Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Die  Dividenden  sind  in  Coͤln,  in  Berlin  und  in  Frankfurt  am  Main
zahlbar;  dieselben  koͤnnen  jedoch  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  auch
an  andern  Orten  zahlbar  gestellt  werden.  Die  Dividenden  werden  jährlich  am
1.  Dezember  gegen  Einlieferung  der  ausgegebenen  Oividendenscheine  ausgezahlt.

F.  41.

Die  Dividenden  verjähren  zu  Gunsten  der  Gesellschaft  nach  Ablauf  von
fün  Faren,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  dieselben  zahlbar  gestellt
  sind.

Titel  VII.
Auflösung  der  Gesellschaft.

F.  42.

Von  dem  Verwaltungsrathe  oder  von  Aktionairen,  welche  zusammen
ein  Fünftel  des  Gesellschaftskapitals  besitzen,  kann  der  Antrag  auf  Auflösung
der  Gesellschaft  gestellt,  die  Auflösung  selbst  aber  nur  in  einer  besonders  dazu
berufenen  Generalversammlung  durch  eine  Mehrheit  von  drei  Wierteln  der  anwesenden
  oder  vertretenen  Aktien,  jede  für  Eine  Stimme  zählend,  beschlossen
werden.  Dieser  Beschluß  bedarf  der  landesherrlichen  Genehmigung.  Außerdem
  tritt  die  Auflösung  der  Gesellschaft  in  den  in  dem  Gesetze  vom  9.  November
  1843.  bestimmten  Fällen  ein,  und  wird  nach  Maaßgabe  der  in  diesem
Gesetze  getroffenen  gesetzlichen  Bestimmungen  bewirkt.

g.  43.

Die  Generalversammlung  bestimmt  den  Modus  der  Liquidation  und  die
Anzahl  der  Liquidatoren;  sie  ernennt  letztere  und  besiimmt  ihre  Befugnisse.

Titel  VIII.
Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Abänderung  der  Statuten.

g.  44.

Streitigkeiten  zwischen  den  Aktionairen  und  der  Gesellschaft  sollen  durch
zwei  von  den  Parteien  zu  erwählende  Schiedsrichter  ohne  Zulassung  von  Appell
  und  Kassation  geschlichtet  werden.  ç

Können  sich  die  beiden  Schiedsrichter  nicht  einigen,  so  ernennt  auf  deren

Antrag