Ebersetzung.)
Vereinbarung
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Belgien, dem
Britischen Reiche und Frankreich
einerseits
und Deutschland
andererseits,
betreffend die militärische Besetzung der Rheinlande.
Auf Grund der ihnen durch ihre Regierungen verliehenen Vollmachten
sind die Unterzeichneten nach Maßgabe des Artikel 432 des am heutigen
Tage unterzeichneten Friedensvertrags über folgende Bestimmungen
übereingekommen:
Artikel 1.
Gemäfß Artikel 428 ff. des am heutigen Tage unterzeichneten Vertrags
halten die Streitkräfte der alliierten und assoziierten Mächte als Bürgschaft
für die Ausführung des genannten Vertrags durch Deutschland die
deutschen Gebiete weiter besetzt (so wie diese Besetzung durch Artikel 5
des Waffenstillstandsabkommens vom 11. November 1918 festgelegt und
durch Artikel 7 des Zusatzabkommens vom 16. Januar 1919 weiter ausgedehnt
worden ist).
Kein deutscher Truppenkörper, mit Ausnahme der auf der Rückbeförderung
begriffenen Kriegsgefangenen, hat zu den besetzten Gebieten Zutritt,
auch nicht im Durchgangsverkehr; doch können Polizeikräfte in einer von
den alliierten und assoziierten Mächten zu bestimmenden Zahl in diesen
Gebieten zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung beibehalten werden.
Artikel 2.
Es wird eine Zivilbehörde unter der Bezeichnung „Interalliierter
Hoher Ausschuß für die Rheinlande“, die nachstehend als „Hoher Ausschuß“
bezeichnet wird, errichtet; sie ist, falls der Vertrag nichts Gegenteiliges
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