Volltext : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Ferner  haben  die  Prüflinge  am  zweiten
Prüfungstage  ihre  Kenntnisse  in  der  Pflege,  Ernährung,

  Kleidung,  Reinigung  und  des  Badens  des,
gesunden  und  kranken  Säuglings  bzw.  Kleinkindes

praktisch  darzutun.
15.

Die  Gegenstände  und  das  Ergebnis  der

Prüfung  werden  für  jede  Pflegerin  in  einer  Nied  erschrift

  vermerkt,  die  von  dem  Vorsitzenden  und  den

Mitgliedern  des  Prüfungsausschusses  zu  unterzeichnen

  ist.
8  16.

Jeder  Prüfende  faßt  sein  Urteil  über  die
Kenntnisse  und  Fertigkeiten  der  Geprüften  zusammen
  unter  ausschließlicher  Verwendung  der
Zensuren  „sehr  gut“  (1),  „gut“  (2),  „genügend“
(3),  „ungenügend“  (4)  und  „schlecht“  (5).

Hat  die  Geprüfte  von  einem  Prüfenden  die
Zensur  „schlecht“  oder  von  zwei  Prüfenden  die
Zenfur  „.ungenügend“  erhalten,  so  gilt  die  Prüfung
als  nicht  bestanden.

Im  übrigen  hat  der  Vorsitzende  am  Schlusse
der  Prüfung  die  Zahlenwerte  der  Zensuren  zusammenzurechnen
  und  behufs  Ermittelung  der  Gesamtzensur
  durch  3  zu  teilen;  ergeben  sich  hierbei
Drittel,  so  werden  ein  Drittel  nicht,  zwei  Drittel
als  voll  gerechnet.

§  17.

Tritt  ein  Prüfling  ohne  eine  nach  dem  Urteile
des  Prüfungsausschusses  genügende  Entschuldigung
während  der  Prüfung  zurück,  so  gilt  die  Prüfung
als  nicht  bestanden  und  ist  vollständig  zu  wiederholen.


Die  Wiederholung  der  nicht  bestandenen
Prüfung  ist  nicht  öfter  als  zweimal  und  frühestens
nach  sechs  Monaten,  spätestens  nach  drei  Jahren,
zulässig:  sie  muß  vor  demienigen  Prüfungsausschuß
stattfinden,  bei  dem  die  frühere  Prüfung  abgelegt
oder  begonnen  ist.

Über  die  Zulassung  von  Ausnahmen  behalte  ich
mir  die  Entscheidung  bis  auf  weiteres  selbst  vor.

8  18.

Die  Geprüfte  wird,  falls  sie  die  Prüfung  nicht
bestanden  hat,  vom  Vorsitzenden  davon  benachrichtigt
  und  erhält  auf  ihren  Antrag  die  eingereichten
Zeugnisse  zurück,  nachdem  auf  den  Zeugnissen  über
die  Teilnahme  an  den  Pflegekursen  (8  5  Nr.  6)  ein
Vermerk  über  den  Ausfall  der  Prüfung  gemacht
worden  ist.

Wenn  die  Prüfung  bestanden  ist,  reicht  der
Vorsitzende  die  Prüfungsverhandlungen  nebst  Mitteilung
  der  Gesamtzenfur  an  den  Regierungsvräsidenten,
  im  Landespolizeibezirk  Berlin  an  den

Polizeipräsidenten  in  Berlin,  behufs  staatlicher  Anerkennung
  der  Pflegerin  ein.

Im  Falle  der  Anerkennung  wird  ein  Ausweis
nach  anliegendem  Muster  4A  erteilt.

§  19.

D  Pflegerinnen,  die  schon  vor  dem  Erlaß  dieser
Prüfungsvorschriften  an  einem  Lehrgange  von  ausreichender
  Dauer  teilgenommen  haben  und  durch
das  Zeugnis  des  zuständigen  beamteten  Arztes  oder
Krankenhausarztes  oder  des  Leiters  (Oberin)  einer
vom  Staate  anerkannten  geistlichen  oder  weltlichen
Krankenpflegegenossenschaft  nachweisen,  daß  sie  mindestens
  fünnf  Jahre  lang  in  Privatpflege  oder  im
Anstalts=  oder  Gemeindedienste  Säuglingepflege  in
befriedigender  Weise  ausgeübt  haben,  kann  die  slaatliche
  Anerkennung  als  Säuglingspflegerin  ohne
vorherige  Prüfung  erteilt  werden,  sofern  spätestens
bis  zum  1.  Juli  1918  ein  dahingehender  Antrag
bei  dem  für  den  Wohnsitz  zuständigen  Regierungspräsidenten,
  im  Landespolizeibezirk  Berlin  bei  dem
Polizeipräsidenten  in  Berlin,  gestellt  worden  ist
und  der  gutachtlich  gehörte  Prüfungsausschuß  sich
dafür  ausspricht;  sind  mehrere  Prüfungsausschüsse
im  Bezirk.  so  wählt  der  Regierungspräsident,  im
Landespolizeibezirk  Berlin  der  Polizeipräsident  in
Berlin,  den  zu  hörenden  Prüfungsausschuß;  auf
Befürwortung  des  Prüfungsausschusses  kann,  wenn
besonders  dringende  Gründe  vorliegen,  ausnahmsweise
  auch  der  Nachweis  des  Besuches  eines  Ausbildungskursus
  erlassen  werden.

über  die  Erteilung  der  staatlichen  Anerkennung
in  den  vorstehend  bezeichneten  Fällen  behalte  ich
mir  die  Entscheidung  bis  auf  weiteres  selbst  vor.

6  20.

In  den  Fällen  des  §  19  ist  ein  Ausweis  nach
beiliegendem  Muster  B  zu  erteilen.

821.

Die  in  einem  andern  deutschen  Bundesstaate
auf  Grund  gleicher  Vorschriften  erfolgte  Anerkennung
  als  Säuglingspflegerin  gilt  auch  für  das
preußische  Staatsgebiet.

g  22.

Die  staatliche  Anerkennung  als  Krankenpflegerin
  kann  von  dem  für  den  Wohnsitz  zuständigen
Regierungspräsidenten,  im  Landespolizeibezirk
Berlin  von  dem  Polizeipräsidenten  in  Berlin,  zurückgenommen
  werden,  wenn  Tatsachen  vorliegen,
welche  den  Mangel  derienigen  Eigenschaften  dartun,
  die  für  die  Ausübung  des  Säuglinasvflegeberufs
  erforderlich  sind,  oder  wenn  die  Pflegerin
den  in  Ausübung  der  staatlichen  Aufsicht  erlassenen
Vorschriften  beharrlich  zuwiderhandelt.

Einer  in  einem  andern  Bundesstaate  erfolgten
Anerkennung  kann  unter  denselben  Voraussetzungen
von  dem  für  den  Wohn=  oder  Aufenthaltsort  zu-