Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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die Ermittelung des wirklichen, sondern desjenigen Reinertrags, 
der bei „ortsüblicher Wirtschaft, mittlerer Tüchtigkeit und 
mittlerer Kapitalausstattung des Wirtschaftenden auf dem ein- 
zuschätzenden Grundstücke als solchem im Durchschnitt einer 
Reihe von Jahren nachhaltig zu erzielen sein möchte“ (Fr. J. 
Neumann). Es sollte also, um es kurz zu sagen, die unter 
jenen „mittleren Reinerträgen“ verstandene (Anschlags-)Grund- 
rente oder die „natürliche Ertragsfähigkeit“!) des Grund und 
Bodens erfaßt werden.?) 
„Nach dieser Ertragsfähigkeit“ — so heißt es über 
das Abschätzungsverfahren in dem im November 1836 den 
Ständen vorgelegten Regierungsdekret?) — ‚werden alle 
Grundstücke der nutzbaren Erdfläche gewürdert und nach 
den verschiedenen Graden der Nutzbarkeit in gewisse 
natürliche, durch äußere und bleibende Kennzeichen des 
Bodens unterschiedene Klassen eingeordnet [$ 11%)]. Für 
jede dieser Klassen ist im voraus durch ökonomische Be- 
rechnung nach Beschaffenheit der Bodengattung und der 
zur Bearbeitung derselben erforderlichen Kulturkosten 
ein genereller Reinertrag ermittelt worden, welcher erst 
nach Erwägung aller äußeren und merkantilischen Ver- 
hältnisse, die auf die natürliche Ertragsfähigkeit oder auf 
den Reinertrag in Geldwert Einfluß haben, definitiv be- 
stimmt und im Roggenwerte ausgesprochen wird (8 11). 
Unter diesen Grundzügen der ganzen Abschätzungs- 
weise tritt als eigentümliches Merkmal derselben zunächst 
die Klassifikation hervor. Sie ist rein ökonomisch, d. h. 
auf den Reinertrag oder Nutzungswert des Grundstückes 
gegründet und vertritt ganz die Stelle einer speziellen Er- 
tragsabschätzung, indem sie den Ertrag des Grundstückes 
ohne weitere Berechnung ausspricht. Natürlich mußten 
für jede Art des Grundbesitzes, in bezug auf die in Sachsen 
vorkommenden Bodengattungen, so viele Klassen festge- 
setzt werden als hinreichen, um die Verschiedenheit der 
Ertragsfähigkeit dergestalt aufzufassen und zu erschöp- 
1) & 4 Abs. 3 der Geschiftsanweisung von 1838 lautet: „Die Ab- 
schätzung wird nach der Ertragsfühigkeit und diese nach dem 
Rohertrage an Früchten und Nutzungen, welche ein solcher Acker nach 
landüblicher Bewirtschaftungsweise liefert, bemessen.“ 
2) Diese Grundrente, die nicht aus dem landwirtschaftlichen Unter- 
nehmereinkommen ausgeschieden werden kann, ist nicht zu verwechseln, 
wie es früher namentlich der Fall war, mit der sogen. (Differenzial-)Grund- 
rente Ricardos und dessen Schule, wonach diese auf der irrigen Annahme 
basierte, daß die Grundrente nur die Differenz zwischen den Erträgen 
günstiger und ungünstiger gearteten oder gelegenen Bodens sei. Diese Lehr- 
meinung wird schon dadurch widerlegt, daß die Grundsteuer alle, selbst 
die schlechtesten Bodenarten trifft. 
8) Landt.-Akt. 1836/37, 1. Abt. 1. Bd. S. 674 ff. 
4) Die olıne Zusatz angeführten Paragraphen sind die der Geschäfts- 
anweisung.
	        
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