Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

106  Mahlzwang  —  Majestätsbeleidigung

Vgl.  Klassensteuer,  Kommunalab-  biete  der  Branntweinsteuergemeinschaft  (s.  d.)
gabengesetz,  Schlachtsteuer.  Geltung  erlangt  hatte,  erhoben.  Die  M.  ist
Mahlzwang  s.  Zwangs=  und  Bann=  beseitigt  durch  das  Branntweinsteuergesetz  vom
rechte.  15.  Juli  1909  (Rö  Bl.  661).  S.  im  übrigen
Mahnung  (Ermahnung),  Rügen  gegen  Richter  Branntweinbesteuerung  I  u.  II.
s.  Disziplinarstrafen  II.  Majestätsbeleidigung.  I.  Die  M.  ist  ein
Mahnung  im  Verwaltungszwangsver-  nicht  im  Hochverrat  aufgehender  Angriff  auf  die
fahren.  Der  Zwangsvollstreckung  im  Ver-)  Person  des  Monarchen,  seiner  Familienmitwaltungszwangsverfahren
  (s.  d.)  soll  in  der  glieder  und  seines  Stellvertreters  (des  Regen-Regel
  eine  M.  desjenigen,  gegen  welchen  die  ten),  welcher  aber  nicht  bloß  als  eine  persön-Zwangsvollstreckung
  vorzunehmen  ist,  und  zwar  liche  Kränkung,  sondern  als  eine  Verletzung
eines  jeden,  also  nicht  nur  des  ersten  Schuld=  der  Staats  ehre  behandelt  wird.  Sie  ist  im
ners,  sondern  auch  eines  anderen,  der  neben  röm.  Kaiserreiche  zu  einem  von  der  gewöhnoder
  an  Stelle  desselben  haftet,  mit  dreitägiger  lichen  Beleidigung  und  den  ihr  verwandten
Zahlungsfrist  durch  die  Vollstrockungsbehörde  vor-Vergehen  verschiedenen  Delikt  (crimen  laesae
hergehen.  Wegen  des  Portos  bei  der  Zustellung  majestatis)  ausgebildet  worden.  Der  Auss.
  Vf.  vom  14.  Febr.  1906  (Abg3  Bl.  86).  In  druck  M.  ist  in  unserer  Gesetzessprache  erst  durch
betreff  der  Gerichtskosten  vertritt  die  Mittei=  das  G.  vom  17.  Febr.  1908  (unten  IV)  eingeführt
lung  der  Kostenrechnung  bzw.  die  Zahlungs=  worden;  das  St/B.  kennt  ihn  nicht.
aufforderung  die  Stelle  der  M.  (V.,  betr.  das  I1I1.  Das  SteB.  hat  ebenfalls  einen  beson-Verwaltungszwangsverfahren
  wegen  Beitrei-  deren  Abschnitt:  „Beleidigung  des  Landesherrn“,
bung  von  Geldbeträgen,  vom  15.  Nov.  1899  in  welchem  (§§991—97)  folgende  Handlungen  mit
—  G.  545  —  §&#  7;  AusfAnw.  vom  28.  Nov.  Strafe  bedroht  sind:  Tätlichkeit  gegen  den  Kaiser,
1899  Art.  18;  Bestimmungen  über  die  Fest=  gegen  den  eigenen  Landesherrn  oder  während
setzung  usw.  der  Kosten  und  baren  Auslagen  des  Aufenthaltes  in  einem  Bundesstaate  gegen
des  Verwaltungsstreitverfahrens  und  der  baren  den  Landesherrn  dieses  Staates,  Beleidigung
Auslagen  des  Beschlußverfahrens  vom  17.  Jan.  des  Kaisers,  des  eigenen  Landesherrn  oder  des
1905  —  MBl.  23  —  §  6  Abs.  3).  Die  Fälle,  in  Landesherrn  des  Bundesstaates,  in  welchem  der
denen  ausnahmsweise  die  M.  unterlassen  wer-  Aufenthalt  stattfindet,  Tätlichkeit  gegen  ein  Mitden
  darf,  sind  im  Art.  19  der  AusfAnw.  vom  glied  des  landesherrlichen  Hauses  des  eigenen
28.  Nov.  1899  und  in  dem  Erl.  vom  15.  März  Staates,  gegen  den  Regenten  des  eigenen
1888  (MBl.  90)  aufgezählt;  insbesondere  bedarf  Staates  oder  während  des  Aufenthaltes  in  einem
es  ihrer  nicht  bei  der  Vollstreckung  der  von  Bundesstaate  gegen  ein  Mitglied  des  landesden
  Verwaltungsbehörden  gemäß  §  132  Ziff.  2  herrlichen  Hauses  oder  den  Regenten  dieses
LVG.  in  Ausübung  ihrer  Zwangsbefugnisse  Staates  und  Beleidigung  eines  Mitgliedes  des
