Erläuterungen
dem „Vorstand“ können besondere Vertreter zu gewissen Geschäften bestellt
werden (8 30
12) Oesehlichen Vertreter“ im Sinne der ZPO. und anderer neuerer
Gesetze. — §§ 164 ff. über „Vertretung, Vollmacht“, 8 31, 278, 831.
13) Jeder, der mit einem Vereinsvorstande 10 e abschließt, wird
sich also erkun dige n müssen, ob der Vorstand zum Abschluß der betreffenden
Ceschäfte berechtigt ist. — §8§ 69, 70 bezüglich der „eingetragenen Vereine“
(Eintragung der Vertretungs änkung in das Vereinsregister).
8 27 14) d. h. der Vorstand kann jederzeit seimes Amtes enthoben werden,
unbeschadet seiner Ansprüche auf Gehalt, Pen on u. s. w.
12) Insbesondere brzüglich der Verantwortlichkeit des Vortandes
gegenüber dem Verein. „Nach innen Auktrag — nach außen
Vertretung"“ (C). — 8 27 Abs. 1 und 3 können darch die Satzung geändert
werden (8 40).
8 28 16) „Einem Vorsteher erklärt, Allen erklärt“ (C). — Dritte
Personen werden also durch Willenserklärung gegenüber einem Vorstandsmitgliede
Ebunden. zur Verpflichtung des Vereins ist dagegen die Erklärung
des Vorstandes in der ung mäßigen Besetzung und Form erforderlich.
— § 28 Abs. 1 kann durch die Satzung geändert werden (8 40).
17) Diese Bestimmung hat den Fall im Auge, daß ein Vorstandsmitlied
durch Abwesenheit, Krankheit u. s. w., oder weil es ich um seine „eigene
ngelegenheit“ handelt, behindert ist. Der Antrag kann sowohl von Vereinsmitgliedern
als Dritten (z. B. behufs Zustellung einer an eine Frist gebundenen
schleunigen Mahnung, Kündi ung gestellt werden.
g 30 18 7 die sogen. technischen Direktoren, Kassierer.
18 1
8 31 20) Die in 8 30 bezeichneten.
:1) oder „Unterlassung“, ohne Rücksicht darauf, ob die Handlun
oder Unterlassung auf einem „Verschulden“ beruht, reern sie nur na
dem Gesetz zum Schadensersatze verpflichtet. Zum Schadensersatze verpflichtende
Handlungen“ des Vorstandes u. s. w. sind z. B. auch Verletzungen des
Patentrechts, des Musterschutzes, des urhekerrechts. Zum Schadenser verpflichtende
„Unterlassungen“ sind z. B. die Nichtanbringung von Schutzvorrichtungen
an Maschinen, die Unterlassung der polizeilich vorgeschriebenen
Eeleuchtung der Treppen und Flure im Vereinshause, der Beseitigung von
Eis und Schnee (des Sandstreuens) auf dem Bürgersteige vor einem dem
Vereine gehörenden Gebäude.
22) vgl. Anhang 22 zu § 31 über die Schadensersatzpflicht der Vereine
(juristischen Personen) aus Handlungen und Unterlassungen: a) ihrer Vertreter,
b) ihrer senftigen Angestellten.
5 32 25) Es ist also die absolute Mehrheit der Erschienenen erforderlich;
das Erscheinen einer Mindestzahl ist zur Gültigkeit eines Beschlusses
nicht nölig, wenn die Satzung nicht ein anderes bestimmt. § 40. — Aufslösungsbeschluß
§ 41. — Wenn durch Mitgliederbeschluh ein Mitglied
aus dem Verein ausgeschlossen wird, so kann der Ausgeschlossene auf Aufhebung
dieses Beschlusses nur klagen n satzungswidrigen Verfahrens,
nicht, weil er sachlich unbegründet sei. In Fällen jedoch, in denen nicht
BGB. sondern Landesrecht maßgebend ist. z. B. Preußisches Landrecht
für die vor 1. Januar 1900 entstandenen Shützengilden, Kriegervereine usw.
(nhang 2 zu § 21), kann auch eine sachliche Nachprüfung durch das Gericht
stattfinden.
#“) 8§ 126. 127.
5 33 26) Hiernach kann jedes Vereinsmitglied eine Anderung des
Zweckes des Vereins durch seinen Widerspruch in der Versammlung, ja schon
durch stillschweigendes Fernbleiben von der Versammlung hindern.
— „Willst Du nur den alten Zweck, bleib still von der Sitzung weg“ (C).
— Der unterscheidet bloße ÄAnderung der „Satzung“ und Anderung des
„Zweckes“. — 8 33 kann durch die Satzung geändert werden (8 40). —
Über die Stimmenzahl bei Auflösungsbeschlüssen (8 41).
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