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Wenden wir uns nun nach dieser kurzen Abschweifung
wieder den direkten Staatssteuern zu.
Die durch den Anschluß Sachsens an den deutschen Zoll-
verein herbeigeführte Reform der sächsischen indirekten Staats-
steuern machte infolge des engen Zusammenhanges der letzte-
ren mit den damals bestehenden Gewerbe- und Personalsteuern
deren Umgestaltung um so dringender notwendig. Die zum
Teil miteinander verquickten Grundsteuern und Gewerbe- und
Personalsteuern sollten in zwei voneinander unabhängige große
Steuerkategorien, in die Grundsteuern und die Gewerbe- und
Personalsteuern, geschieden werden. Die Regierung legte da-
her schon dem Landtage 1833/34 mittelst Dekretes vom 29. Mai
1833 den Entwurf zu einem Gewerbe- und Personalsteuergesetze
zur Beratung vor.!) „Die Umgestaltung“ — so heißt es im
Eingange dieses Entwurfs — ‚welche dem gegenwärtigen
Systeme der indirekten Abgaben bevorsteht, bringt wegen des
genauen Zusammenhanges, welcher zwischen den dermaligen
indirekten und den Personalabgaben stattfindet, zugleich die
Notwendigkeit mit sich, auch die letzteren einer Reform zu
unterwerfen, damit in Gemäßheit der in der Landesverfassung
sanktionierten Grundsätze die Besteuerung überall dem rich-
tigen Verhältnisse der steuerbaren Kräfte angepaßt werde.“
Und in den Erläuterungen zu dem Entwurfe wird als Zweck
der Gewerbe- und Personalsteuer bezeichnet: „Das Gleichge-
wicht in der Besteuerung zwischen Stadt und Land, welches
durch Aufhebung der Generalakzise gestört wird, dadurch
wieder herzustellen, daß in gleichem Maße wie die Quelle des
ländlichen Erwerbes, nämlich die Grundrente, vorzugsweise den
Grundsteuern unterliegt, so auch die Quellen des städtischen
Erwerbs einer Besteuerung unterworfen werden, welche für
die durch Aufhebung der bisherigen Abgaben den Städten vor-
zugsweise zuteil werdenden Erleichterungen Ersatz leistet.“?)
Und weiter heißt es: „Das beabsichtigte neue System der indi-
rekten Abgaben hebt in der Generalakzise einen großen Teil
der gegenwärtigen Gewerbeabgaben und namentlich diejenigen
auf, von welchen der städtische Gewerbebetrieb ausschließlich
betroffen worden ist; an deren Stelle führt es keine neuen
Gewerbeabgaben, sondern Konsumtionssteuern ein, welche den
nur auf den Ertrag der Grundrenten angewiesenen Bewohner des
platten Landes in gleichem Maße treffen wie den städtischen
Gewerbetreibenden.“ Jedoch war ausdrücklich in den Motiven
hervorgehoben worden, „daß daraus nicht die Folge abzuleiten
sel, daß die neue Steuer ausschließlich auf die Städte Anwen-
dung erleide, sondern daß zu derselben auch Gewerbe, welche
auf dem platten Lande betrieben werden, herbeizuziehen seien.“
1) Landt.-Akt. 1833, 1. Abt. 2. Bd. S. 626 ff.
2) S. 686 ibidem.