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belastete sie eine gewisse Klasse und zwar einen kleineren
Kreis von Gewerbetreibenden als früher in Preußen, nämlich
im wesentlichen nur die Kaufleute in den Groß- und Mittel-
städten nach sogen. Mittelsätzen, d. h. derart, daß gewisse,
teils nach Gewerbekategorie, teils nach Ortschaftsgröße ab-
gestufte Steuersätze, multipliziert mit der Zahl der bezüglichen
Gewerbetreibenden im Orte, den Steuerbetrag — das sogen.
Steuerkontingent — ergaben, der von der Gesamtheit der am
Orte tätigen Gewerbetreibenden der bezüglichen Gewerbekate-
gorie überhaupt aufzubringen war. Dieser Betrag war dann
unter die Steuerpflichtigen und zwar zum Teil unter ihrer
eigenen Mitwirkung — ähnlich der preußischen Organisation
in sogenannten Steuergesellschaften — nach dem Umfange der
einzelnen Geschäfte zu repartieren, wobei aber der Einschät-
zung nach unten durch ein gesetzlich normiertes Minimum regel-
mäßig Schranken gezogen waren.
Um aber die Einrichtung der Gewerbe- und Personalsteuer
im einzelnen noch besser zu verstehen, scheint es zweckmäßig,
die einzelnen Abteilungen derselben kurz vorzuführen. Hier-
nach hatten
I. Gewerbesteuer zu zahlen:
1. Kaufleute (auch Buch-, Kunst-, Musikalien- und Wein-
händler) einschließlich Apotheker.
2. Händler, die nicht Kaufleute waren.
3. Fabrikanten und Fabrikverleger, unter welche Klasse
auch die Aktienunternehmungen und Bergwerke fielen.
4. Gast- und Schankwirte.
5. Fleischer, Bäcker, Branntweinbrenner und Bierbrauer.
6. Müller.
7. Schiffer.
8. Fuhrleute, Pferdeverleiher und Transportgewerbe.!)
9. Grundstückspächter.?)
10. Handwerker, einschließlich gewisser Künstler.
ll. Gewerbe im Umherziehen.)
Dagegen belastete
II. Die Personalsteuer nicht nur
l. Beamte und Pensionäre,
2. Gelehrte, Künstler usw. (liberale Berufe), und
3. Prädikatisten (Personen, die auf Ansuchen erteilte oder
genehmigte Titel führten, ohne daß diese mit einem ver-
1) In diese Klasse wurden später auch die Privateisenbahnen gruppiert.
2) „Der Erwerb der Grundstückspächter besteht in Arbeits- und
Kapitalrente, muß daher auch, nach dem oben aufgestellten allgemeinen
Prinzip, der Gewerbesteuer unterworfen werden“ (Erläuterungen zu dem
Entwurfe S. 692). — Nach dem Gesetz von 1850 wurden in diese Klasse
auch die landwirtschaftlichen Nebengewerbe (Fischerei, Gärtnerei, Vieh-
zucht über den eigenen Wirtschaftsbedarf) eingestellt.
s) Vgl. das Gesetz vom 1. Juli 1878.