Metadaten : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

74  V.

c.  wenn  ein  Floß  antreibt,  durch  Aufziehen  der  roten  und  der  weißen  Flagge,

d.  an  Stelle  der  Flaggen  treten  für  das  zweite  Fahrwasser  am  Binger  Loch  Körbe

gleicher  Farbe.

Durch  jedes  dieser  Zeichen  wird  gleichzeitig  angezeigt,  daß  die  Talfahrt  frei  ist,  während
der  Mangel  eines  Zeichens  andeutet,  daß  die  Bergfahrt  frei  ist.

Ist  das  Fahrwasser  im  Binger  Loch  gesperrt,  so  wird  ein  rot  und  weiß  gestrichener
Korb  auf  der  Spitze  des  Mäuseturmes  aufgesetzt  und  damit  angezeigt,  daß  die  Flaggensignale
für  das  zweite  Fahrwasser  Geltung  haben.

Bevor  ein  Schiff  von  Bingen  aus  stromabwärts  fährt,  hat  der  Führer  desselben
10  Minuten  vorher  seine  Absicht  den  Wahrschauern  auf  dem  Mäuseturm  durch  Aufhissen
einer  weißen  Flagge  auf  halbem  Mast  zu  erkennen  zu  geben.  Er  darf  erst  dann  abfahren,
wenn  hierzu  vom  Mäuseturm  aus  das  Zeichen  gegeben  ist.

Außer  den  erwähnten  stehenden  Wahrschauen  ist  für  die  zu  Berg  gehenden  Dampfschleppzüge
  noch  eine  besondere  Wahrschau  zwischen  St.  Goar  und  dem  Kammereck  eingerichtet.  Dieselbe
geht  dem  Schleppzug  voraus  und  gibt,  wenn  Fahrzeuge  zu  Tal  kommen,  dem  Führer  des
Schleppzuges  das  nötige  Zeichen  mit  der  roten  Flagge.

Für  das  Wahrschauen  werden  die  Gebühren  nach  besonders  festgestellten  und  zu  öffentlicher
  Kenntnis  gebrachten  Tarifen  von  den  Schiffahrttreibenden  entrichtet.

Befahren  abgebauter  und  zur  Verlandung  bestimmter  Stromteile  sowie  von
Rheindurchstichen.
§  43.

1.  Das  Befahren  abgebauter  und  zur  Verlandung  bestimmter,  durch  Baken  in  genügender
Weise  bezeichneter  Stromteile  ist  allen  Flößen  und  Fahrzeugen  mit  Ausnahme  der  Nachen
untersagt.

2.  Rheindurchstiche  dürfen  erst  dann  befahren  werden,  wenn  die  Schiffahrt  durch  dieselben
von  der  zuständigen  Behörde  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  für  eröffnet  erklärt  ist.

Verbot  anderer  als  der  in  gegenwärtiger  Volizeiordnung  erwähnten  Signallichter.
8  44.

Das  Führen  anderer  als  der  in  gegenwärtiger  Polizeiordnung  vorgeschriebenen  oder
zugelassenen  Signallichter  ist  verboten.  Ausgenommen  von  dieser  Bestimmung  sind  diejenigen
Signallichter,  welche  in  besonderen  Fällen  auf  Grund  von  Regierungsanordnungen  gezeigt
werden  müssen.

Verpflichtung  der  Schiffer  und  Jloßführer,  einen  Abdruck  dieser  Polizeiordnung
mit  sich  zu  führen.
§  5.

Jeder  Führer  eines  Schiffes  oder  Floßes  hat  während  der  Ausübung  seines  Gewerbes
einen  Abdruck  dieser  Polzeiordnung  mit  sich  zu  führen  und  den  Polizei-,  Zoll-,  Hafen=  und
Wasserbaubeamten  auf  Verlangen  vorzuzeigen.