8 7. Südwestafrika. 81
ist, wird von den Organen der Aufsichtsbehörde ausgeübt. Die örtliche
Aufsicht über andere Werften (Privatwerften) ist Sache des
auf dem Grundstücke ansässigen Dienstherren der Eingeborenen
oder deasen Stellvertreters. — Die mit der \Verftaufsicht beauftragte
Person soll sich im Verkehr mit den Bewohnern der ihm unterstellten
Werft in der Regel der Vermittelung eines Vormannes bedienen, den
er aus der Zahl der Eingeborenen ernennt und der für das Verhalten
der Werft verantwortlich gemacht wird. Bei der Bestellung des eingeborenen
Vormannes sollen tunlichst die \ünsche der ihm zu unterstellenden
Eingeborenen berücksichtigt werden. — Den Bastards von
Rehoboth, welche der deutschen Regierung während des Aufstandes
treu geblieben waren, wurden besondere Rechte eingeräumt. Zwar
ist, nachdem 195 ihr Kapitän gestorben war, die Kapitänswürde
abgeschafft, aber die Bastards bilden doch weiter eine geschlossene
Gemeinschaft mit gewissen Selbstregierungsrechten. Die Leitung der
Bastardgemeinde kommt jetzt einem aus neun Personen bestehenden
Gemeinderate unter Leitung des Gemeindevorstehers zu. Der Gemeinderat
wird von den Bastards auf je ein Jahr gewählt und vom
Gouverneur bestätigt. Der Gouverneur ernennt auf Vorschlag des
Gemeinderats den Gemeindevorsteher. Alle die deutsche Regierung
und die Bastards gemeinsam betreffenden Angelegenheiten werden
unter Vorsitz des Distriktschefs als Vertreter der Regierung vom
Gemeinderate erledigt, dagegen die reinen Bastardangelegenheiten
unter Vorsitz des Gemeindevorstehers!).
b) Die Gerichtabarkelt.
Die Ausübung der Eingeb ichtsbarkeit war bis in die
neuere Zeit durch die Bestimmungen der Schutzverträge eingeengt,
welche, wie angegeben, den Häuptlingen die Gerichtsbarkeit über ihre
Untertanen ließen. Durch das Außerkrafttreten der Schutzverträge
sind diese Schranken natürlich weggefallen.
Mit einigen Änderungen wurde für die Strafgerichtsbarkeit
die für Kamerun, Togo und, Ostafrika geltende Verordnung dee
Reichskanzlere vom 22. April 1886 in Kraft gesetzt?). Auch hier
sollte die Strafgerichtsbarkeit vom Gouverneur, in den Bezirken und
selbständigen Distrikten von den Leitern derselben ausgeübt werden.
3) Denkschriften 1905 und 1908. ®) V. v. 8. November 1896,
Edler v. Hoffmann, Verwaltungs- u, Gerichtaverfamung. 6