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Ferner haben die Prüflinge am zweiten
Prüfungstage ihre Kenntnisse in der Pflege, Ernährung,
Kleidung, Reinigung und des Badens des,
gesunden und kranken Säuglings bzw. Kleinkindes
praktisch darzutun.
15.
Die Gegenstände und das Ergebnis der
Prüfung werden für jede Pflegerin in einer Nied erschrift
vermerkt, die von dem Vorsitzenden und den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen
ist.
8 16.
Jeder Prüfende faßt sein Urteil über die
Kenntnisse und Fertigkeiten der Geprüften zusammen
unter ausschließlicher Verwendung der
Zensuren „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“
(3), „ungenügend“ (4) und „schlecht“ (5).
Hat die Geprüfte von einem Prüfenden die
Zensur „schlecht“ oder von zwei Prüfenden die
Zenfur „.ungenügend“ erhalten, so gilt die Prüfung
als nicht bestanden.
Im übrigen hat der Vorsitzende am Schlusse
der Prüfung die Zahlenwerte der Zensuren zusammenzurechnen
und behufs Ermittelung der Gesamtzensur
durch 3 zu teilen; ergeben sich hierbei
Drittel, so werden ein Drittel nicht, zwei Drittel
als voll gerechnet.
§ 17.
Tritt ein Prüfling ohne eine nach dem Urteile
des Prüfungsausschusses genügende Entschuldigung
während der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung
als nicht bestanden und ist vollständig zu wiederholen.
Die Wiederholung der nicht bestandenen
Prüfung ist nicht öfter als zweimal und frühestens
nach sechs Monaten, spätestens nach drei Jahren,
zulässig: sie muß vor demienigen Prüfungsausschuß
stattfinden, bei dem die frühere Prüfung abgelegt
oder begonnen ist.
Über die Zulassung von Ausnahmen behalte ich
mir die Entscheidung bis auf weiteres selbst vor.
8 18.
Die Geprüfte wird, falls sie die Prüfung nicht
bestanden hat, vom Vorsitzenden davon benachrichtigt
und erhält auf ihren Antrag die eingereichten
Zeugnisse zurück, nachdem auf den Zeugnissen über
die Teilnahme an den Pflegekursen (8 5 Nr. 6) ein
Vermerk über den Ausfall der Prüfung gemacht
worden ist.
Wenn die Prüfung bestanden ist, reicht der
Vorsitzende die Prüfungsverhandlungen nebst Mitteilung
der Gesamtzenfur an den Regierungsvräsidenten,
im Landespolizeibezirk Berlin an den
Polizeipräsidenten in Berlin, behufs staatlicher Anerkennung
der Pflegerin ein.
Im Falle der Anerkennung wird ein Ausweis
nach anliegendem Muster 4A erteilt.
§ 19.
D Pflegerinnen, die schon vor dem Erlaß dieser
Prüfungsvorschriften an einem Lehrgange von ausreichender
Dauer teilgenommen haben und durch
das Zeugnis des zuständigen beamteten Arztes oder
Krankenhausarztes oder des Leiters (Oberin) einer
vom Staate anerkannten geistlichen oder weltlichen
Krankenpflegegenossenschaft nachweisen, daß sie mindestens
fünnf Jahre lang in Privatpflege oder im
Anstalts= oder Gemeindedienste Säuglingepflege in
befriedigender Weise ausgeübt haben, kann die slaatliche
Anerkennung als Säuglingspflegerin ohne
vorherige Prüfung erteilt werden, sofern spätestens
bis zum 1. Juli 1918 ein dahingehender Antrag
bei dem für den Wohnsitz zuständigen Regierungspräsidenten,
im Landespolizeibezirk Berlin bei dem
Polizeipräsidenten in Berlin, gestellt worden ist
und der gutachtlich gehörte Prüfungsausschuß sich
dafür ausspricht; sind mehrere Prüfungsausschüsse
im Bezirk. so wählt der Regierungspräsident, im
Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident in
Berlin, den zu hörenden Prüfungsausschuß; auf
Befürwortung des Prüfungsausschusses kann, wenn
besonders dringende Gründe vorliegen, ausnahmsweise
auch der Nachweis des Besuches eines Ausbildungskursus
erlassen werden.
über die Erteilung der staatlichen Anerkennung
in den vorstehend bezeichneten Fällen behalte ich
mir die Entscheidung bis auf weiteres selbst vor.
6 20.
In den Fällen des § 19 ist ein Ausweis nach
beiliegendem Muster B zu erteilen.
821.
Die in einem andern deutschen Bundesstaate
auf Grund gleicher Vorschriften erfolgte Anerkennung
als Säuglingspflegerin gilt auch für das
preußische Staatsgebiet.
g 22.
Die staatliche Anerkennung als Krankenpflegerin
kann von dem für den Wohnsitz zuständigen
Regierungspräsidenten, im Landespolizeibezirk
Berlin von dem Polizeipräsidenten in Berlin, zurückgenommen
werden, wenn Tatsachen vorliegen,
welche den Mangel derienigen Eigenschaften dartun,
die für die Ausübung des Säuglinasvflegeberufs
erforderlich sind, oder wenn die Pflegerin
den in Ausübung der staatlichen Aufsicht erlassenen
Vorschriften beharrlich zuwiderhandelt.
Einer in einem andern Bundesstaate erfolgten
Anerkennung kann unter denselben Voraussetzungen
von dem für den Wohn= oder Aufenthaltsort zu-