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innerhalb des Zollvereinsgebietes gelegenen
Theile des Rheins und der konventionellen
Nebenflüsse desselben betreffend, bekannt
gemacht am 23. Dezember 1841,
2) die Supplementar= Artikel XIV. und
XvV. der Rheinschifffahrts-Convention betreffend,
bekannt gemacht unterm 24. Dezember
1841;
II. die Verträge:
1) zwischen den Staaten des teutschen Zollvereins
und der Ottomanischen Pforte vom
1% Oktober 1840, —
2) mit Hannover und Oldenburg, die
steuerlichen Verhältnisse verschiedener hergoglich
braunschweigischer Landestheile betreffend
vom 160. Dezember 1841, —
3) mit Hannover, Oldenburg und Braunschweig,
die Erneuerung des unterm 1.
November 1937 abgeschlossenen Vertrages
wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-Verhällnisse
betressend, vom 17. Dezember
1841.
4) die Erweiterung der Münzkonventson
betrefsend vom 1. Juli 1842; —
W. die neuen Verirge über Zollauschlüsse
zwischen den Zollvereins-Staaten und
1) dem Fürstenthume Lippe vom 18. Oktober
1841,
2) dem Herzogthume Braunschweig, vom 19.
Oktober 1841,
3) der Grasschaft
Neodvember 1841,
40 ldem Fürstenthume
Dezember 1841 und
5) dem Großherzogthume Luremburg vom 8.
Februar 1842 —
W vom 13.
Pyrmont vom 11.
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zim Unerkennung bezüglich der den ständischen
Wirkungskreis berührenden Punkte — mttheilen
lassen, welche auch durch die Gesammtbeschlüsse
der belden Kammern erfolgt ist. —
B. Wir genehmigen die Gesammtbeschlüsse der
Stände hinsichtlich der die Zoll-Verhältnisse
für die Zukunft betrefsenden Postulate, nämlich
die Befugnisse
I. die Verminderung oder auch Aushebung so
wie die Erhöhung der Zölle und anderer
Gebühren im Interesse der Landwirthschaft,
der Industrie und des Handels, wenn die
übrigen Vereinsstaaten nach den Bestimmungen
der in Milte liegenden Jollvereins-Verträge
sich desfalls für sich oder auch zur
Verständigung mit andern Staaten vereinbaren
sollten, oder wenn für das Königreich
Bayern in Ansehung der Gebühren, welche eine
privative Einnahme bilden, im Interesse der
Landwirthschaft, der Industric oder des Handels
eine Herabsetzung oder Verminderung
für zeitgemäß erachtet werden wollte, unter
dem Vorbehalte der Vorlage und Zustimmung
im Hinblicke auf die Bestimmung des
Abschiedes vom 15. April 1840 Ziff. I. Beschlüsse
über die Gesetzentwürse Lit. N. 1. — die
Zollverhältnisse für die Zukunft betreffend —
#ezu versügen; —
II. Nach Erforderniß hervortretender Umstände,
zum Zwecke der Befestigung und Erweiterung
des Jollvereins jene besondern finanzlellen
und sonstigen Verfügungen und Anordnungen
sogleich treffen zu können, wodurch dieser
Zweck gesichert und erreicht wird, unter
dem Beifügen, — daß — wie zu I. bereits
angeführt ist, — nach Maaßgabe der
Beziehung auf den ständischen Wirkungskreis,
die Vorlage solcher Momente bei der