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einanber geschieden, daß selbst die Lehrgegenstaͤnde,
der Geschichte Mathematik und
Philosophie, die beiden Instituten gemeinschaftlich
find, für die Schüler des einen Instituts
einer ganz anderen Behandlung bedürfen, als
für die des andern, um dem eigentlichen Bildungszwecke
beider vollkommen zu entsprechen.
1I) Die Zahl der Realinstitute
ist vorlaͤufig auf zwey beschraͤnkt, theils,
weil dieser Hauptzweig des wissenschaftlichen
Studiums bis jezt unter uns noch nicht so
viele Schuͤler hat, als der entgegengesezte,
theils, weil der erste Versuch mit uͤberlegter
Beschraͤnkung angestellt werden mußte; theils
weil fuͤr jetzt ein entschiedenes Lokalbeduͤrfniß
einer solchen Anstalt sich nur in den beiden
Staͤdten Augsburg und Nuͤrnberg fand,
welche auch beide so gelegen sind, daß fuͤr den
groͤßern Theil des Koͤnigreichs der Besuch eines
solchen Instituts sehr leicht gemacht ist.
12) Beide Institute beduͤrfen fuͤr den
Umfang ihrer Lehr= und Uebungs-Gegenstinde,
und für den Grad der wissenschaftliche
Bildung, welche sie zu leisten haben,
ein schon reiferes Alter und eine Unterrichrszeits
von J Jahren, und werden also
in der Regel die bebensperiode vom dreizehnten
oder vierzehnten bis siebenzehnten oder achtschnren
Lebensjahre der Schüler umfassen.
13) An beide Institute schließt sich für
diejenigen Schüler, die es nicht vorziehen
aus denselben unmittelbar zu andern Berufs=Bestimmungen
überzugehen, sondern sich
dem Spezial-Studium einer Berufowissenschast
widmen wollen, das allgemeine
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akademische Studium, entweder auf
einem Lyceum oder auf der Universität
an.
14) Die Stuudienanstalten haben also
nach den hier beschriebenen verschiedenen Ab-.
staffungen folgende Haupt, Eintheilung:
- I.
Primärschule
bis zum eisften oder zwölsten Lebensjahre der
Schüler,
II. e. « II. b.
Progymnasium Realschule
vom eiften oder zwoͤlften bis dreizehnten oder
vierzehnten Lebensjahre
HUI. a. III. p.
Gymnasium Realinstitut
vom dreizehnten oder vierzehnten bio eebenzehnren
oder achtzehnten Lebensjahre
IV.
a. Leum b. Universitäc.
B.
In Absicht der Mißrerständnisse und
Mißdeutungen, welche bis jeßt gegen das
allgemeine Normativ sich haben vernehmen
lassen, folgen hierunter zugleich die nöthig
erachteren Erbrterungen.
1) Die Trennung der Volksschulen
von den Studienanstalten war
für beide Hauptzweige des öffentlichen Unterrichtes
gleich nothwendig. Die Volksschulen
müssen ihre Lehrlinge schon darum,
weil diese eine ungleich kürzere Zeit, als die
Studienschüler den öffentlichen Unterricht geniessen,
nicht blos den Lehrgegenständen,
sondern auch der Lehrmethode nach ganz an-