Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

32 — 
belastete sie eine gewisse Klasse und zwar einen kleineren 
Kreis von Gewerbetreibenden als früher in Preußen, nämlich 
im wesentlichen nur die Kaufleute in den Groß- und Mittel- 
städten nach sogen. Mittelsätzen, d. h. derart, daß gewisse, 
teils nach Gewerbekategorie, teils nach Ortschaftsgröße ab- 
gestufte Steuersätze, multipliziert mit der Zahl der bezüglichen 
Gewerbetreibenden im Orte, den Steuerbetrag — das sogen. 
Steuerkontingent — ergaben, der von der Gesamtheit der am 
Orte tätigen Gewerbetreibenden der bezüglichen Gewerbekate- 
gorie überhaupt aufzubringen war. Dieser Betrag war dann 
unter die Steuerpflichtigen und zwar zum Teil unter ihrer 
eigenen Mitwirkung — ähnlich der preußischen Organisation 
in sogenannten Steuergesellschaften — nach dem Umfange der 
einzelnen Geschäfte zu repartieren, wobei aber der Einschät- 
zung nach unten durch ein gesetzlich normiertes Minimum regel- 
mäßig Schranken gezogen waren. 
Um aber die Einrichtung der Gewerbe- und Personalsteuer 
im einzelnen noch besser zu verstehen, scheint es zweckmäßig, 
die einzelnen Abteilungen derselben kurz vorzuführen. Hier- 
nach hatten 
I. Gewerbesteuer zu zahlen: 
1. Kaufleute (auch Buch-, Kunst-, Musikalien- und Wein- 
händler) einschließlich Apotheker. 
2. Händler, die nicht Kaufleute waren. 
3. Fabrikanten und Fabrikverleger, unter welche Klasse 
auch die Aktienunternehmungen und Bergwerke fielen. 
4. Gast- und Schankwirte. 
5. Fleischer, Bäcker, Branntweinbrenner und Bierbrauer. 
6. Müller. 
7. Schiffer. 
8. Fuhrleute, Pferdeverleiher und Transportgewerbe.!) 
9. Grundstückspächter.?) 
10. Handwerker, einschließlich gewisser Künstler. 
ll. Gewerbe im Umherziehen.) 
Dagegen belastete 
II. Die Personalsteuer nicht nur 
l. Beamte und Pensionäre, 
2. Gelehrte, Künstler usw. (liberale Berufe), und 
3. Prädikatisten (Personen, die auf Ansuchen erteilte oder 
genehmigte Titel führten, ohne daß diese mit einem ver- 
1) In diese Klasse wurden später auch die Privateisenbahnen gruppiert. 
2) „Der Erwerb der Grundstückspächter besteht in Arbeits- und 
Kapitalrente, muß daher auch, nach dem oben aufgestellten allgemeinen 
Prinzip, der Gewerbesteuer unterworfen werden“ (Erläuterungen zu dem 
Entwurfe S. 692). — Nach dem Gesetz von 1850 wurden in diese Klasse 
auch die landwirtschaftlichen Nebengewerbe (Fischerei, Gärtnerei, Vieh- 
zucht über den eigenen Wirtschaftsbedarf) eingestellt. 
s) Vgl. das Gesetz vom 1. Juli 1878. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.