Full text : Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete.

8  7.  Südwestafrika.  81

ist,  wird  von  den  Organen  der  Aufsichtsbehörde  ausgeübt.  Die  örtliche
  Aufsicht  über  andere  Werften  (Privatwerften)  ist  Sache  des
auf  dem  Grundstücke  ansässigen  Dienstherren  der  Eingeborenen
oder  deasen  Stellvertreters.  —  Die  mit  der  \Verftaufsicht  beauftragte
Person  soll  sich  im  Verkehr  mit  den  Bewohnern  der  ihm  unterstellten
Werft  in  der  Regel  der  Vermittelung  eines  Vormannes  bedienen,  den
er  aus  der  Zahl  der  Eingeborenen  ernennt  und  der  für  das  Verhalten
der  Werft  verantwortlich  gemacht  wird.  Bei  der  Bestellung  des  eingeborenen
  Vormannes  sollen  tunlichst  die  \ünsche  der  ihm  zu  unterstellenden
  Eingeborenen  berücksichtigt  werden.  —  Den  Bastards  von
Rehoboth,  welche  der  deutschen  Regierung  während  des  Aufstandes
treu  geblieben  waren,  wurden  besondere  Rechte  eingeräumt.  Zwar
ist,  nachdem  195  ihr  Kapitän  gestorben  war,  die  Kapitänswürde
abgeschafft,  aber  die  Bastards  bilden  doch  weiter  eine  geschlossene
Gemeinschaft  mit  gewissen  Selbstregierungsrechten.  Die  Leitung  der
Bastardgemeinde  kommt  jetzt  einem  aus  neun  Personen  bestehenden
Gemeinderate  unter  Leitung  des  Gemeindevorstehers  zu.  Der  Gemeinderat
  wird  von  den  Bastards  auf  je  ein  Jahr  gewählt  und  vom
Gouverneur  bestätigt.  Der  Gouverneur  ernennt  auf  Vorschlag  des
Gemeinderats  den  Gemeindevorsteher.  Alle  die  deutsche  Regierung
und  die  Bastards  gemeinsam  betreffenden  Angelegenheiten  werden
unter  Vorsitz  des  Distriktschefs  als  Vertreter  der  Regierung  vom
Gemeinderate  erledigt,  dagegen  die  reinen  Bastardangelegenheiten
unter  Vorsitz  des  Gemeindevorstehers!).

b)  Die  Gerichtabarkelt.
Die  Ausübung  der  Eingeb  ichtsbarkeit  war  bis  in  die
neuere  Zeit  durch  die  Bestimmungen  der  Schutzverträge  eingeengt,
welche,  wie  angegeben,  den  Häuptlingen  die  Gerichtsbarkeit  über  ihre
Untertanen  ließen.  Durch  das  Außerkrafttreten  der  Schutzverträge
sind  diese  Schranken  natürlich  weggefallen.

Mit  einigen  Änderungen  wurde  für  die  Strafgerichtsbarkeit
die  für  Kamerun,  Togo  und,  Ostafrika  geltende  Verordnung  dee
Reichskanzlere  vom  22.  April  1886  in  Kraft  gesetzt?).  Auch  hier
sollte  die  Strafgerichtsbarkeit  vom  Gouverneur,  in  den  Bezirken  und
selbständigen  Distrikten  von  den  Leitern  derselben  ausgeübt  werden.

3)  Denkschriften  1905  und  1908.  ®)  V.  v.  8.  November  1896,
Edler  v.  Hoffmann,  Verwaltungs-  u,  Gerichtaverfamung.  6