Full text : Unser Preußen.

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einanber  geschieden,  daß  selbst  die  Lehrgegenstaͤnde,

  der  Geschichte  Mathematik  und
Philosophie,  die  beiden  Instituten  gemeinschaftlich
  find,  für  die  Schüler  des  einen  Instituts
einer  ganz  anderen  Behandlung  bedürfen,  als
für  die  des  andern,  um  dem  eigentlichen  Bildungszwecke
  beider  vollkommen  zu  entsprechen.

1I)  Die  Zahl  der  Realinstitute
ist  vorlaͤufig  auf  zwey  beschraͤnkt,  theils,

weil  dieser  Hauptzweig  des  wissenschaftlichen

Studiums  bis  jezt  unter  uns  noch  nicht  so
viele  Schuͤler  hat,  als  der  entgegengesezte,
theils,  weil  der  erste  Versuch  mit  uͤberlegter
Beschraͤnkung  angestellt  werden  mußte;  theils
weil  fuͤr  jetzt  ein  entschiedenes  Lokalbeduͤrfniß
einer  solchen  Anstalt  sich  nur  in  den  beiden
Staͤdten  Augsburg  und  Nuͤrnberg  fand,
welche  auch  beide  so  gelegen  sind,  daß  fuͤr  den
groͤßern  Theil  des  Koͤnigreichs  der  Besuch  eines

  solchen  Instituts  sehr  leicht  gemacht  ist.

12)  Beide  Institute  beduͤrfen  fuͤr  den
Umfang  ihrer  Lehr=  und  Uebungs-Gegenstinde,
  und  für  den  Grad  der  wissenschaftliche
  Bildung,  welche  sie  zu  leisten  haben,
ein  schon  reiferes  Alter  und  eine  Unterrichrszeits
  von  J  Jahren,  und  werden  also
in  der  Regel  die  bebensperiode  vom  dreizehnten
  oder  vierzehnten  bis  siebenzehnten  oder  achtschnren
  Lebensjahre  der  Schüler  umfassen.

13)  An  beide  Institute  schließt  sich  für
diejenigen  Schüler,  die  es  nicht  vorziehen
aus  denselben  unmittelbar  zu  andern  Berufs=Bestimmungen
  überzugehen,  sondern  sich
dem  Spezial-Studium  einer  Berufowissenschast
  widmen  wollen,  das  allgemeine

 

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akademische  Studium,  entweder  auf
einem  Lyceum  oder  auf  der  Universität
  an.

14)  Die  Stuudienanstalten  haben  also
nach  den  hier  beschriebenen  verschiedenen  Ab-.
staffungen  folgende  Haupt,  Eintheilung:

-  I.

Primärschule
bis  zum  eisften  oder  zwölsten  Lebensjahre  der
Schüler,

II.  e.  «  II.  b.
Progymnasium  Realschule
vom  eiften  oder  zwoͤlften  bis  dreizehnten  oder

vierzehnten  Lebensjahre

HUI.  a.  III.  p.
Gymnasium  Realinstitut
vom  dreizehnten  oder  vierzehnten  bio  eebenzehnren

  oder  achtzehnten  Lebensjahre

IV.

a.  Leum  b.  Universitäc.
B.

In  Absicht  der  Mißrerständnisse  und
Mißdeutungen,  welche  bis  jeßt  gegen  das
allgemeine  Normativ  sich  haben  vernehmen
lassen,  folgen  hierunter  zugleich  die  nöthig
erachteren  Erbrterungen.

1)  Die  Trennung  der  Volksschulen
  von  den  Studienanstalten  war
für  beide  Hauptzweige  des  öffentlichen  Unterrichtes
  gleich  nothwendig.  Die  Volksschulen
  müssen  ihre  Lehrlinge  schon  darum,
weil  diese  eine  ungleich  kürzere  Zeit,  als  die
Studienschüler  den  öffentlichen  Unterricht  geniessen,
  nicht  blos  den  Lehrgegenständen,
sondern  auch  der  Lehrmethode  nach  ganz  an-