Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

— 91 -—— 
mögenssteuern treten, welche beide Steuerarten schon deshalb 
weniger schwankende Erträge liefern, weil sie mehr auf mitt- 
leren oder durchschnittlichen Erträgen resp. mehr gleichblei- 
benden Wertverhältnissen basieren. Übrigens kann diesem Übel- 
stande auch innerhalb der Einkommensbesteuerung selbst zum 
Teil abgeholfen werden, indem nämlich für die Bemessung der 
Steuer nicht das Einkommen einzelner, sondern der Durch- 
schnitt mehrerer Jahre zugrunde gelegt wird. Indessen andrer- 
seits stehen dem Verfahren, das Einkommen nach einer mehr- 
jährigen Vergangenheit zu bemessen, nicht geringe Bedenken 
entgegen, namentlich bezüglich gesicherter Veranlagung und 
gerechter Besteuerung. Hiervon wird später eingehender noch 
die Rede sein.!) 
Hiermit dürften im wesentlichen jene hier in Betracht 
kommenden Mängel der Einkommensteuern erschöpft sein. 
Nur noch die Frage sei kurz berührt, ob bei jenen Kom- 
binationen die Ertrags- oder die Vermögenssteuern für den 
Staat den Vorzug verdienen. Diese Frage ist im allgemeinen 
zugunsten der letzteren Art von Steuern zu beantworten. Denn 
gegen jene Verbindung mit Ertragssteuern sprechen schon 
die den letzteren an sich anhaftenden Mängel, so insbesondere 
die Undurchführbarkeit, in ausreichender Weise Schulden und 
andere persönliche Verhältnisse der Pflichtigen wie große Fa- 
milie, Alter, Krankheit usw. zu berücksichtigen. Aus diesen 
Gründen hat sich denn in neuester Zeit auch Sachsen dazu 
entschieden, zur Ergänzung der allgemeinen Einkommensteuer 
nicht Ertragssteuern, sondern nach dem Beispiele Preußens die 
persönliche Vermögenssteuer als Staatssteuer einzuführen.?) 
Wie nun die sächsische Einkommensteuergesetzgebung die 
Aufgabe, eine den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der 
Zweckmäßigkeit entsprechende Besteuerung zu schaffen, gelöst 
hat, dies soll im folgenden zum Gegenstand eingehender Er- 
örterung gemacht werden. 
II. Die Ausgestaltung der sächsischen Einkommensteuer 
im einzelnen. 
Das Einkommensteuergesetz vom 2. Juli 1878, das dem 
materiellen Inhalte nach im wesentlichen mit dem Gesetz von 
1874 übereinstimmt, bildet im allgemeinen noch heute die 
  
  
1) 8.8. 114 ff. 
2) Dagegen scheinen bei Kombinationen der Einkommensteuer mit 
Vermögens- oder Ertragssteuern im allgemeinen die letzteren für die 
Gemeinden den Vorzug zu verdienen, da hier vielfach nicht der Grund- 
satz „tunlichsten Opferausgleichs“, sondern mit Rücksicht auf die Kosten 
mancher Veranstaltungen, welche die Gemeinden in wirtschaftlichen 
Beziehungen (Straßen, Brücken, Wege, Ent- oder Bewässerungen usw.) 
treffen, der Grundsatz „gerechten Entgelts“ oder „gerechten Interessen- 
ausgleichs“ geboten ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.