Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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innerhalb  des  Zollvereinsgebietes  gelegenen
Theile  des  Rheins  und  der  konventionellen
  Nebenflüsse  desselben  betreffend,  bekannt
  gemacht  am  23.  Dezember  1841,

2)  die  Supplementar=  Artikel  XIV.  und
XvV.  der  Rheinschifffahrts-Convention  betreffend,
  bekannt  gemacht  unterm  24.  Dezember
  1841;

II.  die  Verträge:

1)  zwischen  den  Staaten  des  teutschen  Zollvereins
  und  der  Ottomanischen  Pforte  vom
1%  Oktober  1840,  —

2)  mit  Hannover  und  Oldenburg,  die
steuerlichen  Verhältnisse  verschiedener  hergoglich
  braunschweigischer  Landestheile  betreffend
  vom  160.  Dezember  1841,  —

3)  mit  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig,
  die  Erneuerung  des  unterm  1.
November  1937  abgeschlossenen  Vertrages
wegen  Beförderung  der  gegenseitigen  Verkehrs-Verhällnisse
  betressend,  vom  17.  Dezember
  1841.

4)  die  Erweiterung  der  Münzkonventson
betrefsend  vom  1.  Juli  1842;  —

W.  die  neuen  Verirge  über  Zollauschlüsse

zwischen  den  Zollvereins-Staaten  und

1)  dem  Fürstenthume  Lippe  vom  18.  Oktober
  1841,

2)  dem  Herzogthume  Braunschweig,  vom  19.
Oktober  1841,

3)  der  Grasschaft

Neodvember  1841,

40  ldem  Fürstenthume
Dezember  1841  und

5)  dem  Großherzogthume  Luremburg  vom  8.
Februar  1842  —

W  vom  13.

Pyrmont  vom  11.

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zim  Unerkennung  bezüglich  der  den  ständischen
Wirkungskreis  berührenden  Punkte  —  mttheilen
  lassen,  welche  auch  durch  die  Gesammtbeschlüsse
  der  belden  Kammern  erfolgt  ist.  —

B.  Wir  genehmigen  die  Gesammtbeschlüsse  der
Stände  hinsichtlich  der  die  Zoll-Verhältnisse
für  die  Zukunft  betrefsenden  Postulate,  nämlich
  die  Befugnisse

I.  die  Verminderung  oder  auch  Aushebung  so
wie  die  Erhöhung  der  Zölle  und  anderer
Gebühren  im  Interesse  der  Landwirthschaft,
der  Industrie  und  des  Handels,  wenn  die
übrigen  Vereinsstaaten  nach  den  Bestimmungen
  der  in  Milte  liegenden  Jollvereins-Verträge
  sich  desfalls  für  sich  oder  auch  zur
Verständigung  mit  andern  Staaten  vereinbaren
  sollten,  oder  wenn  für  das  Königreich
Bayern  in  Ansehung  der  Gebühren,  welche  eine
privative  Einnahme  bilden,  im  Interesse  der
Landwirthschaft,  der  Industric  oder  des  Handels
  eine  Herabsetzung  oder  Verminderung
für  zeitgemäß  erachtet  werden  wollte,  unter
dem  Vorbehalte  der  Vorlage  und  Zustimmung
  im  Hinblicke  auf  die  Bestimmung  des
Abschiedes  vom  15.  April  1840  Ziff.  I.  Beschlüsse
  über  die  Gesetzentwürse  Lit.  N.  1.  —  die
Zollverhältnisse  für  die  Zukunft  betreffend  —
#ezu  versügen;  —

II.  Nach  Erforderniß  hervortretender  Umstände,
zum  Zwecke  der  Befestigung  und  Erweiterung

des  Jollvereins  jene  besondern  finanzlellen
und  sonstigen  Verfügungen  und  Anordnungen
  sogleich  treffen  zu  können,  wodurch  dieser
  Zweck  gesichert  und  erreicht  wird,  unter
dem  Beifügen,  —  daß  —  wie  zu  I.  bereits
  angeführt  ist,  —  nach  Maaßgabe  der
Beziehung  auf  den  ständischen  Wirkungskreis,
  die  Vorlage  solcher  Momente  bei  der