Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1893. (70)

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Falle  muß  die  Zulässigkeit  der  Erhöhung  und  der  Betrag  derselben  sebezeit.
eim  ersteren  wenigstens  dann  unbedingt  durch  eine  neue  Tare  (G.  34.  bis  45.)
festgestellt  werden,  wenn  die  vorhandene  Tare  älter  als  zehn  Jahre  ist.  Es
hängt  jedoch  bei  neueren  Taxen  immer  von  dem  Ermessen  des  Kreisdirektors
ab,  ob  er  die  Erhöhung  bis  zu  dein  nach  den  früheren  Ermittelungen  zulässigen
  Betrage  ohne  Weiteres  gestatten,  oder  wegen  einer  in  der  Zwischenzeit
möglicherweise  eingetretenen  Werthsverminderung  eine  neue  Abschätzung  verlangen
  will.  Im  Uebrigen  ist  bei  Erhöhungen  ganz  ebenso  wie  bei  neuen  Versicherungen
  zu  verfahren.
§#  60.

Für  jede  neue  Versicherung  und  jede  Erhöôhung  der  Versicherungssumme
hat  der  Versichernde  Einen  Silbergroschen  vier  Pfennige  Antrittsgeld  von
Einhundert  Thalern  des  neuen  oder  erhöhten  Versicherungsbetrages  zu  entrichten.


g.  61.
B.  Beschran-  Waͤhrend  der  Zeit  eines  lieges,  d.  h.  von  der  Zeit  der  ergangenen
lungenwäh=  Kriegserklärung  bis  zur  erfolgten  Bekanntmachung  des  Friedensschlusses,  wer-Kriegszet.

  den  weder  Erhöhungen  schon  versicherrer  Gebäude,  noch  Versicherungen  der
schon  vor  dem  Kriege  vorhandenen,  aber  bis  dahin  bei  der  Sozietät  noch  nicht
versichert  gewesenen  Gebäude,  angenommen.  Dagegen  können  neu  erbaute  oder
retablirte  Gebäude  aufgenommen,  und  schon  werscherne  Gebäude,  wenn  deren
Beschaffenheit  oder  Bestimmung  dies  zuläßt  oder  erforderkt,  aus  einer  Klasse  in
die  andere  versetzt  werden.

g.  62.

.  geit  des  Die  regelmäßigen  Termine  für  den  Eintrikt  in  die  Sozietaͤt  und  eine
##trin,  nach  §.  59.  zulässige  Erhöhung  der  bestehenden  Versicherung  sind  der  Tagesböhungen.
  beginn  des  1.  Januar  und  des  1.  Juli  eines  jeden  Jahres.  Wer  von  diesem

Termine  ab  der  Sozietät  beitreten  oder  eine  Versicherung  erhöhen  will,  muß
dies  bei  der  Orkspolizei-Obrigkeit  so  zeitig  anzeigen,  daß  der  Versicherungs-Antrag
  (GF.  53.)  spätestens  resp.  am  1.  November  oder  1.  Mai  in  die  Hände
des  Kreisdirektors  gelangt.

.  63.

Wer  den  Eintrict  in  die  Sozietät  oder  die  Erhöhung  einer  Versicherungssumme
  nicht  bis  zu  dem  nächsten  regelmäßigen  Termine  (§F.  62.)  aussetzen,
  sondern  sogleich  aufgenommen  oder  höher  versichert  sein  will,  muß  dies
in  dem  Versicherungsantrage  ausdrücklich  bemerken,  und  überninmt  dadurch
die  Verpflichtung,  den  vollen  Beitrag  für  das  halbe  Jahr  zu  entrichten,  inmerhalb
  dessen  die  Aufnahme  oder  Erhöhung  in  Kraft  tritt.  Dies  letztere  ist  der
Fall  mit  dem  Beginn  des  Tages,  an  welchem  die  Ab=  und  Zugangsnachweisung
  vom  Kreisdirektor  unterschrieben  wird  (G.  55.).

K.  64.

Versscherungsanträge,  in  welchen  nicht  eine  sofortige  Aufnahme  oder  Erhöhung