Full text : Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Vermessungspersonal  vom  5.  Mai  1837  und  in  der  Geschäftsanweisung
  zur  Abschätzung  des  Grundeigentums  vom  30.  März
1838  niedergelegt  worden.

Nach  8  bis  Yjährigen  Katasterarbeiten  trat  die  neue  und
damit  eine  im  ganzen  Staatsgebiete  allgemeine  und  einheitliche
Grundsteuer  zufolge  des  Gesetzes  vom  9.  September  1843  —
mit  Ausführungsverordnung  vom  26.  Oktober  1843  —  von  Anfang
  1844  an  an  die  Stelle  der  bis  dahin  erhobenen  mannigfaltigen,
  den  Boden  belastenden  Steuern.  Zu  diesen  gehörten  insbesondere,
  wie  in  der  Einleitung  dieser  Arbeit  gezeigt  wurde,
die  Schock-  und  zum  größten  Teile  die  Quatembersteuern,  die
Kavallerie-Verpflegungsgelder,  die  Akzisegrundsteuern  von  den
Städten,  die  Donativ-  und  anderen  ritterschaftlichen  Beiträge,
die  Schönburgschen  Kontingentsgelder  u.  dgl.  in  den  Erblanden
und  die  mannigfaltigen  Grundsteuern  in  der  Oberlausitz.1)

I.  Die  Abschätzung  des  unbebauten  Grund  und  Bodens,

Im  vorweg  sei  bemerkt,  daß  die  Staatsgrundsteuer  heute
noch  in  Sachsen  nach  dem  Gesetz  von  1843  erhoben  wird.

Im  Gegensatz  zu  den  sonst  bestehenden  Grundsteuern  umfaßt
  die  sächsische  Grundsteuer  jene  beiden,  sonst  regelmäßig
—  wie  z.  B.  in  Preußen  seit  1865  —  getrennt  erhobenen  Steuerarten,
  nämlich  die  Grundsteuer  vom  unüberbauten  Grund  und
Boden  und  die  von  Gebäuden  erhobene  Gebäudesteuer.

Die  eigentliche  Grundsteuer  erstreckt  sich  auf  alles  landund
  forstwirtschaftlich  benutzte  Land  (Acker,  Wiesen,  Weiden,
Gärten,  Waldungen,  Weinberge  und  sonstige  Pflanzungen),  aber
auch  auf  ‚andere  ertragsfähige  Oberflächen“  wie  auf  Bergund
  Hüttenwerke  mit  ihren  Halden,  Zimmerplätze,  Kalk-  und
andere  Steinbrüche,  Sand-,  Lehm-  und  Tongruben,  endlich  auch
auf  Teiche  und  die  für  Gewerbe  bestimmten  Gewässer  (8  3
des  Ges.).  Von  der  Grundsteuer  befreit  sind  namentlich  alles
Staatseigentum,  dann  gottesdienstliche  Gebäude  und  die  zu
öffentlichen  und  allgemeinen  Zwecken  bestimmten  Oberflächen
(wie  Plätze,  Straßen,  Gottesäcker  usw.),  ferner  Ödungen  und
keiner  Benutzung  fähige  Flächen,  Flüsse,  Bäche,  sowie  schließlich
  Realgerechtigkeiten  u.  dgl.  (8  4).

Die  Grundsteuer  beruht,  wie  regelmäßig  anderen  Orts,  auf
dem  sogen.  Parzellar-Reinertragskataster.  Ein  Parzellarkataster
  —  im  Gegensatz  zu  Gutskataster  —  ist  es,  weil  nicht
das  in  den  Händen  des  Eigentümers  befindliche  ‚Gut‘,  sondern
die  einzelne,  einer  bestimmten  Kulturart  und  Bonitätsklasse
angehörige  Bodenparzelle  als  solche  die  sogen.  Katastereinheit
bildet.2)  Und  auf  einem  Ertragskataster  —  im  Gegensatz  zu

 

1)  Vgl.  $  6  des  Gesetzes  von  1843.
2)  S.  $  5  der  Geschüftsanweisung  von  1838  (abgedruckt  im  Bd.  2  der
„Mitteilungen  aus  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern  in  Sachsen“  S.  57  ff.).