Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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dieser Aufgabe hielt man zunächst ein rationelles System der 
Ertragsermittelung der Grundstücke für notwendig. Man be- 
stellte daher Lokalkommissionen, die auf Grund der in jeder 
Ortschaft vorgefundenen wirtschaftlichen Verhältnisse und 
Einrichtungen, sowie eigener Angaben der Grundbesitzer über 
Größe, Beschaffenheit und Ertrag der Steuerquote jedes Ab- 
gabepflichtigen ermitteln sollten. Jedoch infolge der Kriegs- 
wirren von 1812/13 verliefen die bereits unternommenen dies- 
bezüglichen Arbeiten erfolglos in den Sand.!) 
Auch in späterer Zeit fanden wiederholt ständische Ver- 
handlungen über eine allgemeine Steuerreform, besonders der 
Grundsteuern statt. Wenn man trotzdem zu keinem positiven 
Ergebnis gelangte, so lag dies vorzugsweise an der Schwierig- 
keit, einen geeigneten Abschätzungsmodus für den Grundbesitz 
zu finden. 
Erst mit der konstitutionellen Verfassung von 1831 setzte 
eine neue Ära in der Geschichte des sächsischen Staats- und 
Wirtschaftslebens ein. Sachsen wurde staatsrechtlich ein wirk- 
lich einheitliches Gebiet, insbesondere für das Kassenwesen, 
für die Finanzen und die Besteuerung. Das Ziel der Reform- 
bestrebungen jener Zeit, das nicht nur auf Unifizierung, son- 
dern auch auf Vereinfachung und Modernisierung der Besteue- 
rung gerichtet war, wurde im großen und ganzen auch er- 
reicht. 
In der neuen Verfassung fanden die Ziele moderner Steuer- 
politik ihre ausdrückliche staatsrechtliche Anerkennung. Auf 
der Basis der in den $ 37—40 derselben ausgesprochenen 
Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Gleichmäßigkeit und Allge- 
meinheit der Besteuerung wurde ein neues direktes Staats- 
steuersystem geschaffen. Daher seien diese so überaus wich- 
tigen Bestimmungen der Verfassungsurkunde, zumal & 39 
auch bei den späteren Reformbewegungen in Sachsen als Aus- 
gangspunkt diente, im folgenden wörtlich angeführt: 
8 37. Kein Untertan soll mit Abgaben oder anderen Lei- 
stungen beschwert werden, wozu er nicht vermöge 
der Gesetze oder Kraft besonderer Rechtstitel ver- 
bunden ist. 
$ 388. Alle Untertanen haben zu den Staatslasten beizu- 
tragen. 
5 39. Es soll ein neues Abgabensystem festgestellt wer- 
den, wobei die Gegenstände der direkten und in- 
direkten Besteuerung nach möglichst richtigem Ver- 
hältnisse werden zur Mitleidenheit gezogen werden. 
a) Vgl. Landt.-Akt. 1833/34, Beil. der I. K. 1. Bd. (Bericht der 2. De- 
putation der I. K.) S. 78 ff.; ferner Landt.-Akt. 1863/64, Beil. zur 3. Abt. 
1. Bd. II. K. S. 314 ff.
	        
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