— 91 -——
mögenssteuern treten, welche beide Steuerarten schon deshalb
weniger schwankende Erträge liefern, weil sie mehr auf mitt-
leren oder durchschnittlichen Erträgen resp. mehr gleichblei-
benden Wertverhältnissen basieren. Übrigens kann diesem Übel-
stande auch innerhalb der Einkommensbesteuerung selbst zum
Teil abgeholfen werden, indem nämlich für die Bemessung der
Steuer nicht das Einkommen einzelner, sondern der Durch-
schnitt mehrerer Jahre zugrunde gelegt wird. Indessen andrer-
seits stehen dem Verfahren, das Einkommen nach einer mehr-
jährigen Vergangenheit zu bemessen, nicht geringe Bedenken
entgegen, namentlich bezüglich gesicherter Veranlagung und
gerechter Besteuerung. Hiervon wird später eingehender noch
die Rede sein.!)
Hiermit dürften im wesentlichen jene hier in Betracht
kommenden Mängel der Einkommensteuern erschöpft sein.
Nur noch die Frage sei kurz berührt, ob bei jenen Kom-
binationen die Ertrags- oder die Vermögenssteuern für den
Staat den Vorzug verdienen. Diese Frage ist im allgemeinen
zugunsten der letzteren Art von Steuern zu beantworten. Denn
gegen jene Verbindung mit Ertragssteuern sprechen schon
die den letzteren an sich anhaftenden Mängel, so insbesondere
die Undurchführbarkeit, in ausreichender Weise Schulden und
andere persönliche Verhältnisse der Pflichtigen wie große Fa-
milie, Alter, Krankheit usw. zu berücksichtigen. Aus diesen
Gründen hat sich denn in neuester Zeit auch Sachsen dazu
entschieden, zur Ergänzung der allgemeinen Einkommensteuer
nicht Ertragssteuern, sondern nach dem Beispiele Preußens die
persönliche Vermögenssteuer als Staatssteuer einzuführen.?)
Wie nun die sächsische Einkommensteuergesetzgebung die
Aufgabe, eine den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der
Zweckmäßigkeit entsprechende Besteuerung zu schaffen, gelöst
hat, dies soll im folgenden zum Gegenstand eingehender Er-
örterung gemacht werden.
II. Die Ausgestaltung der sächsischen Einkommensteuer
im einzelnen.
Das Einkommensteuergesetz vom 2. Juli 1878, das dem
materiellen Inhalte nach im wesentlichen mit dem Gesetz von
1874 übereinstimmt, bildet im allgemeinen noch heute die
1) 8.8. 114 ff.
2) Dagegen scheinen bei Kombinationen der Einkommensteuer mit
Vermögens- oder Ertragssteuern im allgemeinen die letzteren für die
Gemeinden den Vorzug zu verdienen, da hier vielfach nicht der Grund-
satz „tunlichsten Opferausgleichs“, sondern mit Rücksicht auf die Kosten
mancher Veranstaltungen, welche die Gemeinden in wirtschaftlichen
Beziehungen (Straßen, Brücken, Wege, Ent- oder Bewässerungen usw.)
treffen, der Grundsatz „gerechten Entgelts“ oder „gerechten Interessen-
ausgleichs“ geboten ist.