Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

112  1878.

von  0.050  m  gegen  das  Normalprofil  des  lichten  Raumes  (clr.  Bahnpolizei-Reglement
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands)  und  in  der  Höhe  von  0,430  m  bis  3,200  m
über  Schienenoberkante  eine  Gesammtbreite  von  3,150  m  oder  eine  Breite  von
1.575  m  zu  jeder  Seite  der  Geleismilte.  Von  3,200  m  über  Schienenoberkante
vermindert  sich  letztere  Breite  bei  geradliniger  Begrenzung  des  Profils  und  zwar  bis
3,700  m  über  Schienenoberkante  bis  auf  1,300  m  und  von  3,700  m  bis  4,150  m„
über  Schienenoberkante  bis  auf  0,850  m.

Ueber  die  Höhe  von  4,150  m  über  Schienenoberkante  dürfen  nur  die  Lokomotivschornsteine
  und  überbauten  Schaffnersitze  hinausragen  und  zwar  höchstens  bis
4,570  m  über  Schienenoberkante.  Dieselben  müssen  dann  jedoch  so  konstruirt  sein,
daß  diese  Höhe  mindestens  auf  das  Maß  von  4,150  m  eingeschränkt  werden  kann

Für  Schlaf.  und  Luxuswagen  für  den  großen  durchgehenden  Verkehr  in  Schnellzügen
  und  die  zu  gleichem  Dienst  bestimmten  Gepäckwagen  reicht  die  vorbezeichnete
Breite  des  Profils  von  3,150  m  bis  auf  die  Höhe  von  3.540  m  über  Schienen.
oberkante  und  vermindert  sich  dann  von  beiden  Seiten,  geradlinig  begrenzt,  bis
3,820  m  Höhe  auf  2,820  m  Breite  und  schließt  in  4,570  m  Höhe  mit  1,580  m
Breite  ab.

Unter  0.,130  m  über  Schienenoberkante  dürfen,  abgesehen  von  den  Rädern  der
Eisenbahn  Fahrzeuge,  nur  die  Bahnräumer,  Sandstreuer,  Sicherheitsketten  und  Kup.
pelungen  herabreichen,  und  zwar  die  Bahnräumer  und  Sandstreuer  nur  in  der  Breite
des  Schienenkopfes  bis  auf  0,050  m  Entfernung  von  letzterem,  die  Sicherheitsketten
und  Kuppelungen  bis  auf  0,075  m  über  Schienenoberkante.

.  24.
Lokomotliven-=  und  Tender-Radstand.

Die  Lokomotiven  und  Tender  sollen  einen  nach  den  Bahnwerhältnissen  möglichst
langen  Radstand  erhalten;  derselbe  ist  für  die  Güterzugsmaschinen  mit  festen,  seitlich
nicht  verschiebbaren  Achsen  höchstens  auf  4,500  m  anzunehmen.

Bei  Krümmungen  in  der  freien  Bahn,  welche  weniger  als  250  m  Halbmesser
haben,  sind  für  drei=  vder  mehrachsige  Lokomotiven  von  mehr  als  3  m  Radstand
bewegliche  Nadgestelle  oder  verschiebbare  Achsen  anzuwenden.

8.  25.
Tender.

Die  Höhe  des  Wasserbehälters  der  Tender  über  den  Schienen  darf  bis  zu

2,750  m  betragen.