Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

—  94  —

von  den  letztern  gefaͤllten,  Erkenntnisse  in  den  gesetzlich  zulaͤssigen  Faͤllen  die
Apellationsinstanz  bilden.

.  19.
Sand=  40  Die  Gerichtsbarkeit  in  den  Städten  und  auf  dem  platten  Lande  wird
richte.  da,  wo  solche  Uns  als  Landesherrn  zustehet,  durch
Land=  und  Stadtgerichte
ausgeübt.
.  20.
etiena  In  denjenigen  Provinzen,  in  welchen  die  Patrimonial-Gerichtsbarkeit,
vpor  deren  unter  den  vorigen  Regierungen  erfolgten  Aufhebung,  mit  dem  Besitz
der  Grundstücke  verbunden  gewesen  ist,  wird  solche,  die  Kämmereigüter  ausgenommen,
  mit  Ausschluß  der  Kriminal-Jurisdiktion,  den  Grundbesitzern
vom  1sten  Jannar  1815.  an,  wieder  beigelegt.  Es  mussen  jedoch  dabei  die
Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  Theil  2.  Tit.  17.  §.  13.  und  ferner
auf  das  Genauste  beobachtet  werden,  und  den  Jurisdiktions-Berechtigten  ist
nicht  zu  gestatten,  andere  als  richterliche  Personen,  zu  ihren  Justitiarien  zu
wählen.  Es  soll  über  die  innere  Einrichtung  dieser  Patrimonial-Gerichte  und
daß  solche  in  der  Regel  als  Gesammt-Gerichte  mehrerer  Jurisdiktionen  zu
einem  Kollegium  organisirt  werden  sollen,  —  in  sofern  ein  solches  Kollegium
nicht  von  einem  Gerichtsherrn  bestellt  wird,  —  eine  besondere  Vorschrift  erfolgen
  und  zur  Ausübung  gebracht  werden,  wenn  nicht  die  Gerichtsherren  es
vorziehen,  sich  schon  an  bestehende  Untergerichte  anzuschließen.  Die  Ober-Landes-Gerichte
  haben  sich  übrigens  die  Zusammenziehung  mehrerer  solcher
Privat-Jurisdiktionen  zu  Kreis-Gerichten,  oder  deren  Vereinigung  wit  den
anzuordnenden  Land=  und  Stadtgerichten,  möglichst  angelegen  seyn  zu  lassen.
F.  21.
Be  Her-  Unser  Justiz-Minister  ist  beauftraget,  hiernach  wegen  Wiederherstellun
g  der  «.  -  .
Gerichte  der  Gerichte  die  noͤthigen  Verfuͤgungen  mit  Unserer  Genehmigung  zu  erlassen,
i  init  und  dabei  für  die  angemessene  Wiederanstellung  oder  Versorgung  aller  vorgegeVerfügun=
  fundenen  unbescholtenen  Justiz-Bedienken  zu  sorgen.

§.  22.
lleber  datt

Verfahren  Ueber  das  Verfahren  bei  Anwendung  der  Allgemeinen  Gerichts-Ord-Lunl
  e  nung  auf  die  schwebenden  Prozesse,  werden  besondere  Anweisungen  ertheilt
sollen  Anwei=  werden.
sungen  er-  g.  23.
theilt  werden.  6  «  ,  »

In  Absicht  der  Deposital-Geschaͤfte  wird  auf  die  Vorschriften  der  All—
Gepguestal  gemeinen  Deposital-Ordnung  vom  15ten  Dezember  1783.  Bezug  genommen,
und  deren  genaue  Befolgung  vom  1sten  Januar  1815.  an  sämmtlichen  Oberund

  Untergerichten  zur  Pflicht  gemacht.
S.  24.