festgesetzten  Geldstrafen.  Die  M.  (vgl.  dazu  landesherrlichen  Hauses  oder  des  Regenten  des
O#.  40,  149)  erfolgt  durch  Mitteilung  (Be=  eigenen  Staates  oder  des  Staates  des  Aufenthändigung)
  eines  Mahnzettels  (Art.  21—24  haltsorts.  Landesherren  sind  hierbei  die  Monder
  Anw.).  Wegen  mündlicher  M.  s.  Art.  25,  archen  und  Bundesfürsten,  denen  die  Staats-26
  das.  Über  die  dem  Schuldner  zur  Last  gewalt  in  den  betreffenden  Bundesstaaten  und
fallenden  Gebühren  für  die  M.  vgl.  den  in  ihrer  Gesamtheit  in  Verbindung  mit  den
der  V.  vom  15.  Nov.  1899  angehängten  Ge=  freien  Städten  auch  die  Reichsgewalt  zusteht.
bührentarif.  Die  M.  ersetzt  die  nach  §  750  Mitglieder  des  landesherrlichen  Hauses  eines
Z  PO.  bei  der  zivilprozessualen  Vollstreckung  Staates  sind  bloß  die  der  hausherrlichen  Fanotwendige
  Zustellung  des  Schuldtitels  vor  miliengewalt  des  Souveräus  unterworfenen,
oder  bei  der  Zwangsvollstreckung.  Ihre  nicht  nicht  auch  andere  nur  mit  agnatischen  Rechten
berechtigte  Unterlassung  bildet  einen  Mangel  ausgestattete  Mitglieder  dieses  Hauses.  Durch
im  Sinne  des  §  2  Abs.  2  der  V.,  wegen  dessen  die  Übernahme  der  Regentschaft  in  einem  andie
  Beschwerde  an  die  der  Vollstreckungsbehörde  deren  Bundesstaate  geht  die  Eigenschaft  als  Mitvorgesetzte
  Aufsichtsbehörde  gegeben  ist.  Die  glied  des  landesherrlichen  Hauses  nicht  verloren.
M.  wegen  einer  Gemeindeabgabe  hat  zur  Der  Kaiser  ist  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
Folge,  daß  bis  zur  Entrichtung  der  letzteren  und  auch  im  Reichslande  Elsaß-Lothringen  nicht
für  das  Gemeindeglied  die  Ausübung  des  Ge=  als  Landesherr  anzuschen  (Röst.  10,  312;
meinderechts  ruht  (§  44  Abs.  1  Nr.  4  der  GVO.,  17,  334;  22,  141;  23,  239).  Der  Begriff  der
vom  3.  Juli  1891  und  mehrere  andere  Gemeinde=  Tätlichkeit  ist  der  gleiche  wie  in  den  mehrfachen
ordnungen).  Unabhänugig  von  dem  durch  §  6  Fällen,  wo  er  noch  sonst  im  St  G.  vorkommt;
der  V.  vom  15.  Nov.  1899  als  Teil  des  Bei-  #  ist  darunter  jede  rechtswidrige  Einwirkung
treibungsverfahrens  vorgeschriebenen  Mahnver-=  auf  den  Körper  zu  verstehen.  Im  übrigen  gefahren
  ist  dasjenige,  von  welchem  §  55  Abs.  3  nügt  zum  Begriffe  der  M.  die  bloße  Verletzung
KVG.  handelt.  ber  Ehrfurcht  oder  der  Ehrerbietung  nicht.  Es
Mahnverfahren  s.  Mandatverfahren,  wird  vielmehr  der  volle  Begriff  der  Beleidigung

 

 

 

auch  Mahnung

wangsverfahren  a.  E.
Meischbottichstener  wurde  in  Deutschland  bis
30.  Sept.  1909  in  landwirtschaftlichen  Brennereien

im  Verwaltungs-  i

 

im  Sinne  des  §  185  StGB.  (s.  Beleidigung),
  also  als  einer  Kränkung  der  persönlichen
  Ehre,  erfordert,  insbesondere  ein  vorsätzliches
  Handeln  des  Täters  verbunden  mit  dem

nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  Bundes-  Bewußisein  desselben  von  dem  ehrenkränkengesetzes
  vom  8.  Juli  1868  (Be  Bl.  384),  das  den  Charakter  seiner  Kundgebung  und  davon,
durch  das  G.,  betr.  die  Besteuerung  des  Brannt-  daß  die  Beziehung  der  letzteren  auf  den  Kaiser
weins  vom  24.  Juni  1887  (RoBl.  253),  im  Ge=  usw.  von  anderen  erkannt  werden  müsse  (RSt.