von Nachahmung der Vorschriften in Art. 19 und 25 
des hessischen Vermögenssteuergesetzes, nach welchen wenigstens für die 
erstmalige Veranlagung des Anlage- und Betriebskapitals und des sonstigen 
Kapitalvermögens in weitem Umfange die Abgabe einer Deklaration er- 
fordert wird, hat die Regierung absehen zu sollen geglaubt. Die Ein- 
schätzungskommissionen werden, nachdem die Einkommensteuer ein Viertel- 
jahrhundert bestanden hat, hinlänglich Erfahrung besitzen, um unter Be- 
nutzung der für jene Steuergattung vorhandenen Unterlagen in der Mehr- 
zahl der Fälle auch eine zutreffende Veranlagung zur Vermögenssteuer zu 
bewirken, zumal da nach $$ 23 und 24 (= 8$ 25 und 26 des Ges.) ihnen 
und dem Bezirkssteuerinspektor auch hier das Recht eingeräumt ist, sowohl 
den Beitragspflichtigen selbst als auch geeignete Sachverständige und Aus- 
kunftspersonen zu befragen. Die Vermögenssteuerkommissionen aber, denen 
das gleiche Fragerecht zusteht und denen die Unterlagen und Iirgebnisse 
der Einkommensteuerveranlagung zur Verfügung zu stellen sein werden, 
bürgen schon durch die Art ihrer Zusammensetzung für eine sachgemäße 
Ausführung der Veranlagung zur Vermögenssteuer. Im übrigen soll die 
freiwillige Einreichung einer Deklaration niemandem verwehrt sein. In 
verwickelten Fällen, insbesondere wenn es sich um die Einschätzung des 
in umfänglichen Gewerbebetrieben angelegten Vermögens handelt, wird der 
Beteiligte selbst ein Interesse daran haben, mit Angaben über seinen Ver- 
mögensstand hervorzutreten, um irrtümlichen Auffassungen von vornherein 
zu begegnen. Die nühere Bestimmung über die insoweit zu beobachtenden 
Formen und Fristen kann, da die Deklarationsunterlassung nicht mit 
Rechtsnachteilen verbunden ist, unbedenklich der Ausführung des Gesetzes 
vorbehalten bleiben.“ 
ı) Der Bezirkssteuerinspektor hat die Befugnis, von jedermann über 
dessen Besitz- und Vermögensverhältnisse auf bestimmte Fragen schrift- 
liche oder mündliche Auskunft zu verlangen ($ 25; Instr. $ 5). 
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