Full text : Der Vertrag von Versailles.

Ebersetzung.)

Vereinbarung

zwischen  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Belgien,  dem
Britischen  Reiche  und  Frankreich
einerseits
und  Deutschland
andererseits,

betreffend  die  militärische  Besetzung  der  Rheinlande.

Auf  Grund  der  ihnen  durch  ihre  Regierungen  verliehenen  Vollmachten
sind  die  Unterzeichneten  nach  Maßgabe  des  Artikel  432  des  am  heutigen
Tage  unterzeichneten  Friedensvertrags  über  folgende  Bestimmungen
übereingekommen:

Artikel  1.

Gemäfß  Artikel  428  ff.  des  am  heutigen  Tage  unterzeichneten  Vertrags
halten  die  Streitkräfte  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  als  Bürgschaft
  für  die  Ausführung  des  genannten  Vertrags  durch  Deutschland  die
deutschen  Gebiete  weiter  besetzt  (so  wie  diese  Besetzung  durch  Artikel  5
des  Waffenstillstandsabkommens  vom  11.  November  1918  festgelegt  und
durch  Artikel  7  des  Zusatzabkommens  vom  16.  Januar  1919  weiter  ausgedehnt
  worden  ist).

Kein  deutscher  Truppenkörper,  mit  Ausnahme  der  auf  der  Rückbeförderung
  begriffenen  Kriegsgefangenen,  hat  zu  den  besetzten  Gebieten  Zutritt,
auch  nicht  im  Durchgangsverkehr;  doch  können  Polizeikräfte  in  einer  von
den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  zu  bestimmenden  Zahl  in  diesen
Gebieten  zwecks  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  beibehalten  werden.

Artikel  2.

Es  wird  eine  Zivilbehörde  unter  der  Bezeichnung  „Interalliierter
Hoher  Ausschuß  für  die  Rheinlande“,  die  nachstehend  als  „Hoher  Ausschuß“
bezeichnet  wird,  errichtet;  sie  ist,  falls  der  Vertrag  nichts  Gegenteiliges

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