Full text: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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in Sachsen befreit sind namentlich der König, die Königin, 
die königlichen Witwen, gewisse diplomatische Vertreter usw., 
dann Personen, die in Sachsen keinen Wohnsitz haben, hin- 
sichtlich ihres Einkommens aus Gewerben im Umherziehen, 
ferner Personen, die öffentliche Armenunterstützung erhalten, 
und endlich diejenigen, die ein Jahreseinkommen unter 400 Mk. 
beziehen. Diese letztere Bestimmung ist von eminenter Be- 
deutung, und deshalb soll derselben später besondere Auf- 
merksamkeit gewidmet werden. 
b) Besteuerung der juristischen Personen. 
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Ist man sich heute durchaus klar darüber, daß der Ge- 
rechtigkeit entsprechend jede physische Person nach Maß- 
gabe ihrer Kräfte zu den Staatslasten heranzuziehen ist, so 
liegen doch die Dinge ganz anders bezüglich der Ausdehnung 
der Steuerpflicht auf juristische Personen. Die Wissenschaft 
wie die Steuerpraxis der deutschen Staaten nimmt bezüglich 
der Frage, ob und in welchem Umfange juristische Personen 
als Steuersubjekte anzusehen und zu behandeln sind, einen 
sehr verschiedenen Standpunkt ein. Sachsen hat sich, wie 
bereits angedeutet, grundsätzlich für Besteuerung aller juristi- 
schen Personen entschieden. 
Nach $ 4 des Einkommensteuergesetzes sind beitrags- 
pflichtig juristische Personen und ‚die mit dem Rechte des 
Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereine und Ver- 
mögensmassen“!), und zwar wie folgt: 
Personenvereine?), „die Überschüsse) als Aktienzin- 
sen oder Dividenden, gleichviel unter welcher Benennung, unter 
  
1) Bei den „mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten 
Vermögensmassen“ hat der Gesetzgeber, wie aus $ 20 Ziff. 5 des dem Land- 
tage mit Dekret vom 10. Febr. 1874 vorgelegten Entwurfs (L.-A. 1873/74, 
Dekrete Bd. 3 S. 27 ff.) hervorgeht, zunächst die liegenden Erbschaften und 
die Konkursmassen im Auge gehabt. Die letzteren sind jedoch durch $ 6 
Ziff. 11 des Gesetzes v. 1900 von der Besteuerung befreit, die ersteren aber 
durch B. G. B. beseitigt worden. So sind unter den hier in Rede stehenden 
Vermögensmassen wohl bloß noch die vom Abgeordneten Wach in der 
Sitzung der I. Kammer vom 5. April 1900 erwähnten, nicht stiftungsmäßig 
entwickelten „Sammelvermögen“ (für ein Denkmal u. dergl.) zu verstehen. 
Vermögensmassen als Bestandteile eines Gemeindevermögens sind nicht 
ner zu rechnen (vgl. Jahrb. des Oberverwaltungsgerichts I S. 339 ff., 
. 243). 
2) Die Steuerpflicht ist auf alle Personenvereine, die an ihre Mitglie- 
der Überschüsse verteilen, ausgedehnt worden, während früher (d. h. vor 
dem Gesetz von 1900) die steuerpflichtigen Gesellschaften im Gesetz einzeln 
aufgeführt waren. 
3) Zu versteuern sind nach dem Gesetz von 1900 nur noch die an die 
Mitglieder verteilten Überschüsse, während früher auch noch die zur 
Bildung von Reservefonds oder zur Schuldentilgung usw. verwendeten Über- 
Schüsse der Besteuerung unterlagen.
	        
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